Filesharing Niederlage von Rasch – Keine Haftung von Vermieter

Filesharing Niederlage von Rasch – Keine Haftung von Vermieter
04.12.2016248 Mal gelesen
Vermieter haften normalerweise nicht für Filesharing ihrer Mieter oder Untermieter. Dies hat neulich das Amtsgericht Hamburg entschieden.

Rasch hatte dem Vermieter im Auftrag von der Universal Music GmbH eine Abmahnung wegen Filesharing geschickt. Er warf ihm vor, dass er das Musikalbum ("Eminem - Recovery") illegal angeboten hat. Rasch verklagte ihn als Anschlussinhaber auf Zahlung von 2.500 Euro Schadensersatz. Außerdem sollte Abmahnkosten in Höhe von 1.286,20 EUR zahlen.

Doch das abgemahnte Vermieter weigerte sich zu zahlen. Er verwies darauf, dass er zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung nicht in seiner Wohnung gewesen ist. Er hatte unter anderem das Zimmer in dem sich sein Internetanschluss befand vermietet gehabt. Der Mieter hatte diesen Raum wiederum untervermietet gehabt. Insbesondere der Untermieter hatte Zugriff auf seine Internetverbindung.

Filesharing: AG Hamburg weist Klage gegen Vermieter ab

Das Amtsgericht Hamburg wies die Klage von Rasch mit Urteil vom 31.08.2016 (Az. 36a C 45/16) ab. Eine Heranziehung des Vermieters als Täter entfällt. Denn er hatte die gegen ihn als Anschlussinhaber bestehende Täterschaftsvermutung erschüttert. Seine Verteidigung genügte den Anforderungen, die an die sekundäre Darlegungslast gestellt werden. Hierzu reicht die dargelegte Zugriffsmöglichkeit Dritter aus.

Vermieter haftet nicht als Störer

Ferner haftet der Vermieter auch nicht als Störer. Denn er hat normalerweise keine Belehrungspflichten gegenüber seinem erwachsenen Mieter oder Untermieter.

Fazit:

Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Hamburg ist zu begrüßen. Bereits mehrere Gerichte haben zugunsten von Abgemahnten entschieden, die ihren Anschluss Mitbewohnern in einer Wohngemeinschaft zur Verfügung gestellt haben. So war es auch in einem Verfahren, das wir kürzlich vor dem Amtsgericht Charlottenburg gewonnen haben (AG Charlottenburg Urteil vom 16.11.2016 Az. 231 C 309/16) Dass hier normalerweise keine Belehrungspflicht besteht, hat der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung mit Urteil vom 12.05.2016 (Az. I ZR 86/15) bestätigt.

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