Der Urheberverstoß aus strafrechtlicher Sicht – polizeiliche Vorladung und Verhaltensweise

Abmahnung Filesharing
13.08.20101656 Mal gelesen
Die Abmahnung aufgrund vermeintlicher Urheberverstöße im Filesharing ist seit einiger Zeit vermehrt zu finden. Im Rahmen meiner Praxis kommt es gelegentlich auch zu einer strafrechtlichen Verfolgung der Betroffenen. Nich nur im Rahmen der Abmahnung, sondern auch aus dem Blickwinkel der strafrechtlichen Verteidigung gilt es, einige wichtige Punkte zu beachten.
 
Das Urhebergesetz (UrhG) bestimmt folgenden Strafrahmen:
 
"§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."
 
und setzt nach § 109 UrhG einen Strafantrag oder das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung voraus. Erhält der Betroffene eine polizeiliche Vorladung (beachte die Unterscheidung, wenn es sich um eine staatsanwaltliche oder gerichtliche Vorladung handelt!) als Beschuldigter gilt es regelmäßig zu handeln - einen Anwalt aufzusuchen. Die reine Nichtbeachtung der Vorladung kann ungeahnte Folgen nach sich ziehen. Es empfiehlt sich einen neben dem betroffenen Lebenssachverhalt spezialisierten einen (auch) als Strafverteidiger tätigen Anwalt aufzusuchen, um die Vorgehensweise zu besprechen. Neben den strafrechtlichen besonderheiten, sollte der Anwalt umfassende Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen und der einschlägigen Rechtsprechung zum Filesharing aufweisen. An dieser Stelle seien nur die Diskussionen um die Strafbarkeit des sog. "down- und uploaden" genannt, sowie die Gesetzesnovelle, die sich  nunmehr ausdrücklich zu Änderungen von Privatkopien verhält. Auch zu betonen ist, dass das Downloaden aus illegalen Quellen nach wie vor strafbar ist.
 
Der einfachen polizeilichen Vorladung muss grundsätzlich keine Folge gleistet werden. Die Nichtbeachtung veranlasst jedoch die Ermittler oftmals zu Schlussfolgerungen, die sich im späteren Verlauf des Verfahrens negativ auswirken können. Der Verteidiger wird zunächst Akteneinsicht beantragen, so dass die Ermittlungen fortan nicht mehr "an dem Betroffenen vorbei" laufen. Eine Einlassung erfolgt ? wenn überhaupt - erst nach Erhalt der Akteneinsicht. Erst ab diesem Zeitpunkt ist bekannt, was der Staat überhaupt gegen Sie in den Händen hält (Auswertungen log-files, IP-Adressen, Zeugenaussagen etc.).
 
Zudem können und sollten besondere Situationen, insbesondere Verhaltensweisen in speziellen Situationen z.B. bei Hausdurchsuchungen oder erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach Polizeirecht (§ 81b Abs. 1 Alt. 2), mit dem Verteidiger besprochen werden.
 
In diesem Stadium des Verfahrens gilt somit: konsultieren Sie zunächst einen Verteidiger, besprechen Sie die tatsächliche und taktische Vorgehensweise und reden Sie auf keinen Fall vorschnell mit den Ermittlungsbehörden.

 
Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt IT-Recht, Strafverteidiger,  Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646
 
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