Abmahnkanzlei erwirkt einstweilige Verfügung gegenüber Forenbetreiber

Abmahnung Filesharing
18.05.2013511 Mal gelesen
Eigentlich ist eine bekannte Kanzlei aus Hamburg auf das Abmahnen von Filesharern im Auftrage ihrer Mandanten spezialisiert. Jetzt ging sie in eigener Sache gegen den Verantwortlichen des Forums “abmahnwahn-dreipage” vor, weil sie dort nicht als Abmahnkanzlei genannt werden wollte. Außerdem verlangt sie die Entfernung von Postings. Die Begründungen erscheinen sehr zweifelhaft.

Diese Kanzlei verschickt vor allem Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing. Dabei vertritt sie aufgrund eigener Angaben auch Unternehmen aus der Porno- und Erotikbranche.

Abmahnung wegen Bezeichnung als "Abmahnkanzlei" und angeblicher "Rechtsdienstleistungen"

Wie wir kürzlich berichtet haben, hatte die Kanzlei kürzlich den verantwortlichen Betreiber des Forums "abmahnwahn-dreipage" Steffen Heintsch abgemahnt. Sie wollte nicht in dem Forum unter dem Titel "Abmahnungen von ." mit Namen genannt werden. Darüber hinaus störte sie sich an der Bezeichnung als "Abmahnkanzlei". Hierdurch würde die Rechtsanwaltskanzlei angeblich in ihrem guten Ruf geschädigt und in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen. Außerdem würde das Forum angeblich in Postings ohne Befugnis Rechtsdienstleistungen erbringen.

Der Forenbetreiber weigerte sich jedoch, aufgrund dieser wenig überzeugenden Begründung die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Abmahnkosten in Höhe von 1.049 Euro zu zahlen.

Einstweilige Verfügung nur wegen  "Rechtsdienstleistungen" durch Postings

Nachfolgend erwirkte die Abmahnkanzlei beim Landgericht Berlin mit Datum vom 25.04.2013 eine einstweilige Verfügung (Az. 103 O 60/13). Darin wird der Betreiber des Forums interessanterweise nicht mehr - wie in der Abmahnung - zur Unterlassung der Namensnennung aufgefordert. Vielmehr soll er lediglich einige Postings aus seinem Forum entfernen, weil diese angeblich eine unzulässige Rechtsdienstleistung darstellen und daher gegen § 3 RDG verstoßen würden. Hinsichtlich dieser Begründung verweist dabei das Gericht ausschließlich auf die Antragsschrift der Gegenseite - wozu es für sich genommen berechtigt ist.

Diese Begründung der Gegenseite ist für uns ebenfalls nicht nachvollziehbar. Es handelt es sich bei den Postings nach unserer Einschätzung eher um allgemein gehaltene Rechtsausführungen, die nicht hinreichend auf einen konkreten Einzelfall bezogen sind. Von daher erscheint uns fragwürdig, ob hier wirklich eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG erbracht wurde.

Von daher erscheint uns sinnvoll, dass der Forenbetreiber gegen die erwirkte einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt hat.