OLG Jena: Irreführende Preisangabe bei Ratenkauf

25.05.2013 269 Mal gelesen Autor: Christian Solmecke, LL.M.
Händler sollten bei einem Ratenkauf nicht die vom Verbraucher zu entrichtende Monatsrate als Blickfang hervorheben. Ansonsten könnte sie deshalb eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung erhalten. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Jena.

Vorliegend warb ein Händler in einer Zeitungsanzeige für eine Waschmaschine. Bei dem Ratenzahlungsangebot wurde die Höhe der Raten deutlich gegenüber dem "Kreditbetrag" und dem "Barpreis" hervorgehoben. Aus diesem Grunde wurde er von einem Konkurrent zunächst abgemahnt und dann verklagt.

Das Oberlandesgericht Jena entschied mit Urteil vom 10.10.2013 (Az. 2 U 934/11), dass er durch die blickfangmäßige Hervorhebung der zu entrichtenden Monatsrate wettbewerbswidrig gehandelt hat. Dies widerspricht sowohl der Gestaltungspflicht nach § 6a PAngV als auch der Pflicht nach § 1 Abs. 6 PAngV, den Endpreis in besonderer Weise kenntlich zu machen. Durch die starke Hervorhebung des Ratenpreises soll der Kunde auf irreführende Weise angelockt werden. Hierdurch wird ihm ein Preisvergleich erschwert.

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