Filesharing – Müssen Eltern Ihre Kinder verraten? Am Donnerstag entscheidet der BGH

Filesharing – Müssen Eltern Ihre Kinder verraten? Am Donnerstag entscheidet der BGH
29.03.2017158 Mal gelesen
Wer muss was vor Gericht in einem Filesharing-Prozess beweisen? Zu dieser Frage gibt es bereits viele Entscheidungen. Doch was gilt im grundrechtssensiblen Bereich von Ehe und Familie? Darüber, ob Eltern ihre Kinder verraten müssen, verhandelt nun der BGH am 30. März im „Loud“-Fall.

Am Donnerstag, den 30. März, verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) im Filesharing-Fall "Loud" (Az. I ZR 19/16). Es geht um die Frage, ob Eltern im Rahmen der Beweislast vor Gericht dazu verpflichtet werden können, die Identität des Kindes preiszugeben, das die Rechtsverletzung begangen hat.

Zum Sachverhalt

Die betroffenen Eltern waren bereits 2010 von der Hamburger Abmahnkanzlei Rasch in Vertretung für das Unternehmen Universal Music abgemahnt worden. Über ihren Internetanschluss sei illegal über eine Filesharing Tauschbörse das Musikalbum "Loud" der US-amerikanischen Sängerin Rihanna angeboten worden. Es wurden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten verlangt. Die verlangte Unterlassungserklärung gaben die Eltern daraufhin ab. Die geforderte Summe in Höhe von fast 4000 Euro wollten sie allerdings nicht bezahlen. Auf die Verweigerung des Paars hin, den Schadensersatz und die Anwaltskosten zu bezahlen, wurden sie auf Zahlung verklagt.

Im Prozess haben die Eltern vorgetragen, dass sie nicht selbst, sondern eines ihrer drei Kinder die Rechtsverletzung begangen haben müsste. Am Abend des angeblichen Tatzeitpunkts der Rechtsverletzung hatten sie mit einem befreundeten Ehepaar den Abend im Wohnzimmer verbracht. Ihr eigener Rechner in dem Zimmer sei ausgeschaltet gewesen.  Zudem hörten sie selber nur klassische Musik und hätten kein Interesse daran gehabt, ein Album von Rihanna herunterzuladen. Während des Abends hätten aber ihre Kinder über das gemeinsame WLAN Zugriff auf das Internet gehabt. Und nun der entscheidende Punkt: Nach der Abmahnung hatte eines der Kinder den Tausch gegenüber den Eltern zugegeben.

Vor Gericht weigerten sich jedoch die Eltern, die Identität des Kindes preiszugeben, welches den Verstoß begangen hatte- obwohl sie es wussten. Schon aus verfassungsrechtlichen Gründen seien sie jedoch zur Preisgabe des Täters nicht verpflichtet. Denn sie würden es sowohl der Gefahr einer Strafverfolgung als auch der Geltendmachung zivilrechtlicher Haftungsansprüche begünstigen.

OLG München: Eltern müssen ihre Kinder verraten

Das OLG München war der Ansicht, dass die Eltern den Namen des Kindes hätten  benennen müssen (Urteil vom 14. Januar 2016, Az. 29 U 2593/15). Indem sie dies verweigerten, seien sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen. Nach Ansicht der Münchener Richter haften dann die Anschlussinhaber vollumfänglich. Eltern als Anschlussinhaber können sich, nach Ansicht des OLG München, nur dann aus der Affäre ziehen, wenn sie das verantwortliche Kind benennen. Die Eltern wurden daher zur Zahlung verurteilt.

BGH muss nun entscheiden

Allerdings wurde die Revision zum BGH zugelassen. Der Gerichtshof muss nun am 30. März 2017 entscheiden, ob das Urteil des OLG München Bestand hat, da die Eltern das Urteil nicht akzeptieren wollten.

Der BGH muss sich nun mit der Frage beschäftigen, ob Eltern den Namen ihres Kindern benennen müssen, wenn sie wissen, das dieses Täter der Urheberrechtsverletzung gewesen ist.

BGH zum Schutz der Familie in der "Afterlife-Entscheidung"

In dem erst kürzlich durch unsere  Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE  geführten Verfahren hatte der BGH entschieden, dass ein wegen Tauschbörsennutzung abgemahnter Anschlussinhaber nicht verpflichtet werden kann, den Computer seiner Familienmitglieder auf möglicherweise vorhandene Tauschbörsensoftware zu durchsuchen (Urteil vom 7. März 2017 Az. I ZR 154/15 - Afterlife).

Der Fall unterschied sich von der Revisionssache "Loud" darin, dass der Anschlussinhaber im Afterlife-Verfahren nicht wusste, wer konkret der Täter war.

Im amtlichen Leitsatz stellte der Gerichthof klar, dass zugunsten Familienangehörigen der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie aus Artikel 7 EU Grundrechtecharta Artikel, bzw. 6 Abs. 1 GG wirke. Dem Inhaber eines privaten Internetanschluss sei es regelmäßig nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen oder dessen Computer auf mögliche Filesharing-Software hin zu untersuchen, um im gerichtlichen Verfahren eine Haftung abwenden zu können. Interessant wird sein, ob sich der BGH am Donnerstag in der Loud-Entscheidung nochmal präzisierend auf die Afterlife-Entscheidung eingehen wird.