Patentrecht Neues BGH-Urteil zur Äquivalenten Patentverletzung – BGH, Urteil vom 17.04.2007 – X ZR 1/05 – „Pumpeinrichtung“

30.08.2007 3219 Mal gelesen Veröffentlicht von anwalt24

Zur Notwendigkeit einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der angegriffenen Ausführungsform in Bezug auf eine äquivalente Patentverletzung

Der BGH hat am 17. April 2007 mit der Entscheidung "Pumpeinrichtung" ein weiteres Urteil zur äquivalenten Patentverletzung getroffen. Das Landgericht München I als erstinstanzliches Gericht hatte der Klage zunächst stattgegeben. Das OLG München hatte auf Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil jedoch aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der BGH hat nun das Urteil des OLG München aufgehoben und die Sache an das OLG München zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Zunächst hat der BGH nochmals betont, dass die Auslegung eines Klagepatents eine Rechtsfrage ist. Die Auslegung des Klagepatents muss daher von dem angerufenen Gericht eigenständig vorgenommen und darf nicht einem gerichtlichen Sachverständigen überlassen werden. Insbesondere kommt es nicht darauf an, wie einzelne Angehörige der Fachwelt oder eine Mehrzahl von Fachleuten den Patentanspruch verstehen. Das Gericht hat vielmehr selbst unter Heranziehung des auf dem betreffenden Gebiet der Technik üblichen allgemeinen Fachwissens und der durchschnittlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten der dort tätigen Fachwelt zu bestimmen, wie ein Patentanspruch zu verstehen ist. Hierdurch wird der fachmännischen Sicht hinreichend Rechnung getragen.

Der Kern der Entscheidung betrifft jedoch die Frage nach der Beurteilung einer äquivalenten Patentverletzung. Da vorliegend eine wortsinngemäße Patentverletzung ausgeschlossen werden konnte, war zu prüfen, ob die als patentverletzend beanstandete Ausführung trotz Abweichung vom Wortsinn in den Schutzbereich des Patentanspruchs fällt (sog. äquivalente Patentverletzung). Für eine äquivalente Patentverletzung müssen nach ständiger Rechtsprechung drei Voraussetzungen erfüllt sein: (1) Die als patentverletzend beanstandete Ausführung muss das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen (sog. Gleichwirkung). (2) Der Fachmann muss aufgrund seiner Fachkenntnisse befähigt sein, die als - patentverletzend beanstandete - abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden (sog. Auffindbarkeit). (3) Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen derart am Sinngehalt der Lehre des Klagepatents orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als gleichwertige Lösung zu der gegenständlichen (wortsinngemäßen) Lösung in Betracht zieht (sog. Gleichwertigkeit).

Hierbei weist der BGH darauf hin, dass bei der Beurteilung, ob die abweichende Ausführung trotz Abweichung vom Wortsinn in den Schutzbereich des Patentanspruchs fällt, keine zergliedernde Betrachtung vorgenommen werden darf. Es reicht nicht aus, lediglich hinsichtlich einzelner Merkmale des Patentanspruchs zu prüfen, ob bei der als patentverletzend beanstandeten Ausführung ein gleichwertiges Ersatzmittel vorhanden ist. Vielmehr ist die als patentverletzend beanstandete Ausführung (soweit ihre Gestaltung im Hinblick auf die patentgemäße Lösung von Bedeutung ist) als Gesamtheit zu erfassen. Ausgehend von dieser Gesamtheit ist dann zu entscheiden, ob diese Gesamtheit als solche - trotz der vorhandenen Abwandlung eines oder mehrerer patentgemäßer Lösungsmittel - eine auffindbar gleichwertige Lösung darstellt.


Dehmel & Bettenhausen, Patent- und Rechtsanwälte, München