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Sozialhilfe

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 Normen 

SGB XII

 Information 

1. Allgemein

Gemäß § 9 SGB I ist das Recht auf Sozialhilfe wie folgt gesetzlich definiert:

Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf eine seinem Bedarf entsprechende persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert.

Das Sozialhilferecht beruht auf folgenden Grundsätzen:

  • Rechtsanspruch auf die Hilfen

  • Ermöglichung einer Hilfe zur Selbsthilfe

  • Ermöglichung eines menschenwürdigen Daseins

  • Subsidiarität gegenüber anderen Hilfen

  • Deckung des individuellen Bedarfs

2. Formen der Leistungen

Die Leistungen sind wie folgt zu unterscheiden:

Die Leistungen werden als persönliche Leistungen, Geldleistungen und Sachleistungen gewährt. Sie werden gemäß § 3 SGB XII von örtlichen und überörtlichen Trägern gewährt. Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und Landkreise. Örtlich zuständig ist das Sozialamt, in dem der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Sachlich zuständig sind grundsätzlich die örtlichen Träger, die Zuständigkeiten der überörtlichen Träger sind in § 97 Abs. 2, 3 SGB XII aufgeführt.

3. Eigenes Vermögen

Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Einkommen und Vermögen (Zu der Bestimmung des Einkommens siehe den Beitrag »Einkommen«). Aber: Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung der in § 90 Abs. 2 SGB XII aufgeführten Vermögensgegenstände.

Zum 01.01.2018 wurde der Vermögensschutz der Altersvorsorge wie folgt geregelt:

Das gesamte, bestehende Kapital, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde, ist in der Auszahlungsphase grundsätzlich nicht als Vermögen einzusetzen, wenn die Auszahlung als monatliche oder sonstige regelmäßige Leistungen erfolgt. Dies findet daher insbesondere auf nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierte Altersvorsorgeverträge (sogenannte »private Riester-Renten«) Anwendung.

Beispiel:

Zudem darf die Sozialhilfe u.a. nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das von dem Antragsteller oder einer anderen in § 19 Abs. 1 – 3 SGB XII genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes (BSG 24.03.2015 – B 8 SO 12/14 R).

Was als kleinere Barbeträge i.S.v. § 90 Abs. 2 SGB XII zu werten ist, ist in der »Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII« bestimmt, so z.B.:

Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte sind danach für jede in der Vorschrift genannte volljährige Person sowie für jede alleinstehende minderjährige Person 5.000,00 EUR. Für jede Person, die von einer dieser Personen überwiegend unterhalten wird, beträgt der Freibetrag 500,00 EUR.

4. Ausländer

Der Anspruch auf Sozialhilfe für Ausländer und ihr Familienangehörigen ist zum 29.12.2016 in § 23 Abs. 3 und 3a (neu) SGB XII neu geregelt worden. Die Leistungsausschlüsse wurden an die Leistungsausschlüsse zum SGB II angepasst (siehe insofern den Beitrag »Unionsbürgerschaft«).

Dies bedeutet neben sprachlichen Klarstellungen auch, dass ein Leistungsausschluss für die ersten drei Monate des Aufenthaltes aufgenommen wurde. Dies war notwendig, da für Unionsbürger ein voraussetzungsloses Freizügigkeitsrecht für drei Monate besteht. Zusätzlich wird klargestellt, dass Personen ohne materielles Freizügigkeitsrecht oder Aufenthaltsrecht ebenso wie Personen, die sich mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, von den Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen sind. Die Leistungsausschlüsse haben wie zuvor nicht zur Folge, dass ein Anspruch auf Wohngeld, das als Zuschuss zur Miete beziehungsweise Belastung für Haushalte mit geringen Einkommen konzipiert ist, entsteht. Durch die neue Formulierung in § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII wird außerdem klargestellt, dass den ausgeschlossenen Personen weder ein Anspruch auf Leistungen zusteht, noch dass ihnen Leistungen im Ermessenswege gewährt werden.

Daneben wird ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen für alle von Leistungen ausgeschlossenen ausländischen Personen eingeführt, soweit sie hilfebedürftig sind. Orientiert an § 1a Absatz 1 des AsylbLG erhalten ausländische Personen innerhalb von zwei Jahren einmalig bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Monat Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Körper – und Gesundheitspflege sowie die angemessenen Aufwendungen für eine Unterkunft. Danach erhalten sie keine Leistungen mehr. Auch bei einer Wiedereinreise sind nach der Gesetzesbegründung (Bt-Drs. 18/10211), um Fehlanreize zu vermeiden, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren keine Leistungen zu gewähren. So wird sichergestellt, dass nicht durch eine kurze Ausreise und dann Wiedereinreise die Wertung des Gesetzes umgangen wird. Eine zu lange Frist hätte hingegen zur Folge, dass gegebenenfalls geänderter Lebensumstände nicht berücksichtigt werden könnten.

Durch den festen Maximalzeitraum wird den ausführenden Kommunen Verwaltungsaufwand durch die Neuregelung erspart. Im Zeitraum von einem Monat ist es in jedem Fall möglich, innerhalb der EU eine angemessene Rückreisemöglichkeit zu finden. Daneben wird sichergestellt, dass den Hilfebedürftigen die Leistungen nicht mehrmals gezahlt werden. Um sicherzustellen, dass Überbrückungsleistungen im Zeitraum von zwei Jahren nur einmal gezahlt werden, sieht § 118 SGB XII die Möglichkeit eines Datenaustauschs und -abgleichs vor. Dabei wird zugrunde gelegt, dass der Bedarf der Leistungsberechtigten in dieser Phase über die genannten Leistungen nicht hinausgeht. Eine Akut – und Schmerzversorgung sowie Hilfen bei Schwangerschaft und Geburt wird ebenfalls entsprechend dem AsylbLG gewährleistet.

Ist allerdings abzusehen, dass ausländische Personen ohne materielles Freizügigkeits- oder Aufenthaltsrecht dauerhaft oder jedenfalls für einen längeren Zeitraum in Deutschland verbleiben werden und damit eine Verfestigung des Aufenthaltes eintritt, so erhalten sie und ihre Familienangehörigen nach fünf Jahren Zugang zu Leistungen der Sozialhilfe. Die Frist beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreispflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Dabei bleiben Unterbrechungen wegen kurzfristiger Auslandsaufenthalte, wie z.B. Klassenfahrten, Besuche von Angehörigen oder die Teilnahme an Beerdigungen von Angehörigen, leistungsrechtlich außer Betracht.

Bei der Prüfung, ob ein Aufenthalt im Ausland zu einer »wesentlichen« Unterbrechung führt, ist nach der Gesetzesbegründung (Bt-Drs. 18/10211) neben der Dauer des Aufenthalts auch zu berücksichtigen, wodurch dieser veranlasst ist (zum Beispiel familiäre, schulische Gründe) und welches Gewicht diese Gründe für den Betroffenen haben. Bei nicht nur unwesentlichen Unterbrechungen beginnt die Frist mit der Wiedereinreise erneut zu laufen. Dies schließt Leistungen für den Lebensunterhalt ein.

Durch eine Härtefallregelung wird sichergestellt, dass innerhalb der Leistungsfrist von einem Monat auch über das gewährte Niveau der vorgesehenen Überbrückungsleistungen hinausgehende Bedarfe wie zum Beispiel für Kleidung gedeckt werden können, soweit dies im Einzelfall zur Überwindung einer besonderen Härte erforderlich ist. Ebenso können bei Vorliegen besonderer Umstände Bedarfe, die entstehen, soweit im Einzelfall eine Ausreise binnen eines Monats nicht möglich oder zumutbar ist, gedeckt werden. Hierbei handelt es sich um eine Regelung, die lediglich bei Vorliegen besonderer Umstände eingreift, um im Einzelfall für einen begrenzten Zeitraum unzumutbare Härten zu vermeiden, nicht um eine Regelung, mit der ein dauerhafter Leistungsbezug ermöglicht wird. Von einer Unmöglichkeit der Ausreise ist insbesondere auszugehen, wenn eine amtsärztlich festgestellte Reiseunfähigkeit vorliegt.

Daneben wird in § 23 Abs. 3a SGB XII den Leistungsberechtigten ein Anspruch auf ein Darlehen für die angemessenen Aufwendungen einer Rückfahrt eingeräumt, da die Betroffenen neben den Leistungen für Ernährung, Obdach und Körperpflege keine weiteren Leistungen erhalten und womöglich die Rückfahrt nicht selbst finanzieren können. In Satz 2 wird klargestellt, dass ein Darlehen auch zu gewähren ist, wenn allein durch die Kosten der Rückreise Hilfebedürftigkeit herbeigeführt würde.

 Siehe auch 

Bürgergeld

Eingliederungshilfe

Sozialhilfe – Altenhilfe

Sozialhilfe – Blindenhilfe

Sozialhilfe – Hilfe bei Schwangerschaft

Sozialhilfe – Hilfe bei sozialen Schwierigkeiten

Sozialhilfe – Hilfe in anderen Lebenslagen

Sozialhilfe – Hilfe zum Lebensunterhalt

Sozialhilfe – Hilfe zur Familienplanung

Sozialhilfe – Hilfe zur Haushaltsweiterführung

Sozialhilfe – Hilfe zur Selbsthilfe

Sozialhilfe – Krankenhilfe

Sozialhilfe – Laufende Leistungen

Sozialhilfe – Mehrbedarf

Sozialhilfe – Pflegehilfe

Sozialhilfe – Vorbeugende Gesundheitshilfe

Krahmer: Sozialhilfe nach dem SGB XII. Ein Soziales Recht im Sinne des § 2 SGB I; Zeitschrift für die sozialrechtliche Prxis – ZfSH/SGB; 2015, 9

Luthe: Die Anwendbarkeit von Vergaberecht in der Sozialhilfe; Zeitschrift für das Fürsorgewesen – ZfF 2015, 80

Schellhorn/Hohm: Kommentar zum SGB XII; 20. Auflage 2020