Filesharing: Worauf Eltern bei der Belehrung ihrer Kinder achten sollten

Filesharing: Worauf Eltern bei der Belehrung ihrer Kinder achten sollten
30.07.2016267 Mal gelesen
Eltern sollten ihre minderjährigen Kinder über Filesharung und seine Folgen aufklären, ehe es zu einer Abmahnung kommt. Wir erläutern Ihnen anhand eines aktuellen Falls, worauf es dabei ankommt. Gleichzeitig stellen wir Ihnen ein Muster für eine ordnungsgemäße Belehrung zur Verfügung.

Ein Familienvater war wegen Filesharing abgemahnt worden. Er sollte wegen der damit verbundenen Urheberrechtsverletzung Schadensersatz leisten und für die Abmahnkosten aufkommen. In der Abmahnung warf ihm die Abmahnkanzlei vor, dass er das Computerspiel Dead Island insgesamt 17-mal über ein BitTorrent-Netzwerk im Internet verbreitet haben soll.

Der Vater verteidigte sich damit, dass er die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat. Darüber hinaus sei er hinreichend seinen Aufsichtspflichten gegenüber seinem 13-jähriger Sohn nachgekommen. Damit dieser kein Filesharing begeht, habe er seinen Rechner mit einem nur ihm bekannten Passwort versehen. Dass sein Kind ihn dabei ausgetrickst hat, könne ihm nicht angelastet werden. Darüber hinaus habe er seinen Sohn darüber aufgeklärt, dass er nichts Kostenpflichtiges aus dem Internet herunterladen darf. Diese Belehrung sah der Vater als ausreichend an. Dies begründete er damit, dass in der Schule darüber gesprochen worden sei, was eine Urheberrechtsverletzung ist.

Filesharing Belehrung: Allgemeine Floskeln der Eltern reichen nicht

Das Amtsgericht Oldenburg gab der Klage des Rechteinhabers mit Urteil vom 30.06.2016 (Az. 4 C 4010/16 (IV)) dem Grunde nach statt. Es entschied, dass der Vater zunächst einmal Schadensersatz leisten muss. Denn er hat nach Auffassung des Gerichtes nicht seinen Aufsichtspflichten im Sinne von § 832 Abs.1 BGB genügt. Dies ergibt sich daraus, dass er ihn nicht ausreichend belehrt hat. Hierzu hätten seine Eltern ihm erläutern müssen, was genau eine Urheberrechtsverletzung darstellt beziehungsweise was eine Tauschbörse ist. Ferner hätten sie ihr Kind darauf hinweisen muss, dass die Nutzung einer solchen Tauschbörse unzulässig und verboten ist.

Gericht bejaht Störerhaftung wegen unzureichender Belehrung des Kindes

Darüber hinaus muss der Vater auch für die Abmahnkosten aufkommen. Eine Heranziehung im Wege der Störerhaftung ist zulässig, weil Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern normalerweise eine Pflicht zur Belehrung haben. Dieser Pflicht ist hier der Vater nicht hinreichend nachkommen.

Fazit:

Eltern sollten daher ihrer Belehrungspflicht gegenüber ihren minderjährigen Kindern gewissenhaft nachkommen und das bei einer Abmahnung wegen Filesharing gegenüber der Musikindustrie nachweisen können. Darüber hinaus müssen sie ihre Kinder gewöhnlich nicht überwachen. Dies ergibt sich aus der von unserer Kanzlei erstrittenen Morpheus Entscheidung (BGH- Urteil vom 15.11.2012 Az. I ZR 74/12), die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Tauschbörse II (BGH, Urteil vom 11.06.2015 Az. I ZR 7/14) bestätigt hat. Um diesen strengen Vorgaben an die Belehrungspflicht zu genügen, verwenden Sie am besten unseren Internetnutzungsvertrag. Diesen können Sie kostenlos als PDF oder Word Dokument laden.