Rechtswörterbuch

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Beglaubigung

 Normen 

§ 129 BGB

§§ 40 ff BeurkG

§ 63 BeurkG

§ 65 BeurkG

§ 33 VwVfG

 Information 

Zeugnis über die Echtheit einer Urkunde oder Unterschrift durch einen Notar oder einer von den Landes-/Bundesregierung ermächtigten Stelle.

Es sind folgende Arten von Beglaubigungen zu unterscheiden:

  • Die öffentliche Beglaubigung gemäß § 129 BGB: Diese kann nur durch einen Notar ausgeführt werden.

    Seit dem 01.08.2021 kann die öffentliche Beglaubigung auf zwei Arten erfüllt werden:

    Die bisherige Art der öffentlichen Beglaubigung von in Urkunden enthaltenen Erklärungen wurde um die öffentliche Beglaubigung von elektronischen Dokumenten erweitert. In § 129 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 BGB sind nunmehr zwei Arten der öffentlichen Beglaubigung geregelt:

    • Erklärungen, die in Urkunden verkörpert sind:

      Danach setzt die öffentliche Beglaubigung voraus, dass eine Erklärung den Anforderungen des § 126 Abs. 1 BGB entspricht. Zusätzlich muss die eigenhändige Unterschrift des Erklärenden durch einen Notar nach den §§ 39, 40 BeurkG beglaubigt werden.

    • Erklärungen, die in elektronischen Dokumenten enthalten sind:

      Die Erklärung muss in elektronischer Form nach § 126a BGB abgegeben und die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden muss von einem Notar beglaubigt werden.

    Kann nach der gesetzlichen Vorschrift, die das Erfordernis der öffentlichen Beglaubigung regelt, die zu beglaubigende Erklärung in Schriftform nach § 126 BGB oder in elektronischer Form nach § 126a BGB abgegeben werden, kann der Erklärende zwischen den beiden Arten der öffentlichen Beglaubigung wählen.

  • Amtliche Beglaubigungen, d.h. von einer Behörde ausgestellte Beglaubigungen:

    • Jede Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist gemäß § 33 VwVfG befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen.

    • Wenn die Urschrift von (irgend-)einer Behörde ausgestellt wurde oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, besteht eine Beglaubigungsbefugnis für:

      • Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

      • Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen.

    • Daneben sind die Beglaubigungsbefugnisse der einzelnen Landesbehörden zu beachten.

Die Beglaubigungsbefugnis der Behörden erstreckt sich gemäß §§ 33, 34 VwVfG auf

  • Abschriften,

  • Ablichtungen,

  • Vervielfältigungen,

  • Negative,

  • Ausdrucke,

  • Unterschriften.

 Siehe auch 

Amtliche Beglaubigung

Formvorschriften

Schriftform

Urkundenbeweis