Die Unterhaltsrechtsreform naht !

Familie und Ehescheidung
18.09.20069349 Mal gelesen
  Von RA und Fachanwalt für Familienrecht Alexander Heumann, Düsseldorf

Quo vadis Familienrecht ? Die Unterhaltsreform naht ...

I. Wem nützt die Unterhaltsreform ?

(Inkrafttreten: 01.01.2008)

Zum 01. Januar 2008 sind weit reichende Änderungen im Unterhaltsrecht geplant. Das zur Verfügung stehende Einkommen der Unterhaltspflichtigen soll kindgerechter verteilt werden. Häufig reicht dieses nicht aus, um alle Unterhaltsansprüche zu befriedigen, man spricht dann von ´Mangelfällen´. Im Mangelfall bekommen nachrangig Berechtigte nur dann etwas, wenn zunächst einmal der Bedarf der vorrangig Berechtigten vollständig gedeckt ist; der Unterhalt gleichrangig Berechtigter wird hingegen gleichmäßig gekürzt. Die neue Rangverteilung ist das eigentlich ´Revolutionäre´ an der Unterhaltsreform.

1.  Kinder
Den gleichen Rang hatten bisher Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt, so daß im Mangelfall beides prozentual gekürzt wird. Immerhin ging keiner völlig leer aus, oft aber blieben alle von ergänzenden Leistungen der öffentlichen Hand abhängig.
Künftig wird hingegen erstrangig der Bedarf aller minderjähriger Kinder - gleich, ob ehelich oder nichtehelich - zu decken sein. Ebenso privilegiert sind volljährige Kinder bis zu ihrem 21. Geburtstag, wenn sie noch im Haushalt eines Elternteils leben und zur Schule gehen. Hierdurch soll die Zahl sozialhilfebedürftiger Kinder verringert werden.
Im Mangelfall verkürzt sich aber dadurch der Gatten- bzw. Geschiedenenunterhalt des Elternteils, der die Kinder betreut.

Einschränkung: Da auch die betreuende Mutter ihren Kindern gegenüber nachrangig ist, ist streitig, ob das wirklich vorteilhaft für die Kinder ist. Wer soll sie betreuen, wenn die Mutter arbeiten gehen muss ? Zumal in der Situation nach Trennung der Eltern, bei der schon die Beziehung zum Vater auf ein ´Umgangsrecht´ reduziert wurde.
Bzw.: Geht die Mutter hingegen keiner Erwerbstätigkeit nach, wird in ´Mangelfällen` (s.o.) nunmehr sie von staatlicher Unterstützung leben müssen. Es fragt sich, was für ihre Kinder dadurch gewonnen ist, dass diese jetzt nicht mehr von Sozialhilfe leben müssen, wenn sie weiterhin sozialhilferechtlich in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter leben, die von Sozialhilfe /Arbeitslosengeld II lebt. Man wirtschaftet schließlich ´aus einem Topf´.

Wie hoch wird der Kindesunterhalt zukünftig sein ?
(a) Bisher galt als ´Mindestunterhalt´ 135 % der sog. Regelbetragsverordnung (West) abzüglich das halbe Kindergeld (KG). Das ergibt bisher monatlich:

1. Altersstufe (0-5 Jahre):     276 € - 77 € (KG) = 199 €
2. Altersstufe (6-11 Jahre):   334 € - 77 € (KG) = 257 €
3. Altersstufe (12-17 Jahre): 393 € - 77 € (KG) = 316 €

(b) Die Regelbetrag-Verordnung, die sich bei der Bemessung des Kindesbedarfs am durchschnittlich verfügbaren Einkommen des Unterhaltspflichtigen orientiert, soll nun wegfallen. Künftig wird sich der Kindesunterhalt am doppelten "Kinderfreibetrag" im Einkommensteuergesetz (§ 32 VI EStG) orientieren. Damit ist derzeit das Existenzminimum auf monatlich € 304,- festgelegt. Je nach Altersgruppe des Kindes errechnet sich bald der Bedarf der Kinder nach unterschiedlichen Prozentsätzen hiervon:

1. Altersstufe (0-5 Jahre):       87 % von 304 € = 265 € - 77 € KG = 188 €
2. Altersstufe (6-11 Jahre):   100 % von 304 € = 304 € - 77 € KG = 227 €
3. Altersstufe (12-17 Jahre): 117 % von 304 € = 356 € - 77 € KG = 279 €

Vergleicht man die Höhe des künftigen mit dem bisherigen Mindestunterhalt, sieht man, dass der künftige Mindestunterhalt etwas geringer ist:
1. Altersstufe: 11 € weniger; 2. Altersstufe: 30 € weniger; 3. Altersstufe: 37 € weniger.

Andererseits wird es künftig in Mangelfällen keine Kürzung des Kindesunterhalts zugunsten anderer Unterhaltsberechtigter mehr geben.

Allerdings: Selbst die Sachverständigen und Experten waren sich bei ihrer Anhörung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens im Oktober 2006 noch nicht darüber einig, ob der Vorrang des Kindesunterhalts nur den Mindest-Kindesbedarf oder den gesamten (sich aufgrund des bereinigten Nettoeinkommens des Pflichtigen nach Düsseldorfer Tabelle ergebenden) Kindesbedarf betrifft.

Fest steht jedenfalls soviel: Vorrang vor dem nächsten Rang genießt künftig nicht mehr wie bisher der Tabellenbetrag (= Kindesbedarf), sondern nur noch Zahlbetrag, da Kindergeld zukünftig bedarfsmindernd anzurechnen ist.

Merke: Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld (schon jetzt, aufgrund geänderter BGH-Rspr.) sogar stets zu 100% auf deren Bedarf angerechnet; dies gilt auch für die so genannten privilegierten volljährigen Kinder.

 2. Nichteheliche Mütter (und Väter):
a) Mehr als die Hälfte der geschiedenen Männer gründet eine zweite Familie. Bisher war die geschiedene Ehefrau in der Regel vorrangig vor der neuen nichtehelichen oder ehelichen Partnerin /´Zweitfrau´). Ab Inkraftreten der Unterhaltsreform rutscht die neue Lebensgefährtin bei der Mangelverteilung auf den zweiten Rang, wenn sie ein Kind vom Unterhaltspflichtigen betreut - und bekleidet also künftig den gleichen unterhaltsrechtlichen Rang wie

-    verheiratete Mütter, die (noch) Kinder aus - oder in - der ersten Ehe betreuen;

-    (Zweit-)Ehefrauen des Unterhaltspflichtigen, die Kinder aus der neuen Ehe betreuen;

 
b) Außerdem wird die bisherige 3-Jahres-Grenze (bis zum 3. Geburtstag des Kindes muss - neben den Kindesunterhalt - Betreuungsunterhalt für die Kindesmutter geleistet werden) ´poröser´ als bisher. Fälle, bei denen auch über den 3. Geburtstag des Kindes hinaus Betreuungsunterhalt verlangt werden kann, werden zukünftig zahlreicher. 

Dies betrifft insbesondere die Konstellation, wenn die nichteheliche Mutter mit dem Vater und dem Kind längere Zeit als nichteheliche Familie zusammengelebt hat.
Ob von den Eltern gemeinsame Sorgeerklärungen abgegeben wurden, wird wohl weiterhin keine Rolle spielen. 

-    Kinderlose ´Ex-Frauen´ gelangen künftig nur noch dann auf den 2. Rang, wenn die Ehe "lang" war, ansonsten rutschen sie auf den schlechteren 3. Rang.
     (Was aber heißt "lang"? Einzelheiten wird durch die Rechtsprechung geklärt werden müssen.   In einer aktuellen, soeben veröffentlichten Entscheidung vom 26.09.2006 legt das OLG Oldenburg (FamRZ 2006,1842) den Begriff "lange Ehedauer" i.S.d. § 1582 BGB - im Vorgriff  auf die  Unterhaltsreform -     
     "verfassungskonform" i. S. eines Gleichrangs zwischen kinderloser geschiedener und kinderbetreuender jetziger Ehefrau aus. Bislang hatte die kinderlose geschiedene Ehefrau ab etwa einer Ehedauer von 15 Jahren den Vorrang.

Die Frage, ob eine "lang" war, und damit in den besseren 2. unterhaltsrechtlichen Rang (statt nur in den 3. Rang)  fällt, hängt - entgegen des Wortlautes - nicht nur vom Zeitmoment ab, sondern wird wiederum von der Frage beeinflusst, inwieweit ehebedingte Nachteile feststellbar sind. 

Beispiel 1: Hat eine Frau wegen der Eheschließung ihr Vermögen in den Gewerbebetrieb ihres Mannes eingebracht, kann es sich allein deshalb um eine "lange" Ehe (im Rechtssinne) handeln. 
   
    Beispiel 2. Wenn eine Ehe erst im Alter von 68 Jahren geschlossen wurde und nur 8 Jahre gedauert hat, kann es sich    trotzdem um eine "lange" Ehe im Rechtssinne handeln.

  3. Unterhaltspflichtige, die in zweiter Ehe verheiratet sind und deren so genannte ´Zweitfrau´ - oder auch nichteheliche Lebensgefährtin -, sofern aus der neuen Verbindung Kinder hervorgegangen sind: 

Da die 2. Ehefrau bzw. neue nichteheliche Lebensgefährtin bei der Mangelverteilung gegenüber der 1. (geschiedenen) Ehefrau nicht mehr ´leer ausgeht´, profitiert natürlich auch der mit der Zweitfrau aus einem Topf wirtschaftende Unterhaltspflichtige von der neuen Regelung.

Dies bedeutet eine deutliche Stärkung der ´Zweitfamilie´. Der Gesetzgeber versucht hiermit offensichtlich u. a. auch die demographischen Probleme (Kinderlosigkeit) unseres Landes zu beheben (andererseits signalisiert er den Frauen mit dem nunmehr stärker betonten ´Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung´, wie wichtig es ist, die eigene berufliche Entwicklung im Auge zu behalten, was wiederum einen gegenläufigen Effekt haben könnte). 

Einschränkung: Bei Mangelfällen erhöht sich in vielen Fällen gleichzeitig der für die Kinder aus der geschiedenen Ehe aufzubringende Kindesunterhalt. Je nach dem, wie viele Kinder aus der alten, und wie viele Kinder aus der neuen Ehe oder neuen nichtehelichen Verbindung hervorgegangen sind, kann im Einzelfall die Unterhaltslast sogar größer als zuvor werden.
 
4.  Unterhaltspflichtige, die nach ´langer´ Ehe geschieden wurden:

a) Für sie bietet die Reform erleichterte Möglichkeiten, den Geschiedenenunterhalt für die Ex-Frau nunmehr mittels einer Abänderungsklage zu befristen oder dessen Höhe auf den "angemessenen Lebensbedarf" herabzusetzen. Während bisher der Geschiedenenunterhalt nach ´langer´Ehe (ab ca. 15 Jahre) in der Regel befristungs-und begrenzungsfest war, wird es zukünftig in 1. Linie darauf ankommen, ob die Ehefrau - noch fortwirkende - ehebedingte wirtschaftliche Nachteile erlitten hat, insbesondere aus der Verteilung von Kindererziehung und Haushaltsführung.

 
b) Der ´Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung´ erhält zukünftig stärkeres Gewicht. Der geschiedenen Ehefrau - sofern sie nicht krank ist oder zu alt - "obliegt" es nach dem künftigen ausdrücklichen Gesetzeswortlaut, sich eine "angemessene" Arbeit zu suchen. Zwar muss sie weiterhin nicht jede Arbeit annehmen, wird sich zukünftig jedoch auch gegenüber einer Tätigkeit, die sie vor der Ehe ausgeübt hat, nicht mehr darauf berufen können, diese sei unzumutbar.
Lebenslangen Unterhalt mit der berühmten ´Lebensstandardsgarantie´ wird es zukünftig nur noch in Ausnahmefällen geben. Auch dies stärkt wirtschaftlich die neue Ehe des Unterhaltspflichtigen beziehungsweise dessen Verbindung mit einer neuen nichtehelichen Lebensgefährtin - zulasten der geschiedenen Frau.
 
5. Der Fiskus profitiert - als ´lachender Dritter´- gleich in mehrfacher Hinsicht:

a) In Mangelfällen verringert sich der Geschiedenenunterhalt zugunsten des Kindesunterhalts. Hierdurch werden die Unterhaltsvorschuß-Kassen der Länder entlastet.

b) Kindesunterhalt kann man - im Gegensatz zum Trennungs- bzw. Geschiedenenunterhalt für den betreuenden Elternteil - im Einkommensteuerrecht  nicht als "Sonderausgaben" (§ 10 I Nr. 1 EStG) absetzen. Hierdurch hiermit wird man vielen ´Scheidungsfamilien´ einen ´Bärendienst´ erweisen: Von der steuerlichen Abzugsmöglichkeit des (Ex-)Gattenunterhalts haben bislang Unterhaltsberechtigte und Unterhaltsverpflichtete gleichermaßen profitiert. Auch Naturalunterhalt in Form der dem Unterhaltsberechtigten kostenlos zur Verfügung gestellten Wohnung (bzw. des Miteigentumsanteils an einer gemeinsamen Immobilie) und sogar als Gatten-/Geschiedenenunterhalt deklarierter Schuldendienst aus gemeinsamen Krediten lässt sich prinzipiell als "Sonderausgaben" absetzen. Bevor Abänderungsklagen zulasten des Geschiedenenunterhalts erhoben werden, sollte dieser Steuernachteil einkalkuliert werden.

c) Künftig werden viele nichteheliche Mütter nicht mehr von ´Hartz IV /Arbeitslosengeld II´ leben müssen, sondern haben einen realisierbaren Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes - zulasten dessen (geschiedener) Ehefrau, deren bisheriger unterhaltsrechtlicher Vorrang durch die Reform - wie bereits oben erwähnt - wegfällt. Verfügt die Ehefrau über eigenes Einkommen, das ihren sozialhilferechtlichen Bedarf (inkl. Miete) übersteigt, ergibt sich eine Entlastung der ´Hartz-IV-Kassen´ der Kommunen.


II.   Wer sind die ´Verlierer´ der Reform?
Eindeutig die - verheirateten oder schon geschiedenen - ´Erstfrauen´: Deren Unterhalt kann künftig massiv beschnitten werden - damit der Unterhalt der nichtehelichen Mutter oder kinderbetreuenden zweiten Ehefrau des Mannes sichergestellt werden kann.

1. Eine ´lange´ Ehe ist künftig keine Garantie mehr für zeitlich unbegrenzten und ´vollen´ Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen (s. o.).

2. Selbst wenn aus der geschiedenen Ehe Kinder hervorgegangen sind, die über viele Jahre (überwiegend) von der geschiedenen Frau betreut wurden, kann künftig - insbesondere, wenn die Kinder schon älter sind und keiner Betreuung mehr bedürfen - der Geschiedenenunterhalt befristet und /oder auf den sog. "angemessenen Unterhaltsbedarf" herabgesetzt werden. Denn die bisherigen gesetzlichen Regelungen, nach denen in diesem Fall der lebenslange, ´volle´ Unterhalt "in der Regel nicht" unbillig ist, werden ersatzlos entfallen.

3. Auch während der Kinderbetreuungszeit ist der Betreuungsunterhalt für geschiedene Mütter keineswegs mehr so (lange) sicher wie bisher: Das so genannte ´Altersphasenmodell-Modell´, nach dem eine geschiedene Mutter bis zum 8. Lebensjahr des Kindes gar nicht, ab etwa dem 12. Lebensjahr halbschichtig und erst ab dem 15./16. Lebensjahr vollschichtig arbeiten musste, wird entfallen. Nach dem neuen Recht soll - ab dem 3. Geburtstag des Kindes - mehr als bisher auch Möglichkeiten zur Fremdbetreuung der Kinder durch Kindertagesstätten, die beiderseitigen Großeltern und - wohl auch - des unterhaltspflichtigen Vaters selbst beachtet werden. Auch das ist - neben der neuen Rangordnung - eine gravierende Änderung. Auf deren Ausgestaltung und Anwendung in praxi seitens der Gerichte wird man gespannt sein dürfen. Hier werden sich vermutlich neue ´regionale Besonderheiten´ geben, möglicherweise auch innerhalb eines Oberlandesgerichts, falls die einzelnen dortigen diversen Familiensenate unterschiedliche Auffassungen entwickeln.

Damit dürften sich die Unterhaltsansprüche geschiedener und nichtehelicher Mütter bald weit gehend angenähert haben. Von einer "verfassungswidrigen Ungleichbehandlung" wird m. E. ab Inkrafttreten der Reform keine Rede mehr sein können.

4. Selbst wenn die Ehe - trotz des außerehelichen Kindes - wieder ´intakt´ ist (die Ehefrau hat ´verziehen´), kann die Ehefrau sogar hinter den Rang der nichtehelichen Mutter fallen und ihr ´Familienunterhalt´ deshalb möglicherweise entfallen. Nämlich dann, wenn die Ehe noch nicht lange währte (z.B. erst 8 Jahre) und die Kinder bereits ein Alter erreicht haben, das einer Erwerbstätigkeit ihrer Mutter nicht (mehr) entgegensteht. Bei geeigneten Fremdbetreuungsmöglichkeiten (Kinderhort /Ganztagsschule etc.) kann das - wie gesagt - schneller als bisher der Fall sein.   

5. Auf einen noch schlechteren Rang fallen ab April 2007 alle ´nicht privilegierten´ volljährigen Kinder (´priviliegiert´  sind nur volljährige Kinder bis zum 21. Geburtstag, wenn diese noch bei einem Elternteil wohnen und eine ´allgemeinbildende´ Schule besuchen):  Im Mangelfall fallen diese nichtprivilegierten volljährigen Kinder nunmehr auch hinter die neue Freundin des Vaters, sofern diese ein minderjähriges Kind vom Vater betreut: Ihr Bedarf ist vorrangig zu decken; und zwar nicht nur ihr Notbedarf, sondern der volle Bedarf.

Das volljährige Kind wird daher künftig sehr häufig ´leer ausgehen´. Während der Bedarf von Azubis i.d.R. durch das Ausbildungsgehalt gedeckt ist, werden Stundenten zahlreicher als bisher auf BAFöG angewiesen sein.
 
U. U. wird allerdings statt des Vaters nunmehr die Mutter unterhaltspflichtig, sofern ihr Einkommen den ´angemessenen Selbstbehalt´ von derzeit monatlich EUR 1.100,-- übersteigt.
Auch hieraus wird sich Abänderungspotential aus der Unterhaltsrechtsreform ergeben.  
 
Allerdings: Die sog. Bedarfskontrollbeträge werden weiterhin gelten. Dies führt dazu, dass sich die unterhaltsrechtliche Rangfolge sowohl im alten Unterhaltsrecht, wie auch im neuen Unterhaltsrecht nicht ganz so strikt auswirkt, wie es auf den 1. Blick scheint.

Beispiel: Der volljährige Student kann unter Umständen trotz seines 4. Ranges Unterhalt bekommen, und die sich auf dem 3. Rang befindende Gattin oder Ex-Frau mit Blick auf die Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch das mittlerweile volljährige Kind weniger Unterhalt.

Merke: Nachrangige Unterhaltspflichten können also durchaus zur Reduzierung vorrangiger Unterhaltspflichten führen, indem die vorrangigen Unterhaltspflichten mithilfe der Bedarfskontrollbeträge in ihrem Umfang zurückgestuft - d.h.: auf eine vorherige Stufe der Düsseldorfer Tabelle gestufte - werden.


III.  Was ist jetzt schon zu beachten ?

1.  Unabhängig von der Unterhaltsrechtsreform hat der Bundesgerichtshof am 15.3.2006 entschieden, dass sich der Unterhaltspflichtige ab sofort gegenüber der getrennt lebenden, wie auch der geschiedenen Ehefrau nicht nur wie bisher auf den notwendigen Selbstbehalt von 890 € monatlich, sondern auf einen höheren, "billigen" Selbstbehalt von circa 1.000,-- € monatlich berufen darf.
Wenn die Ehefrau im Mangelfall mit unterhaltsbedürftigen Kindern zusammentrifft, wird die Differenz zum gegenüber den Kindern bestehenden Selbstbehalt (1000 - 890 = 110) auf die Kinder verteilt.
 
 
2. Im Vorgriff auf die Unterhaltsrechtsreform hat der Bundesgerichtshof bereits am 12.4.2006 entschieden, dass es hinsichtlich der Möglichkeiten, den Geschiedenenunterhalt zu befristen - schon jetzt (!) - nicht mehr primär auf die Ehedauer, sondern auf die Frage der "fortwirkenden ehebedingten Nachteile" ankommt. Ab sofort kann also auch nach ´langer´ Ehe der Geschiedenenunterhalt beschränkt werden, wenn keine ehebedingten Nachteile (mehr) feststellbar sind - insbesondere also dann, wenn die Unterhaltsberechtigte wieder vollschichtig in ihrem erlernten Beruf arbeitet - oder dies in Anbetracht des vorgerückten Alters der Kinder bei gehörigem Bemühen um einen Arbeitsplatz könnte.

Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf Klinkhammer erläuterte im Rahmen der Sachverständigenanhörung zur Unterhaltsreform:
"Die Befristungsvorschriften, die erst 1986 eingeführt wurden, sind in vielen Fällen leer gelaufen, weil für sie die Dauer der Ehe eine Rolle spielte und auch die Kindererziehung zu berücksichtigen war. Im Gesetz ist in diesem Zusammenhang nur von einer Beachtung "der Regel" die Rede. Diese Regel wurde von der Rechtsprechung aber absolut genommen. Das bedeutet, es genügte, dass ein Kind geboren war, und damit sah man für die Befristung keinen Raum mehr. Es gibt aber mittlerweile anders lautende Entscheidungen des BGH. Der 7. Senat des OLG Düsseldorf hat jetzt auch schon nach geltendem Recht eine Befristung des nachehelichen Unterhalts trotz kindesbetreuender Mütter oder Väter ausgesprochen."

Wer derzeit geschieden wird oder einen Unterhaltsprozeß über Geschiedenenunterhalt führt, braucht - nein: darf u. U. - nicht bis zum Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform warten, sondern muss bereits jetzt die Befristung und /oder Herabsetzung des Geschiedenenunterhalts auf den "angemessenen" Bedarf geltend machen - andernfalls könnte er nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform mit diesem Vorbringen ´präkludiert´, dh.: ausgeschlossen sein. In vielen Fällen wird es im Hinblick auf die Reform ratsam sein, Berufung einzulegen, damit das Unterhaltsurteil vor dem Inkrafttreten nicht mehr rechtskräftig wird.
 
Und Mütter sind gut beraten, künftig gut zu dokumentieren, welche "ehebedingten Nachteile" sie Ehe und  Kinder zuliebe - insb. im Hinblick auf ihr berufliches Fortkommen - auf sich genommen haben. Lassen sich diese Nachteile später, wenn es darauf ankommt, beweisen, steht dies einer Beschränkung des Geschiedenenunterhalts entgegen.

Merke: "Ehebedingte Nachteile" müssen nach der genannten BGH-Entscheidung stets ausgeglichen werden - auch wenn die Ehe nicht "lange" gewährt hat.  

3. In einer Entscheidung vom 26.09.2006 legt das OLG Oldenburg den Begriff "lange Ehedauer" i.S.d. § 1582 BGB - im Vorgriff auf die Unterhaltsreform - "verfassungskonform" i. S. eines Gleichrangs zwischen kinderloser geschiedener und kindesbetreuender jetziger Ehefrau aus.

Bislang hatte die kinderlose geschiedene Ehefrau ab etwa einer Ehedauer von 15 Jahren den Vorrang (!), was konkret bedeutet, daß i. d. R. zunächst ihr kompletter "Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen" gedeckt sein musste, bevor die neue Partnerin oder neue Ehefrau, die in der neuen Beziehung ein Kind des Unterhaltspflichtigen betreut, auch nur einen EURO Unterhalt für sich reklamieren konnte.
Ab Inkrafttreten der Unterhaltsreform - nach Auffassung des OLG Oldenburg schon ab sofort - besteht Gleichrang, so daß es zu einer komplizierten Verteilung des Oberhalb des Selbstbehalts liegenden Einkommens des Pflichtigen kommt.  
 
4. Viele geschiedene Ehefrauen, aber auch noch nicht geschiedene Frauen nach langer Trennungszeit werden sich auf die ab Janaur 2008 geltenden verschärften Erwerbsobliegenheiten jetzt schon einzustellen haben.
Allerdings wird der Unterhaltspflichtige sie auch rechtzeitig zur Ausweitung der Erwerbstätigkeit aufgefordert  haben müssen.
 
5. Bei der Abfassung von vorsorgenden Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen sollte jetzt schon, um späteren Streit zu vermeiden, klargestellt werden, ob und inwieweit Abänderung aufgrund der kommenden Unterhaltsrechtsreform verlangt werden darf.


IV. Fazit:   In der Gesamtschau der einzelnen Änderungen offenbart sich, dass die Unterhaltsreform durchaus als ´revolutionär´  bezeichnet werden kann, auch  wenn  vieles von der Handhabung durch die Gerichte abhängen mag.

Vermutlich werden viele Abänderungsklagen auf die Gerichte zukommen.
U. U. muß man auf Abänderungsklagen sofort - widerklagend - reagieren, da eine Reduzierung des Unterhalts nur für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Abänderungsklage bzw. Abänderungswiderklage möglich ist.


V.  Einzelheiten zur Abänderung von Alttiteln - Voraussetzungen:
1. Die Abänderung muss "wesentlich" sein. Wie schon bisher wird die Abänderung mindestens 10 % des Unterhaltsanspruchs betragen müssen. Bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen kann der Prozentsatz aber durchaus darunter liegen.
 
2. Die Abänderung muss auch - unter Berücksichtigung des Vertrauens des anderen Teils auf den Fortbestand der bisherigen Regelung - "zumutbar"sein. Wie die Gerichte diesen Rechtsbegriff ausfüllen werden, ist noch nicht klar.

Unzumutbar wird eine Unterhaltsbeschränkung vielfach dann sein, wenn der Unterhalt seinerzeit in einer umfassenden Scheidungsvereinbarung geregelt wurde, in der auch andere Bereiche wie etwa Zugewinnausgleich und/oder Versorgungsausgleich einvernehmlich festgelegt wurden. Dann kann man nicht den Unterhalt isoliert ´herausschälen´, um diesen zu ändern.
 
Abgesehen davon gilt: Herabsetzung und /oder Befristung eines Geschiedenenunterhalts wird jedenfalls wohl dann als "zumutbar" für die geschiedene Frau betrachtet werden, wenn diese keine "fortwirkenden ehebedingten" wirtschaftlichen "Nachteile" aus der Ehe erlitten hat, insbesondere nach Beendigung der Kinderbetreuungszeit wieder vollschichtig in ihrem erlernten Beruf arbeiten kann (keine ´Lebenstandardsgarantie´ aufgrund Ehe mit einem besser verdienenden Ehegatten mehr !).


VI. Strategische Überlegungen zur Unterhaltsreform:

Merke: Kein Vertrauensschutz für "Altehen"!

Beispiel: Eine Ehe, die 20 Jahre gedauert hat, aber erst nach Inkrafttreten der Reform in die Krise gerät, wird nach neuem Unterhaltsrecht ohne jeglichen Vertrauensschutz behandelt.

Andersherum gewendet: Vertrauensschutz und Abfederung unter dem Aspekt der Zumutbarkeit gibt es nur für solche Ehen, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits rechtskräftige Unterhaltsurteile oder gerichtliche oder außergerichtliche Unterhaltsvereinbarungen vorliegen.

Ehefrauen, die nunmehr eine Krise ihrer Ehe feststellen, sollten eigentlich bemüht sein, noch vor Inkrafttreten der in der Unterhaltsreform ihren Unterhalt geregelt zu wissen. Denn dann wird bei der Abänderung nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform immerhin die Zumutbarkeitsgrenze als Vertrauensschutz beachtet werden.

Und Ehemänner könnten bestrebt sein, die Regelung bis nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform hinauszuzögern, um von deren unterhaltsrechtlichen Erleichterungen zu profitieren.
(Stand: 10.02.2007; Beitrag wird fortgesetzt werden)
Mai 2007:Jetzt ist die "Bombe" eingeschlagen: Kurz vor Inkrafttreten der Unterhaltsreform veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht eine von ihm bereits im Februar 2007 (!) beschlossene Entscheidung, wonach die unterschiedliche Ausgestaltung der Ansprüche auf Betreuungsunterhalt der verheirateten oder geschiedenen Mutter (§§ 13611570 BGB) einerseits und der nichtehelichen Mutter (§ 1615 l BGB) andererseits verfassungswidrig ist. Denn in beiden Fällen sei der Anspruch ausschließlich des Kindeswohls wegen gewährt und dürfe daher wegen des Diskriminierungsverbots für nichteheliche Kinder (Art 6 V Grundgesetz) nicht unterschiedlich sein. Das Bundesverfassungsgericht forderte nun vom Gesetzgeber, den Anspruch auf Betreuungsunterhalt von ehelichen und nichtehelichen Müttern zu vereinheitlichen - ob auf hohem oder niedrigem Niveau, bleibt dem Gesetzgeber überlassen, Hauptsache gleich.
Das BVerfG hat sich bedauerlicherweise nicht ganz klar ausgedrückt, ob die beiderseitigen Ansprüche nur von der Dauer des Anspruchs der gleichgeschaltet werden müssen, oder ob sie künftig auch zwingend den gleichen unterhaltsrechtlichen Rang haben müssen. Jedenfalls herrschte Streit zwischen den Parlamentariern, wie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu verstehen ist.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.12.2008 die bisherigen gesetzlichen Vorschriften zu korrigieren, "bis zur Neuregelung ist der verfassungswidrige Zustand hinzunehmen."
Bis zum Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform gelten also jedenfalls auch die bisherigen (Rang-)Vorschriften noch, wonach bei Wiederheirat die (geschiedene) Ehefrau in der Regel den höheren unterhaltsrechtlichen Rang einnimmt, als die nachfolgende Ehefrau und beide wiederum höheren unterhaltsrechtlichen Rang genießen als die nichteheliche Mutter. Stand: 23.08.2007 (wird fortgesetzt)
 
So, ist es wohl entgültig entschieden, mit welchem Wortlaut die Unterhaltsreform in Kraft treten wird. Der Bundestag hat am 09.11.07 den Gesetzesentwurf  mit den vereinbarten Veränderungen der Koalitionsfraktionen verabschiedet.
Ergebnis beim Unterhalt wegen Betreuung von Kindern:
Ab 01.01.2008 können sowohl verheirate und geschiedene als auch nicht verheiratete Mütter (und gfs. Väter) "mindestens 3 Jahre" Betreungsunterhalt vom anderen Elternteil verlangen, wenn sie aus der Beziehung hervorgegangene Kinder betreuen.
Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich allerdings, "solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Hierbei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen." 
Der Betreuungsunterhalt verheirateter und geschiedener Elternteile kann sich außerdem auch dann verlängern, "wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kindesbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht."
Entgegen der Vorgaben des Bundesverfassungsgericht in dessen Entscheidung vom Februar 2007 (s, o.) sollen also bei der Dauer des Betreungsunterhalts nun doch nicht nur Kindesbelange, sondern auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes für den bisher betreuenden Elternteil in die Waagschale geworfen werden können.
Das ist zu begrüßen. Immerhin hat das Bundesverfassungsgericht jüngst noch an anderer Stelle betont, daß die Ehe dem Kindeswohl mehr Rechnung trägt,  als eine nichteheliche Partnerschaft (BVerfG FamRZ 2007, 529, 531). Weil sich Eheleute - anders als unverheiratete Eltern - mir der Eheschließung verpflichten, füreinander und für das gemeinsame Kind einzustehen (BVerfG FamRZ 2003, 285, 287).
  
Auch die Rangfrage ist nun im Sinne des ursprünglichen Gesetzesentwurfes aus dem Jahre 2006 entschieden - so daß dieser Aufsatz nun nicht Makulatur ist und nicht neugeschrieben werden muß; wie gehabt: 
1. Rang: alle minderjährigen Kinder und privilegierte volljährige Kinder (s. o.)
2. Rang: alle kinderbetreuenden Elternteile, aber auch verheiratete und geschiedene Elternteile, die keine Kinder (mehr) betreuen, wenn die Ehe "lang" war oder "ehebedingte Nachteile" qua Unterhalt auszugleichen sind.  
3. Rang: alle sonstigen Elternteile;
4. Rang: volljährige Kinder, die nicht privilegiert sind.
Fazit: Irgendwie ist es wie in Märchen von den Gebrüdern Grimm:
Da war so mancher als Ritter der nichtehelichen Mütter zum Bundesverfassungsgericht aufgebrochen, um deren Ungleichbehandlung gegenüber den verheirateten bzw, geschiedenen Müttern im Unterhaltsrecht zu beseitigen, Und siehe da: Man hatte Erfolg. Doch es war nur ein Phyrrus-Sieg: Statt die Verlängerung des Betreungsunterhalts der nichtehelichen Mütter zu erreichen, erreichte man im Endergebnis, daß der Betreungsunterhalt nicht auf dem (vielleicht zu) hohen Niveau der verheirateten bzw. geschiedenen Mütter, sondern - oops - auf dem niedrigeren Niveau der nichtverheiraten Mütter gleichgeschaltet wurde ("mindestens 3 Jahre", nur ausnahmesweise bei "Unbilligkeit länger. "Toll" wird Frontal 21 irgendwann berichten.
Nun ja: Immerhin ist jetzt - das betrifft die sog. "Mangelfälle" - der gleiche Rang gewährleistet, das ist schon was.
 
Noch ein Wort zu den Medien, die das ganze Spektakel 2 Jahre begleitet haben: Im Gegensatz zu sonstigen politischen Themen, bei denen die Hausaufgaben meistens sorgfältig erledigt werden, kann man sich bei der Berichterstattung über familienrechtliche Themen als Experte nur ärgern: 
Es wird keineswegs nur "verkürzt", sondern vieles wird falsch dargestellt.
Namhafte Zeitungen - ganz zu schweigen von Talkshows - gaukeln dem Publikum bis heute vor: Erst die jetzige Unterhaltsrechtsreform stelle eheliche und nichteheliche Kinder im Unterhaltsrecht gleich. Das ist aber in Deutschland schon seit 10 Jahren der Fall. Beim Kindesunterhalt gibt es schon seit der Kindschaftsrechtsreform (1998) keine Unterschiede mehr.
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