Alle Informationen zum sexuellem Missbrauch von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen

Alle Informationen zum sexuellem Missbrauch von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen
07.10.2013518 Mal gelesen
Ausführliche Übersicht zum Sexuellen Missbrauch von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen

Einleitung

Der folgende Artikel richtet sich an Beschuldigte wie Opfer von sexuellem Missbrauch an Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen und soll hierzu leicht verständliche und vor allem aktuelle Informationen zur Gesetzeslage und Rechtsprechung geben:

Der sexuelle Missbrauch ist in Deutschland gemeinhin als Kapitalverbrechen angesehen, der mit sehr hohen Freiheitsstrafen bedroht ist und zumeist auf sittlich tieferer Stufe als Mord oder Totschlag gestellt wird. Da der sexuelle Missbrauch von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen jene Menschen betrifft, die unter einem besonderen Schutz und besonderer Fürsorge stehen, ist im Falle eines sexuellen Missbrauchs dieser Personen die Emotionalisierung und Subjektivierung im Rahmen strafrechtlicher Sanktion ungleich höher als bei allen anderen Straftatbeständen. So ist zum einen bereits die Strafhöhe des einfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht, zum anderen ist festzustellen, dass die Gerichte regelmäßig im oberen Bereich dieses Strafrahmens aburteilen, anders als z.B. bei Gewalt- und Vermögensdelikten, wo Gerichte zumeist im unteren Drittel des Strafrahmens bleiben.

Weiterhin ist festzustellen, dass die Anzahl der angezeigten Taten von sexuellem Missbrauch statistisch zunimmt, was meiner Einschätzung nach aber nicht die Folge von mehr Missbrauchsdelikten sondern vielmehr einer aufgrund medialer Aufklärung gesteigerten Anzeigebereitschaft, aber auch einer zunehmend neurotisierenden Gesellschaft ist, die die Erheblichkeitsschwelle einer sexuellen Handlung, also ab wann bereits von einem sexuellen Missbrauch gesprochen werden kann, drastisch gesenkt hat und es zudem zu immer mehr Falschanzeigen und falschen Verdächtigungen gerade bei Beziehungs- und Familienkonflikten kommt.

Wo noch vor zehn Jahren der einfache Kuss (das umgangssprachlich umschriebene Bussi) auf den Mund eines Kindes durch den Vater als liebevoll und herzlich -also als absolut sozialadäquat - eingeordnet wurde, muss man heute befürchten sich bereits im Tatbestand des sexuellen Missbrauchs zu bewegen. (jedenfalls bei einem Berühren der Zunge wäre dies unstrittig gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung der Fall vgl. unten). Auch beim Klaps auf den nackten Po muss man sich heut zu Tage bereits als Vater Gedanken machen, wohingegen die Toleranzschwelle bei Müttern und Frauen um ein Vielfaches höher ist (Es gibt kaum Anzeigen gegen Frauen wegen sexuellen Missbrauchs). Gleichzeitig sollen und dürfen die Fälle die unter keinen Umständen mehr sozial akzeptabel sind nicht geschmälert werden. Denn die Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs soll letztlich eine geordnete und normale sexuelle Entwicklung von Kindern garantieren.

 

Sexuelle Handlung:

Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist bei allen Sexualstraftatbeständen, dass eine sog. Sexuelle Handlung vorliegen muss: Wann eine sexuelle Handlungen oder Verhaltensweise letztlich als sexueller Missbrauch strafbar ist, wird im Rahmen der juristischen Prüfung unter dem Begriff der sog. Sexualbezogenheit und Erheblichkeit der jeweiligen Handlung geprüft: Mit anderen Worten ausgedrückt: Ob ich mich wegen sexuellem Missbrauch strafbar mache, hängt davon ab, ob die Handlung als eine sexuelle eingeordnet wird, wie erheblich sie ist, also von welcher Dauer und Intensität und schlussletztlich auch, ob sie sexuell motiviert also vorsätzlich war!

Was eine Handlung zu einer sexuellen macht, ist aber nicht gesetzlich definiert. Handlungen, die äußerlich ganz neutral sind und keinerlei Hinweis auf das Geschlechtliche enthalten, sind daher auch dann keine sexuelle Handlung, wenn sie einem sexuellen Motiv entspringen. So erhalten züchtigende, sadistische oder masochistische Handlungen ihren sexuellen Charakter erst dadurch, dass sie ihre Beziehung zum Geschlechtlichen auch äußerlich erkennen lassen sodass auch eine Freiheitsberaubung ohne nach außen erkennbaren Sexualbezug ist ebenfalls keine sexuelle Handlung, selbst wenn dies vom Täter so empfunden wird.

Unbestritten ist, dass eine sexuelle Handlung jedenfalls dann vorliegt, wenn die Handlung objektiv, also nach ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen Bezug zu Sexualität aufweist, wobei sich auch hier die Geister streiten da eine allgemeine Definition des Sexuellen kaum möglich ist. Man verweist letztlich auf das allgemeine Verständnis. Unproblematisch sollen jedenfalls solche Fälle sein, in denen die Handlung nach dem äußeren Erscheinungsbild eindeutig als sexuell zu erkennen ist. Ist der sexuelle Charakter eindeutig, ist auch nicht relevant, welche Absichten der Handelnde verfolgt.

Ist die Handlung nicht offensichtlich sexuell, weil sie ihrem äußeren Erscheinungsbild nach ambivalent ist, ist erforderlich, dass sie durch die Absicht motiviert ist, eigene oder fremde Geschlechtslust zu erregen oder zu befriedigen. Insoweit soll es wiederum auf die objektiven Rahmenbedingungen ankommen. Dabei ist ein objektiver Betrachter maßgeblich, der alle Einzelheiten des Geschehens wahrnimmt. Demnach kann auch eine isoliert betrachtet nicht eindeutige Handlung wegen der Umstände des Gesamtvorgangs als sexuell einzustufen sein (etwa das Entblößen des Oberkörpers eines Kindes bei gleichzeitigen Gesprächen über sexuelle Themen; Schläge auf das Gesäß, wenn das Opfer dieses zuvor entblößen musste; Sitzen auf dem Opfer bei gleichzeitiger Ankündigung, ejakulieren zu wollen; Trinken von Urin im Zusammenhang mit Masturbation oder das Hantieren mit Gurken, Bananen etc, wenn sich der sexuelle Bezug aus Körpersprache, Mimik usw. eindeutig ergibt).

Umgekehrt kann sich aus den äußeren Umständen ergeben, dass trotz Berührungen im Intimbereich eine sexuelle Handlung nicht vorliegt (etwa beim Saugen an der weiblichen Brust durch nicht mehr gestillte, diesen Vorgang aber spielende, Geborgenheit suchende Kinder). Die Entkleidung des Opfers z.B. sei regelmäßig aber noch keine sexuelle Handlung. Nur wenn der Täter sich ausnahmsweise bereits durch das Entkleiden erregen oder befriedigen wolle, liege eine sexuelle Handlung vor.

Problematisch bei der Bewertung einer Handlung als eine sexuelle ist, dass es gerade bei Kindern wesentlich häufiger zu gesellschaftlich tolerierten (=sozialadäquaten) Körperkontakten - sogar im Bereich der Geschlechtsteile - als bei Erwachsenen kommt, so etwa beim Griff zwischen die Beine eines Kleinkindes, um ihm beim Erklimmen eines Klettergerüsts behilflich zu sein oder das Mitgehen auf die Toilette bzw. Dusche. In solchen Fällen fehlt es bereits an der erforderlichen objektiven Sexualbezogenheit der Handlung. Denn nach dem maßgeblichen äußeren Erscheinungsbild sind dies normale Verhaltensweisen Erwachsener im Umgang mit Kindern (natürlich in Abhängigkeit vom Alter des Kindes / Jugendlichen). Andererseits ist zu beachten, dass bei Kindern die Anforderungen an die Erheblichkeit der sexuellen Handlung gegenüber Erwachsenen von der Rechtsprechung stark herabgesetzt wird, da Kinder wegen ihres Alters und ihrer Unbefangenheit weniger in der Lage sind, sexuelle Zudringlichkeiten zurückzuweisen.

Und damit befindet man sich bereits im Kernproblem des sexuellen Missbrauchs und dem Grund warum man bei einem solchen Vorwurf auch unbedingt einen Fachanwalt zu Rate ziehen muss: Es ist letztlich reine Auslegungssache, wann eine Handlung als sexuell angesehen wird um letztlich strafbar zu sein! Die Beispiele aus der Rechtsprechung könnten unterschiedlicher nicht sein: Wo das gegenseitige Berühren der Zunge bereits einen sexuellen Missbrauch darstellt, ist dies im Auffordern des Kindes in Unterwäsche die Beine zu spreizen gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht der Fall! Auch der spontane Griff zwischen die Beine eines 7-jährigen Mädchens mit anschließendem Hochheben zur Verhinderung eines Fluchtversuchs oder wenn der Täter das Kind veranlasst, seinen Rock hochzuheben um einen Handstand zu machen, bei dem die Unterwäsche sichtbar wird ist gemäß Rechtsprechung grundsätzlich eine sexuell neutrale Handlung, die nicht strafbar ist.

 

Erheblichkeit der sexuellen Handlung

Insoweit bedient sich die Rechtsprechung einer weiteren (Pseudo)Definition, nachdem sexuelle Handlungen nur solche sind, "die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind". Der auf eine Quantität abstellende Begriff "von einiger Erheblichkeit" lässt schon als solcher einen erheblichen Beurteilungsspielraum zu, da die Erheblichkeit dann gegeben ist, wenn es "nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung bedeutet".

Strafrechtlich auszuscheiden haben jedenfalls solche Handlungen, die schlechterdings keine Gefährdung der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes begründen können und im Hinblick auf die sexuelle Selbstbestimmung unerheblich sind (z.B. bei einem Kuss auf die Wange oder bei einem kurzen und unbedeutenden Berühren der Brust, des Gesäßes oder der Oberschenkel über der Kleidung), wobei es im Rahmen der Auslegung zur Sexualbezogenheit natürlich sehr darauf ankommt WER die Handlung ausführt: Den Eltern wird man beispielsweise einen anderen (umfassenderen) körperlichen Kontakt zubilligen als Außenstehenden. An einer Erheblichkeit fehlt es jedenfalls bei nur kurzen oder aus anderen Gründen unbedeutenden Berührungen. Der Begriff der sexuellen Handlung bzw. ihre Erheblichkeit wird rein objektiv und nicht anhand der individuellen subjektiven Motivation des Täters bestimmt. Eine Einschränkung erfolgt jedoch durch den Schutzzweck des Gesetzes, die Gesamtentwicklung von Kindern von sexuellen Erlebnissen fernzuhalten, die nicht in der kindlichen Entwicklung selbst, sondern in sexuellen Motiven Erwachsener begründet sind.

Mangels "einiger Erheblichkeit" haben auch Handlungen auszuscheiden, die sich als bloße - wenn auch grobe - Taktlosigkeiten und Geschmacklosigkeiten darstellen, sofern sie wegen der damit verfolgten sexuellen Tendenz überhaupt eine sexuelle Handlung sind (z.B. Urinieren vor einem Kind als Vorwand für eine Entblößung, Umarmen und Küssen, Kuss auf die Wange). Aber auch bei eindeutig sexualbezogenen Handlungen scheiden unabhängig vom geschützten Rechtsgut nach Art, Dauer und Intensität unbedeutende Berührungen aus. Dazu gehören z.B. das Berühren des (nackten) Oberschenkels, das Streicheln des nackten Knies eines Kindes, das Streicheln vom Rücken zum Po, teilweise unter der Kleidung, der flüchtige Griff an die Genitalien über den Kleidern, das kurze Anfassen der Brust eines Mädchens über den Kleidern, das Streicheln des ganzen Körpers über der Kleidung, während ein "spürbarer Griff" mit einem kurzen Betasten bzw. ein "massives Anfassen" Grenzfälle sind, wonach ein nicht nur flüchtiger oder zufälliger Griff genügt. Nicht von einiger Erheblichkeit ist es auch, wenn ein Kind veranlasst wird, mit einer Unterhose bekleidet die Beine zu spreizen. Dasselbe gilt für den Versuch, das Opfer zu entkleiden, wenn dies nur das Mittel zur Ermöglichung des beabsichtigten Sexualakts sein soll.

Dagegen wurden als sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit angesehen z.B. das in anstößiger Weise erfolgende Zeigen des Geschlechtsteils durch ein Kind, ein Kuss und das Streicheln des Geschlechtsteils über der Kleidung bei einem Kind, der feste Griff über der Hose an die Scheide eines Kindes, das Greifen zwischen die Beine (BGH NStZ-RR 07, 13), das Berühren des nackten Geschlechtsteils, das längere Betasten des Geschlechtsteils über der Kleidung, das "eingehende" Betasten der Brust einer Frau / Mädchens, das Greifen in die Schamhaare und das Spielen an der Brustwarze, die gewaltsam vorgenommene Berührung der Brust einer Frau unter dem Büstenhalter.

Bei einem Kuss bedarf es der Berücksichtigung aller Begleitumstände, wie etwa Intensität, Dauer und Beziehung zwischen den Beteiligten (misslungener Kussversuch genügt nicht).

Die Erheblichkeit ist insofern als relativ anzusehen, als sie im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut zu bestimmen ist. Dieser relative Aspekt der Erheblichkeit kann dazu führen, dass ein und dieselbe Handlung je nach der Schutzrichtung des betreffenden Tatbestands verschieden zu bewerten ist. So sind bei Tatbeständen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen an das quantitative Element der Erheblichkeit geringere Anforderungen zu stellen als bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Erwachsener (weshalb z.B. bei Zungenküssen mit Kindern andere Maßstäbe anzulegen sind als bei Erwachsenen). Bei der Auslegung der Erheblichkeit kann einerseits mal mehr, mal weniger an Erheblichkeit zu verlangen sein. Bei den Jugendschutztatbeständen, also dem sexuellen Missbrauch von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen ist die Erheblichkeitsschwelle schon deshalb unterschiedlich anzusetzen, weil je nachdem, ob es sich um ein jüngeres Opfer handelt oder ob es der Altersgrenze schon verhältnismäßig nahe ist eine weniger große oder größere Rechtsgutverletzung vorliegt. Andererseits müssen z.B. höhere Anforderungen an die Erheblichkeit gestellt werden, wenn das Kind zu sexuellen Handlungen bestimmt wird, die der Täter weder optisch noch akustisch wahrnehmen kann. Von Bedeutung kann auch sein, ob das Opfer bereits sexuelle Erfahrungen gemacht hat.

Da der Schutz des Kindes umfassend ist, gilt für alle Formen des sexuellen Missbrauchs, dass das Kind die sexuellen Handlungen weder verstehen noch wahrnehmen muss! Es genügt bereits, dass die sexuelle Handlung geeignet ist, die kindliche Entwicklung zu gefährden, daher genügt auch, dass die Handlungen an einem schlafenden Kind vorgenommen werden. Dagegen sind sexuell neutrale Handlungen auch dann nicht strafbar, wenn der Täter ihnen sexuelle Bedeutung beimisst.

Interessanter Weise können aus strafrechtlicher Sicht auch Kinder (bzw. Jugendliche) sexuelle Handlungen an anderen Kindern vornehmen, obwohl bei diesen das volle Bewusstsein der sexuellen Bedeutung ihres Verhaltens vielfach noch fehlt. Auch hier genügt es, dass die Handlung äußerlich sexualbezogen ist, selbst wenn das Kind diese in einen anderen Zusammenhang einordnet. Ob das Kind bzw. der Jugendliche die Sexualbezogenheit der Handlung erkennt oder erkennen kann, ist demnach unerheblich, weil andernfalls gerade besonders schutzwürdige Kinder in den ersten Lebensjahren nicht erfasst würden und - ganz abgesehen von schwierigen Beweisfragen - damit erhebliche Strafbarkeitslücken entstünden. (Siehe aber hierzu den gesonderten Artikel: Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs von Kindern durch Kinder und Jugendliche)

 

Wissen und Wollen des Täters um die sexuell erhebliche Handlung

Allerdings ist für jede Form der Strafbarkeit immer ein Vorsatz des Täters nötig. Zwar ist eine gezielte Absicht nicht erforderlich sodass es keine Rolle spielt, ob der Täter sich durch die Handlung sexuell erregen oder befriedigen will oder ob er aus anderen Motiven handelt, etwa aus Gewinnstreben, sadistischem Vergnügen oder zur Demütigung einer anderen Person sodass auch moralisch neutrale Beweggründe wie künstlerische Zwecke oder Scherze die Einstufung als sexuelle Handlung nicht aufheben, allerdings muss dem Täter die sexuelle Bedeutung seines Tuns bewusst sein! Der Täter muss die sexuelle Bedeutung seines Tuns zumindest für möglich halten und in Kauf nehmen. Daher scheidet der Vorsatz nur unter ungewöhnlichen Umständen aus, etwa wenn der Täter beim Körperkontakt erkennt, um welche Körperteile es sich handelt. Nicht entscheidend ist, ob der Täter, der z.B. die Vagina einer Frau betastet, um dort verstecktes Geld zu suchen, dies selbst explizit als sexuelle Handlung einstuft.

  

A) Sexueller Missbrauch von Kindern (= Personen unter 14 Jahren)

Sinn und Zweck der Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs von Kindern ist die ungestörte sexuelle Entwicklung von Personen unter 14 Jahren, also 13 Jahre und jünger. Bei Taten am 14. Geburtstag ist die Vorschrift nicht mehr einschlägig, allerdings kommt bei Personen die 14 Jahre und älter sind ggf. eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs Jugendlicher in Betracht, siehe unten). Täter kann ein Mann oder eine Frau sein, ebenso ist das Geschlecht des Kindes ohne Bedeutung. Erfasst sind sowohl hetero- als auch homosexuelle Handlungen.

Der sexuelle Missbrauch von Kindern gliedert sich in verschiedene strafbare Handlungen:

Strafbar ist,

  1. wer sexuelle Handlungen an Kindern vornimmt
  2. wer sexuelle Handlungen an sich von einem Kind vornehmen läßt
  3. Wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt (oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt).
  4. wer sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
  5. wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen (an sich) vornimmt,
  6. wer auf ein Kind durch Schriften einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen
  7. wer auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
  8. wer ein Kind für eine der o.g. Taten anbietet oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
 
  1. Strafbar (mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren) ist zunächst die Vornahme sexueller Handlungen "an" einem Kind. Der Täter muss also eine sexuelle Handlung (vgl. oben) mit unmittelbarem Körperkontakt an einem Kind vornehmen, es also selbst körperlich berühren. (Wobei dies auch dann gegeben ist, wenn der Täter auf den nackten Körper des Kindes ejakuliert).
 

Beispiel: Streicheln der Genitalien eines Kindes, Küssen mit der Zunge...

  
  1. Strafbar (mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren) ist es auch, wenn der Täter sexuelle Handlungen von einem Kind "an" sich vornehmen lässt. Hier muss die Handlung des Kindes die Merkmale einer sexuellen Handlung erfüllen, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Kind die Sexualbezogenheit erkennt. Diese Variante trifft aber nur auf den Fall zu, dass der Täter weitgehend bewegungslos die sexuelle Berührung des Kindes an sich hinnimmt (Ansonsten ist es bereits sexueller Missbrauch wegen sexueller Handlungen an einem Kind). Allerdings reicht eine rein passive Duldung nicht aus; Selbst wenn die Initiative zum Sexualkontakt vom Kind ausgeht, ist dies strafbar. Das Kind braucht sich aber auch hier der sexuellen Bedeutung seines Handelns nicht bewusst zu sein.
 

Beispiel: Das Kind soll den Täter im Intimbereich streicheln...

  
  1. Die dritte Variante und zugleich eine (in Deutschland) eher seltene Form des sexuellen Missbrauchs von Kindern betrifft die Fälle, in denen der Täter das Kind z.B. durch Überredung, Versprechen von Geschenken, Drohung, Täuschung, Wecken von Neugier zu sexuellen Handlungen mit Körperkontakt zu Dritten bestimmt.
 

Beispiel: Der Täter weist das Kind an eine dritte Person im Intimbereich zu streicheln

  
  1. Bestraft - wenn auch nach einem gegenüber den o.g. Varianten milderen Strafrahmen mit 3 Monaten bis zu 5 Jahren - werden sexuelle Handlungen, die zwar nicht zu einem unmittelbaren Körperkontakt mit dem Kind führen, aber "vor" dem Kind, d.?h. an dem Täter selbst oder an einem Dritten vorgenommen werden. Dabei genügt es, dass das Kind den äußeren Geschehensablauf sinnlich wahrnimmt, ohne dass eine Vorstellung von der sexuellen Bedeutung hinzukommen muss. Wichtig zu wissen ist hierbei, dass es keiner räumlichen Nähe des Kindes zum Täter bedarf, so dass die Wahrnehmung im Rahmen von Simultanübertragungen per Internet oder sogar via Telefon genügt. Erfasst werden ferner durch den Täter veranlasste akustische oder optische Aufzeichnungen (etwa auf Ton- oder Videoband) sowie Internetübertragungen der sexuellen Handlungen, einschließlich des Posierens. Nach der jetzigen Gesetzesfassung erfüllt jedwede sexuelle Handlung, die jemand an sich oder Dritten vornimmt und die ein Kind beobachtet, den Tatbestand. Die Absicht sich sexuell zu erregen, muss der Täter nicht mehr haben. Doch ist es erforderlich, dass der Täter das Kind in der Weise in das sexuelle Geschehen einbezieht, dass für ihn gerade die Wahrnehmung durch das Kind von Bedeutung ist. Auch exhibitionistische Handlungen, die das Kind lediglich wahrnimmt fallen daher unter den Tatbestand. Die bloß gleichgültige Hinnahme der - möglicherweise unerwünschten - Anwesenheit des Kindes genügt nicht. Auch macht sich nicht strafbar, wer - ohne selbst aktiv zu sein - sexuelle Handlungen eines Dritten passiv an sich vor einem Kind vornehmen lässt, selbst wenn ihn die Anwesenheit des Kindes zusätzlich sexuell erregt. Zur Vermeidung von Überkriminalisierungen und Erfassung sozialadäquater Handlungen fordert die höchstrichterliche Rechtsprechung jedoch eine einschränkende Auslegung.
 

Beispiel: Zeigen der Geschlechtsteile im öffentlichen Park vor einem Kind, Onanieren im Schwimmbad vor Kindern....

  
  1. Unter Strafe (3 Monate bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe) steht auch das Bestimmen eines Kindes sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen (also ohne dass es zu einer körperlichen Berührungen am Täter oder an einem Dritten kommt da sonst schon oben unter Strafe). Allerdings muss das Kind die sexuelle Handlung nicht mit Berühren des eigenen Körpers vollziehen. Erfasst wird demnach auch der Fall, dass ein Kind veranlasst wird, eine obszöne Stellung einzunehmen oder das Geschlechtsteil zu entblößen. Auch hier muss das Kind die sexuelle Handlung als solche aber nicht für sich (geistig) erfassen. Wie oben gezeigt gilt jedoch auch hier: Sind die Handlungen - wie z.B. Baden oder Duschen - objektiv nicht sexualbezogen, sondern werden vom Täter nur als solche verstanden, so genügt dies nicht. Aber Achtung: Nicht vorausgesetzt ist, dass der Täter oder ein Dritter die sexuelle Handlung wahrnimmt. Der Gesetzgeber wollte damit auch Fälle erfassen, in denen der Täter sich nicht in räumlicher Nähe zu dem Kind befindet, sondern dieses z.B. über Telefon zur sexuellen Handlung veranlasst!
 

Beispiel: Der Täter bittet das Kind die Beine zu spreizen....

  
  1. Ebenfalls als Straftat erfasst ist das Einwirken auf ein Kind durch Schriften also z.B. durch E-Mails oder SMS um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es (in der Zukunft irgendwann) an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll. Dass es tatsächlich zu sexuellen Handlungen kommt, ist nicht erforderlich. Das bedeutet, dass bereits die bloße Vorbereitungshandlung zu einem sexuellen Missbrauch strafbar ist, ohne dass es bereits zu irgendeiner sexuellen Handlung gekommen ist und völlig unabhängig davon, ob es in der Folge dann auch wirklich zu irgendwelchen sexuellen Handlungen kommt! Der Gesetzgeber sah sich hierzu durch die Verabredungen von Internetnutzern mit Kindern zu sexuellen Begegnungen in so genannten Chatrooms veranlasst. Er geht davon aus, dass Chatrooms und ähnliche Einrichtungen (z.B. WhatsApp) für interessierte Personen ein weltweites Forum zur Planung und Verabredung einschlägiger Straftaten bilden. Zudem wird auf die kriminalpolizeiliche Praxis verwiesen, die die Auffassung vertrete, dass solche Vorbereitungshandlungen, bei denen pädophile Personen Kontakte für sexuellen Missbrauch von Kindern knüpften, strafrechtlich nicht hinreichend erfasst werden könnten. Erforderlich ist zunächst, dass der Täter mit einer Schrift auf ein Kind einwirkt. Erfasst werden sollen alle Schriften also auch Ton- und Bildträger, Datenspeicher und andere Darstellungen - wie etwa CD-R oder DVD. Den Tatbestand verwirklicht demnach auch, wer unter Verwendung des Arbeitsspeichers des Rechners in Chatrooms verkehrt oder E-Mails versendet. Im Gegensatz zu den oben genannten Fällen müssen die Schriften weder einen pornografischen Inhalt noch überhaupt einen Sexualbezug aufweisen; auch Comics, Krimis, Starschnitte von Schauspielern oder Popstars, Hörspiele usw. fallen unter die Vorschrift. Erfasst werden soll auch das Einwirken mithilfe von Schriften, bei denen Kinder durch "Tricks" oder "Verführungskünste" zu Treffen verleitet werden. Der Täter muss dabei auf ein "konkretes" Kind einwirken. Bloß verbale Überredungen oder Verabredungen genügen hingegen selbst dann nicht, wenn diese besonders intensiv sind und einen eindeutigen Sexualbezug aufweisen. Die Vorschrift ist daher insoweit sehr kritisch zu hinterfragen und daher eng auszulegen als dass selbst entsprechende Vorbereitungshandlungen eines Einzeltäters zu schwereren Straftaten, etwa einem Mord, straflos sind, genauso wie die intensive Einwirkungen auf das Kind durch Geschenke straflos lässt. Das Einwirken setzt daher eine Handlung voraus, die zur Wahrnehmung der Schrift durch das Kind führt. Das Einwirken muss dabei subjektiv in der Absicht geschehen, das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen. Für die Absicht des Dazu-Bringens genügt es, dass es Ziel des Täters ist, die sexuellen Handlungen in irgendeiner Art und Weise später herbeizuführen, nicht erforderlich ist, dass dies durch Überredung, Täuschung oder Drohung geschehen soll. Nach Vorstellung des Gesetzgebers muss der Täter an den sexuellen Handlungen ferner ein Interesse haben. Nicht erfasst werden sollen demnach Fälle, in denen in Büchern, im Internet oder in Chatrooms auf Kinder eingegangen wird, "um sie darin zu unterstützen, ein positives Gefühl zu ihrem Körper und zu ihrer Sexualität zu entwickeln". Wie der Gesetzgeber damit eine praktikable Ausklammerung sozialadäquater Verhaltensweisen aus dem Tatbestand erreichen wollte, bleibt völlig unklar. In Zweifelsfällen dürfte hier die Lösung über die o.g. Erheblichkeitsprüfung zu suchen sein. Der Täter muss in der Absicht handeln, das Kind zu sexuellen Handlungen am Täter oder Dritten zu veranlassen oder solche durch den Täter oder einen Dritten zu dulden. Sexuelle Handlungen des Kindes an sich selbst sollen nicht genügen.

Beispiel: Schreiben über WhatsApp, Facebook oder andere Chaträume mit Kindern um es zu sexuellen Handlungen zu bringen (die aber nicht stattfinden müssen - allein der Versuch hierzu reicht bereits aus!)

  
  1. Auch das Einwirken auf das Kind durch Vorzeigen pornografischer Abbildungen oder Darstellungen sowie durch Abspielen von Tonträgern pornografischen Inhalts ist sexueller Missbrauch. Es genügt hier jede Art der Pornografie, nicht nur die sog. harte Pornografie.  Die bloße Möglichkeit der Wahrnehmung genügt nicht. Ein flüchtiges Vorzeigen, kurzes Abspielen und kurze oberflächliche Reden genügen nicht.
 

Beispiel: Gemeinsames Pornofilm gucken....

   

In jedem der oben benannten Fälle muss der Täter aber vorsätzlich, das heißt hinsichtlich seiner Handlung wissentlich und willentlich handeln wobei die billigende Inkaufnahme der Handlung (nach dem Motto: "und wenn schon") ausreicht.

Erforderlich ist die Kenntnis vom Alter des Kindes (also 13 Jahre und jünger), andernfalls kann jedoch die Vorschrift des sexuellen Missbrauchs Jugendlicher anwendbar sein. Strafbar ist auch, wem das Alter unbekannt, aber auch gleichgültig war. Voraussetzung ist jedoch, dass der Täter die Möglichkeit, das Kind sei unter 14 Jahre alt, nicht ausschließt. Er muss deshalb an diese Möglichkeit gedacht haben; hat er sich über das Alter des Kindes überhaupt keine Gedanken gemacht, so liegt auch kein bedingter Vorsatz vor. Allein aus dem Umstand, dass er das Opfer längere Zeit kennt, kann nicht auf Vorsatz geschlossen werden; es müssen vielmehr auch körperliche Entwicklung und Erscheinungsbild zum Zeitpunkt der Tat ermittelt werden. Glaubt der Täter irrtümlich, das Kind sei noch nicht 14 Jahre alt, obwohl es schon älter ist, so liegt hierin ein strafbarer Versuch vor.

Eine besondere Erregungsabsicht ist nicht erforderlich. Es kommt also nicht darauf an, ob der Täter mit seiner Tat ein bestimmtes sexuelles Interesse des Kindes auslösen wollte. Jedoch wird dadurch die Abgrenzung von sozialadäquaten zu strafbaren Verhaltensweisen erschwert.

   

Strafe:

 

Wie oben bereits geschildert, fällt die Strafzumessung der Gerichte vergleichsweise hoch aus. Dabei gilt jedoch zu berücksichtigen, dass bei der Strafzumessung ein geringer Unrechts- und Schuldgehalt strafmildernd zu berücksichtigen ist, z.B. bei Verführung durch geschlechtserfahrene Kinder, bei partnerschaftlichen Liebesbeziehungen ganz junger Menschen etc... Ein wesentlicher Faktor bei der Strafzumessung ist das Ausmaß des Erfolgsunrechts. Maßgeblich hierfür ist vor allem das Gewicht der sexuellen Handlung (z.B. erniedrigende Sexualpraktiken) oder wenn die sexuelle Handlung für das Opfer mit Schmerzen verbunden war. So kann etwa die konkrete Gefahr psychischer oder physischer Schäden bzw. ihr Eintritt straferschwerend gewertet werden, nicht jedoch die abstrakte Möglichkeit schädlicher Folgen. Umgekehrt soll sich das Ausbleiben von Entwicklungsstörungen oder seelischen Schäden strafmildernd auswirken. Auch wenn die Tat schon lange zurückliegt wirkt sich das strafmildernd aus.

Strafschärfend ist ferner zu berücksichtigen, wenn das Opfer infolge der Tat - nicht dagegen aufgrund des bloßen Bestreitens des Vorwurfs - in familiäre und soziale Isolation geraten ist. Das Leugnen der Tat trägt selbst dann keine schärfere Strafe, wenn das Opfer mehrmals vernommen werden muss und dadurch besonders belastet wird. Andererseits wird in der Praxis zu Recht ein Geständnis strafmildernd gewertet, wenn und weil es dem Opfer eine erneut traumatisierende Zeugenvernehmung vor Gericht erspart. Unbeachtlich ist dagegen, ob das Kind Opfer einer homosexuellen Handlung geworden ist. Aus der wiederholten Tatbegehung gegen dasselbe Opfer folgt nicht generell eine Strafschärfung, zumal diesem Umstand ohnehin bei der Bildung der Gesamtstrafe Rechnung getragen werden muss. Es ist jedoch unzutreffend, hieraus eine strafmildernde Gewöhnung des Opfers oder geringere Schuld abzuleiten. Im Übrigen setzt die Berücksichtigung weiterer sexueller Übergriffe ihre prozessordnungsgemäße und konkrete Feststellung voraus; ein bloßer Verdacht genügt - auch - im Rahmen einer Tatserie nicht. Das Alter des Kindes kann sich strafschärfend auswirken, wenn es eine besondere Belastung durch die Tat zur Folge hat. Strafschärfend ist auch, wenn der Täter eine Vertrauensstellung verletzt hat. Der Handlungsunwert ist auch erhöht, wenn der Täter Nötigungsmittel eingesetzt hat. Unzulässig ist eine Strafschärfung mit der Erwägung, dass das Kind dem Täter keinen "nachvollziehbaren Anlass" zur Tat gegeben hat, dass der Täter zu nachtschlafender Zeit eine Befriedigung seiner egoistischen sexuellen Bedürfnisse gesucht hat, dass die Sicherheit der Allgemeinheit oder die hohe Dunkelziffer aus generalpräventiven Gründen eine höhere Strafe erfordern.

Strafmildernd wirkt sich aus, wenn die sexuelle Handlung die Erheblichkeitsschwelle nur geringfügig überschreitet. Irrelevant ist es dagegen, dass der Täter keine Gewalt angewendet hat. Unrecht und Schuld wiegen ferner geringer in der Konstellation eines verminderten psychosozialen Gefälles zwischen Opfer und Täter. So kann es sich zwar grundsätzlich nicht auf die Strafhöhe auswirken, wenn die Initiative zum Sexualkontakt vom Kind ausgeht, denn darin liegt gerade kein Ausdruck rechtlich relevanter Selbstbestimmung. Anders ist es dann, wenn ein kurz vor Vollendung des 14. Lebensjahres stehendes, bereits sexuell erfahrenes Opfer einem wenig älteren Täter entgegenkommt. Aus demselben Grund rechtfertigt eine partnerschaftliche Liebesbeziehung eines Kindes knapp unterhalb der Schutzaltersgrenze mit einem heranwachsenden Täter regelmäßig eine mildere Strafe. Daneben berücksichtigt die Praxis einschlägige sexuelle Erfahrungen bei älteren Kindern als strafmildernd.

    

B) Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

 

Der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen (Personen zwischen 14 und 18 Jahre) spielt in der Praxis nur eine untergeordnete Rolle, was letztlich daran liegt, dass die Anzeigebereitschaft hierzu aufgrund der gemeinhin als durchweg sexuell erfahren geltenden Teenager zwischen 14 und 18 sehr gering ist und auch das Strafverfolgungsinteresse von Öffentlichkeit und Justiz entsprechend schwach ausgeprägt ist. Des Weiteren bedarf es in den Fällen dass ein über 21 Jahre alter Täter mit einem unter 16 Jahre alten Jugendlichen sexuell verkehrt eines Strafantrages sodass die Strafverfolgungsbehörden nur auf entsprechenden Antrag tätig werden.

 

Strafbar ist,

 

Wer eine Person unter achtzehn Jahren in einer Zwangslage ausnutzt und sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

wer als über 18-Jährige(r) eine Person unter achtzehn Jahren ein Entgelt für sexuelle Handlungen anbietet

wer als über 21-Jährige(r), an einer Person unter sechzehn Jahren sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt.

Strafbar (mit Freiheitsstrafe bis 5 Jahren) macht sich wer eine Zwangslage einer Person unter 18 Jahren für sexuelle Handlungen ausnutzt. Erforderlich sind bedrängende Umstände von gravierendem Gewicht, denen mit der Gefahr, dass sich der Jugendliche unter Berücksichtigung seines Alters sexuellen Übergriffen nicht ohne weiteres entziehen kann. Nicht ausreichend sind dagegen Überraschungssituationen als solche oder die Neugier auf sexuelle Erfahrungen in der Pubertätsphase.

 

Beispiele: Drogenabhängigkeit, Obdachlosigkeit, Angst vor der Gewalt des Täters, ferner jugendspezifische Zwangslagen wie die Notsituation von zu Hause fortgelaufener oder aus einem Heim entwichener Jugendlicher aber auch das Nichtfinden eines Ausbildungsplatzes.

Strafbar (mit Freiheitsstrafe bis 5 Jahren) macht sich auch, wer als über 18-Jährige(r) einer Person unter 18 Jahren ein Entgelt für sexuelle Handlungen anbietet. Das Erfordernis "gegen Entgelt" umfasst allerdings jeden denkbaren Vermögensvorteil als Gegenleistung. Da es auf die Größe des Vermögensvorteils nicht ankommt, kann dafür auch eine Einladung zum Essen genügen. Immaterielle Vorteile sind aber ausgeschlossen (z.B. wie die Aufnahme in einen Verein). Neben der Zuwendung genügt auch schon die bloße Vereinbarung des Entgelts selbst wenn der Täter das Versprechen des Entgelts nur zur Täuschung abgegeben hat. Die Gegenleistung muss aber ursächlich für den Sexualkontakt sein, wobei es ausreichend ist, dass der Jugendliche durch die Aussicht auf das Entgelt zumindest mitmotiviert worden ist. An einem Entgelt fehlt es bei einem Geschenk im Rahmen einer Liebesbeziehung oder bei einer von der sexuellen Handlung völlig abgekoppelten Vermögenszuwendung, die nur der Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts zu dem Jugendlichen dient. Dass die Initiative von dem Jugendlichen ausging, ist hingegen unerheblich.

 

Beispiele: Sex gegen Geschenke, Geld, Drogen, Reisen etc.

Strafbar (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren) macht sich ferner, wer Personen unter 16 Jahren unter Ausnutzung der fehlenden Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung missbraucht. Der Täter, der an dem Opfer entweder selbst sexuelle Handlungen vornimmt oder es zu Sexualkontakten mit Dritten bestimmt, muss im Gegensatz zu den anderen Vorschriften über 21 Jahre alt sein (der Dritte dagegen nicht). Das Fehlen der Selbstbestimmungsfähigkeit muss aber in jedem Einzelfall vom Gericht festgestellt werden. Geschützt sind nur Personen unter 16 Jahren, denen z. Zt. der Tat die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung fehlt. Sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit bedeutet nichts anderes als die Fähigkeit, Bedeutung und Tragweite eines sexuellen Geschehens zu erfassen und demgemäß die entsprechende Verhaltensentscheidung zu treffen. Die Kriterien für das Fehlen der sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit sind eng zu bestimmen. Daher sollen Sexualkontakte mit Jugendlichen grundsätzlich nur dann strafbar sein, wenn ihre Entscheidungsfreiheit durch Zwang oder materielle Verlockungen beeinträchtigt wird. Die sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit fehlt bei Jugendlichen deshalb erst dann, wenn sie in ihrer intellektuellen oder ihrer Persönlichkeitsentwicklung so zurückgeblieben sind, dass sie gegenüber dem Standard ihrer Altersgruppe einen bedeutenden Mangel an Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche aufweisen. Maßgeblich kommt es demzufolge auf die Beziehung zwischen dem Täter und dem minderjährigen Opfer, vor allem auf die soziale Rolle des Täters, ein Machtungleichgewicht und die konkreten Umstände der Interaktion an. Neben einem beträchtlichen Altersunterschied soll die Überordnung im sozialen Umfeld "in der Regel" dafür sprechen, dass das vierzehn- oder fünfzehnjährige Opfer "im Verhältnis zu dieser Person nicht selbstbestimmt agieren konnte. Allerdings wird der sexuelle Missbrauch eines über 21 Jährigen gegenüber eines unter 16 Jährigen in der Regel nur auf Antrag verfolgt, also gerade nicht von Amtswegen!

  

Auch beim sexuellen Missbrauch Jugendlicher muss der Täter Vorsatz in Bezug auf das Schutzalter und die sexuelle Handlung haben, das heißt wissentlich und willentlich handeln, zumindest aber sein Handeln billigend in Kauf nehmen. Ferner muss der Täter die psychische Situation des Opfers kennen und es zumindest für möglich halten, dass die Bereitschaft zu sexuellen Handlungen auf dem Fehlen der sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit beruht.

  

Strafe

 

Wichtige Strafzumessungsgesichtspunkte sind das Gewicht der sexuellen Handlung und die Folgen des sexuellen Missbrauchs für das jugendliche Opfer. Weiterhin fällt strafschärfend ins Gewicht, wenn der Täter intensiv auf das Opfer eingewirkt oder die Zwangslage sogar selbst geschaffen hat. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit von Strafe gänzlich abzusehen: Voraussetzung ist, dass das Unrecht der Tat gering ist. Von Strafe kann abgesehen werden, wenn die sexuelle Handlung nur wenig über der Erheblichkeitsschwelle liegt, weil dann das Erfolgsunrecht der Tat gering ist. Geht die Initiative vom Jugendlichen aus, so soll ein Absehen von Strafe nur in Betracht kommen, wenn sich das Alter des Opfers in unmittelbarer Nähe der Schutzaltersgrenze befindet und sich dies auch in seinem Verhalten niederschlägt. Dagegen spielt es keine Rolle, dass das Opfer bereits der Prostitution nachgeht, das Gesetz gerade nicht mehr auf seine Unbescholtenheit abstellt. Keinen Gesichtspunkt stellt schließlich die "Echtheit" der Liebesbeziehung zwischen Täter und Opfer dar, da bei solchen Sexualkontakten bereits die jeweilige Missbrauchsalternative entfällt. Sofern eine derartige Liebesbeziehung ernsthaft in Betracht kommt, scheidet ebenfalls nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" schon der Tatbestand aus.

      

C) Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen betrifft anders als beim sexuellen Missbrauch von Kindern ganz besondere Personen, nämlich solche die einem besonderen Schutz unterliegen weil sie zu dem Täter in einem besonderen Verhältnis stehen. Deshalb ist das Schutzalter, also bis zu welchem Alter ein sexueller Missbrauch strafbar ist, höher als beim sexuellen Missbrauch von Kindern ausgestaltet:

Des sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener macht sich insoweit strafbar (mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren), wer sexuelle Handlungen vornimmt

an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,

an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder

an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind

Gleiches gilt für denjenigen der die sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen

  

Jugendliche unter 16 Jahren, die zu dem Täter lediglich in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, sind nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des Missbrauchs der Abhängigkeit (siehe unten) geschützt;

Zur Erziehung anvertraut ist der Jugendliche demjenigen, der verpflichtet ist, die Lebensführung des Jugendlichen und damit auch dessen geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten. In Betracht kommen hier in erster Linie die Eltern oder Adoptiveltern, ferner Pflegeeltern, der Vormund und Pfleger (soweit dieser auch für die Person des Jugendlichen zu sorgen hat). Auch zwischen Großeltern und Enkeln kann im Einzelfall ein Obhutsverhältnis bestehen. Bei Stiefeltern und anderen im selben Haushalt lebenden Personen genügt nicht schon die Hausgemeinschaft, vielmehr kommt es auf die tatsächliche Überlassung der (Mit-)Erziehungsgewalt an, wofür es genügen kann, wenn sich der Stiefvater im Einvernehmen mit der Mutter um die Erziehung des Jugendlichen kümmert. Zur Erziehung anvertraut ist auch der Schüler dem ihn unterrichtenden Lehrer und dem Schulleiter, und zwar auch außerhalb der Unterrichtszeit, im Allgemeinen aber nicht anderen Lehrern seiner Schule. Auch Geistliche [Konfirmandenunterricht oder Jugendkreis], Tagespflegepersonen, Erzieher in Tagesgruppen, Heimerzieher, das für die Erziehung verantwortliche Personal in Tageseinrichtungen, Internaten und Jugendwohnheimen fallen gleichfalls hierunter. Ist ein solches Verhältnis begründet, so endet es nicht allein deswegen, weil das Stiefkind den gemeinsamen Haushalt verlässt, hingegen wird es bei einem auf einer endgültigen Trennung beruhenden Auszug der Mutter mit dem Kind beendet. Andererseits kann es aber auch von der Mutter beendet werden, obwohl das Kind im gemeinsamen Haushalt verbleibt. Zwar ist eine längere Dauer des Verhältnisses nicht erforderlich, jedoch genügen nur gelegentliche Besuche in der Wohnung nicht.

Zur Ausbildung anvertraut ist jemand, wenn es primär auf die Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten auf einem bestimmten Gebiet, namentlich zur Vorbereitung auf einen Beruf oder eben die Erziehung an sich ankommt. Zur Ausbildung anvertraut ist insbes. der Lehrling (Auszubildender) dem Ausbildenden bzw. dessen Vertreter. Auch Volontär- und Praktikantenverhältnisse, selbst Anlernverhältnisse können hierher gehören. Zu verlangen ist aber stets, dass die Ausbildung im Rahmen eines gewissen Über- und Unterordnungsverhältnisses von allgemein geistiger Art erfolgt und dass die Persönlichkeit des Minderjährigen iSe Erziehungselements durch die Ausbildung zugleich irgendwie mitgeprägt wird. Erfasst werden dann aber auch Tathandlungen außerhalb von Ausbildungszeit und Ausbildungsort. Die bloße Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in einem bestimmten Wissens- und Lebensbereich genügt für sich allein genommen nicht. Kein Ausbildungsverhältnis iSd § 174 besteht daher in der Regel zwischen Fahrlehrer und Fahrschüler sowie beim Unterricht in einer Tanz- oder in einer Musikschule.

Zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist ein Minderjähriger dem Täter, wenn dieser während einer gewissen Dauer jedenfalls auch für das geistig-sittliche Wohl des Minderjährigen verantwortlich ist. Damit sind lediglich intensivere, keine nur einmaligen, unbedeutenderen Betreuungsverhältnisse gemeint, weshalb z.B. der Babysitter, aber auch der Jugendherbergsvater und der Pkw-Fahrer, dem ein Mädchen für eine mehrstündige Autofahrt anvertraut worden ist, nicht hierher gehören und auch ein vierwöchiger Aufenthalt im Haushalt des Lebensgefährten der Mutter nicht genügt. Auch bei Nachhilfe- oder Tennisunterricht sind diese Anforderungen nicht ohne weiteres erfüllt. Ein Betreuungsverhältnis besteht aber z.B. zwischen den Teilnehmern eines Zeltlagers und dem Lagerleiter, dem Ferienkind oder der für längere Zeit in den Haushalt aufgenommenen Jugendlichen und dem Gastgeber, dem Trainer oder Begleiter einer Schülermannschaft und einem Schüler, u.?U. auch zwischen sehr jugendlichen Hausangestellten, die in den Haushalt aufgenommen sind und dort versorgt werden und den sie beschäftigenden Erwachsenen. Kein Betreuungsverhältnis besteht ferner, sofern nicht besondere Umstände hinzukommen, zwischen dem Arzt und seinem minderjährigen Patienten. Ebenso besteht zwischen einem Pfarrer und jugendlichen Gemeindemitgliedern nicht allein schon deshalb ein Betreuungsverhältnis, weil er tatsächlich auf deren Lebensführung Einfluss hat, sondern erst dann, wenn das fragliche Verhältnis über die allgemeinen seelsorgerischen Beziehungen zu den Mitgliedern einer Kirchengemeinde "deutlich hinausgeht".

In allen Fällen besteht die Tathandlung darin, dass der Täter sexuelle Handlungen "an" dem Schutzbefohlenen vornimmt oder von diesem "an" sich vornehmen lässt, was jeweils eine körperliche Berührung voraussetzt. Im zweiten Fall muss die Handlung des Schutzbefohlenen die Merkmale einer sexuellen Handlung aufweisen (zu den sexuellen Handlungen von Kindern vgl. § 184?g ); die sexuelle Absicht des Täters allein genügt nicht. Im Übrigen ist zu unterscheiden:

In den Fällen der Nr. 1 und 3 genügt die bloße Tatsache sexueller Kontakte. Darauf, ob der Täter seine Stellung dazu ausgenutzt oder missbraucht hat, kommt es nicht an. Es genügt auch, wenn die Initiative von dem Schutzbefohlenen ausgegangen ist.

Im Falle der Nr. 2 ist dagegen zusätzlich erforderlich, dass der Täter die sexuelle Handlung unter Missbrauch der mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit vornimmt usw. Erforderlich ist, dass der Täter die auf seiner Macht gegenüber dem Schutzbefohlenen beruhende innere Abhängigkeit des Jugendlichen für seine Zwecke ausnutzt, wobei beiden Teilen der Zusammenhang des Abhängigkeitsverhältnisses mit den sexuellen Handlungen bewusst sein muss. Er muss also in irgendeiner Weise - und wenn auch nur versteckt - seine Macht und Überlegenheit in einer für den Jugendlichen erkennbar werdenden Weise als Mittel einsetzen, um sich diesen gefügig zu machen. Dafür genügt es, wenn der Jugendliche in dem Täter eine Autoritätsperson sieht, der er Gehorsam schuldig zu sein glaubt, und der Täter dies bei seinem Vorgehen bewusst in Rechnung stellt. Auch Gewaltanwendung genügt, wenn sie in der für den Jugendlichen erkennbaren Erwartung erfolgt, dass dieser infolge seiner Abhängigkeit später nichts dagegen unternehmen wird. Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn der Täter lediglich durch Versprechen von Vorteilen zum Ziel kommt, mag er diese auch nur kraft seiner Stellung gewähren können (z.B. Versprechen von Gehaltserhöhung); hier nutzt er zwar seine Stellung aus, indem er Sondervorteile gewährt, missbraucht aber nicht die zu ihm bestehende Abhängigkeit. An einem Missbrauch fehlt es auch bei Bestehen einer ernsthaften Liebesbeziehung oder bei einer nicht im Zusammenhang mit der Abhängigkeit stehenden, sondern z.B. ausschließlich sexuell motivierten Initiative des Schutzbefohlenen. Dagegen entfällt ein Missbrauch nicht allein deshalb, weil der Täter schon vor Begründung des Abhängigkeitsverhältnisses sexuelle Beziehungen zu dem Opfer unterhalten hatte oder das Opfer zustimmt.

 

Vorsatz

Selbstverständlich ist Vorsatz erforderlich, der vor allem auch das Alter, das konkrete Obhutsverhältnis und die tatsächlichen Voraussetzungen des Missbrauchs umfassen muss. An Letzterem fehlt es, wenn der Täter glaubt, der Jugendliche lasse sich aus Gründen mit ihm ein, die mit dem Obhutsverhältnis usw. in keinem Zusammenhang stehen.

 

Strafe:

Bei älteren Ersttätern kann aufgrund altersbedingter psychischer Veränderungen die Frage einer verminderten Schuldfähigkeit zu prüfen sein. Bei Taten nach Nr. 3 kann die konkrete Ausgestaltung des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Täter und Opfer in die Strafzumessung einfließen. Ferner kann der Umstand, dass der Täter das Opfer "zum Sexualobjekt degradiert" oder besonders erniedrigt hat, strafschärfend berücksichtigt werden, bei Serienstraftaten ist eine Gesamtstrafe auf Grund zusammenfassender Würdigung der Täterpersönlichkeit und der einzelnen Straftaten zu bilden. Hierbei ist auf das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander, insbes. ihren Zusammenhang, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, die Häufigkeit ihrer Begehung, die Gleichartigkeit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie auf das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts einzugehen.

Kein Strafschärfungsgrund ist es, dass das Opfer dem Täter nicht entgegengekommen ist und ihm auch keinen Anlass zu der Tat gegeben hat, ebenso wenig dass der Täter eine besondere berufliche Stellung innehat. Eine Strafmilderung kann der Umstand begründen, dass beim Opfer die durch die Tat typischerweise eintretenden seelischen Schäden ausbleiben.

Bei Taten nach Nr. 1 ist sogar ein Absehen von Strafe möglich, wenn das Unrecht der Tat bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen gering ist. Damit wird der Weite des Tatbestands des Abs. 1 Nr. 1 Rechnung getragen, nach dem jeder sexuelle Kontakt zwischen dem Täter und dem Schutzbefohlenen genügt, unabhängig davon, ob der Täter seine Stellung in irgendeiner Weise ausgenutzt hat. Hier kann von Strafe abgesehen werden, wenn das Unrecht gerade wegen des Verhaltens des Schutzbefohlenen als gering anzusehen ist; Bedeutung hat dies vor allem, wenn ein Jugendlicher, der die Bedeutung und Tragweite seines Handelns bereits einzuschätzen vermag, den Täter verführt oder die Tat bewusst erleichtert hat, ferner bei Bestehen einer ernsthaften Liebesbeziehung

   

Im Falle des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs ist jedenfalls unbedingt fachanwaltlicher Rat gefordert, nicht nur weil die Gesetze zunehmend falsch ausgelegt und angewendet werden sondern vor allem weil Neutralität und Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden bis hin zur Justiz subjektiven Emotionen weichen und immer mehr gegen Vorurteile sowie falsch verstandene Sexualmoral angekämpft werden muss, von den zahlreichen Falschanzeigen aus Rache oder Instrumentalisierung ganz zu schweigen.

 

Sexualstrafverfahren sind äußerst sensibel und in der Regel mit sehr hohen Strafen bedroht (80 % aller Verurteilungen im Sexualstrafrecht sind Freiheitsstrafen). Gleichzeitig drohen dem Beschuldigten einer Sexualstraftat aber auch schwere außergerichtliche Konsequenzen wie öffentliche Negativpresse oder gravierende Auswirkungen auf Berufs- und Privatleben (Stichwort: Eintrag ins Führungszeugnis, Durchsuchung am Arbeitsplatz, Festnahme, oder Abkehr von Familie und Freunden).

 

Es empfiehlt sich daher dringend vor einer Aussage bei der Polizei unbedingt einen speziaisierten Anwalt zu Rate zu ziehen, um verfahrensentscheidende Nachteile zu verhindern! Denn ein positiver Ausgang eines Strafverfahrens setzt neben einem Höchstmaß an fachlicher Kompetenz vor allem besondere Erfahrung des Anwaltes im Umgang mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht voraus.

 

RA Stephens ist langjähriger Strafrechtler, der neben seiner Tätigkeit als Anwalt auch an der Universität Strafrecht unterrichtet und durch seine enge strafrechtliche Spezialisierung den Mandanten optimale Leistungen und eine bestmögliche strafrechtliche Vertretung garantieren kann. Unsere Kanzlei setzt sich vom ersten Tag der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen für unsere Mandanten ein und erzielt dadurch regelmäßig außergewöhnlich gute Ergebnisse.