n einem Filesharing Verfahren warf der Rechteinhaber einem Anschlussinhaber vor, dass er das Computerspiel "The Witcher 2 - Assassins of Kings" illegal über eine Tauschbörse im Internet verbreitet und damit eine Urheberrechtsverletzung begangen haben soll.
Nachdem die Kanzlei in seinem Namen Klage erhoben hatte rügte der Rechtsanwalt des beklagten Anschlussinhabers schon in der Klageerwiderung, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers keinen Nachweis für die erteilte Prozessvollmacht vorgelegt habe. Darüber hinaus verwies er darauf, dass sein Mandant kein Filesharing begangen habe. Gleichwohl legten die Rechtsanwälte des Klägers keine Prozessvollmacht vor.
Als das Gericht die Anwälte des Rechteinhabers zur Vorlage einer Originalvollmacht aufforderte, schickten diese lediglich die Faxkopie einer angeblichen Vollmacht ihres Mandanten. Dieses war mit keinem Datum versehen und lediglich von einer Person unterschrieben worden. Daneben befand sich der unleserliche Abdruck eines Stempels mit der Funktion "Czlonek Zarzqdu".
Faxkopie kein hinreichender Nachweis für Prozessvollmacht
Das Amtsgericht Köln vermochte diese angebliche Prozessvollmacht der Abmahnanwälte Reichelt nicht zu überzeugen. Es wies die Klage mit Urteil vom 04.02.2015 (Az. 125 C 630/14) mit der Begründung als unzulässig ab, dass sie ihre Prozessvollmacht nicht nachgewiesen haben.
Filesharing-Verfahren: Anforderungen an eine Prozessvollmacht
Das Gericht verwies darauf, dass hierzu die Vorlage einer Faxkopie nicht ausreicht. Vielmehr muss diese im Original oder zumindest in Form einer öffentliche Beglaubigung vorgelegt werden. Darüber hinaus muss die Prozessvollmacht in deutscher Sprache abgefasst worden sein. Ansonsten reicht aus, wenn die Vollmacht in deutsche Sprache übersetzt worden ist.
Auch in Filesharing-Verfahren muss hinreichend geprüft werden, ob die Abmahnanwälte überhaupt über eine wirksame Prozessvollmacht verfügen. Dies kann im Einzelfall zweifelhaft sein.