Die von der Sparkasse verwendete Belehrung enthielt bzgl. der Widerrufsfrist folgende Fußnote:
"Bitte Frist im Einzelfall prüfen."
Zum einen sah die seinerzeit geltende Musterbelehrung eine solche Erklärung nicht vor, so dass sich die Sparkasse nicht darauf berufen konnte, sie habe sich an die gesetzlichen Vorgaben gehalten. Zum anderen ist die Fußnote auch irreführend. Denn der Darlehensnehmer, an den die Belehrung gerichtet ist, muss annehmen, er müsse hier selbst noch irgendeine Überprüfung Widerrufsfrist vornehmen. Objektiv betrachtet konnte der Empfänger also nicht sicher wissen, ob die von der Sparkasse mitgeteilte Frist überhaupt stimmt.
Dieser Fehler ist der Kreissparkasse Köln nun zum Verhängnis geworden. Sie muss ihre Kunden ohne Vorfälligkeitsentschädigung aus dem teuren Kredit entlassen. Diese können jetzt das altuelle Zinsniveau nutzen und günstig umschulden.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte
Das Urteil ist richtig und dürfte auch Bestand haben. In einem identischen Parallelfall hat das OLG Köln die Rechtsauffassung der KANZLEI GÖDDECKE nämlich schon bestätigt: Die Belehrung ist irreführend und setzt die Widerrufsfrist nicht in Gang. Sollten Sie sich ebenfalls von Ihrem Kredit trennen wollen, so sprechen Sie uns an. Wir prüfen die Belehrung und setzten Ihre Rechte durch.
Quelle: Landgericht Köln (LG), Urteil vom 29. Dezember 2015 - 15 O 206/15 (n. rkr.)
Hartmut Göddecke
Göddecke Rechtsanwälte
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