Das Geschäft mit der Liebe boomt - auch und gerade im Internet. Partnervermittlungen werben damit, dass der Nutzer bei Ihnen die Liebe fürs Leben findet. Während lediglich die Anlegung eines Profils auf der Website des Unternehmens häufig kostenlos ist, ist die Mithilfe der Unternehmen bei der Suche und Kontaktaufnahme für den Mann oder die Frau fürs Leben in der Regel kostenpflichtig - und das nicht zu knapp: Die Honorare bewegen sich häufig im vier- oder gar fünfstelligen Bereich. Vielfach verlangen die Unternehmen Vorschusszahlungen.
Dies aus gutem Grund: Honorare für Heiratsvermittlung können nämlich nicht vor Gericht eingeklagt werden. Man nennt sie daher auch unvollkommene Verbindlichkeiten oder mit einem Fremdwort Naturalobligationen. Gerichte wenden die ursprünglich für die Heiratsvermittlung gemnachte Regelung auch auf die moderne Online-Partnervermittlung an.
So hat das Amtsgericht Neumarkt/Oberpfalz mit Urteil vom 27.07.2014 (1 C 332/14)die Honoorarklage einer Online-Partnerbörse als unbegründet abgewiesen.
Und aus dem gleichen Grund hat das Landgericht Magdeburg mit Beschluss vom 18.09.2013 (1 S 162/13) der Klägerin empfohlen, ihre Berufung zurückzunehmen - was diese dann auch tat.
Zahlt der Kunde jedoch, kann er den gezahlten Betrag nicht deshalb zurückfordern, weil keine einklagbare Verbindlichkeit vorliegt. Hieraus erklärt sich, dass Partnervemrmittlungen gerne einen Vorschuss verlangen.
Hat die Partnervermittlung einen Vorschuss erhalten, hierfür jedoch keine Gegenleistung erbracht, kann eine Rückforderung des Vorschusses hierauf gestützt werden.
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