Kontoauszüge sind rechtzeitig zu kontrollieren

10.11.2010 662 Mal gelesen Autor: Siegfried Reulein

Der alltägliche Stress verleitet häufig Menschen dazu, ihre eigenen Angelegenheiten zu vernachlässigen. So kommt es nicht selten vor, dass man vergisst, seine Kontoauszüge am Auszugsautomaten abzuholen oder die nach Hause geschickten Auszüge auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Dies kann sich rächen.

Monatlich erhält ein Bankkunde regelmäßig einen sog. Rechnungsabschluss - eine Verrechnung von Soll- und Haben-Buchungen - von seiner Bank über sein Girokonto. Dieser muss als solcher gekennzeichnet sein. Ein einfacher Kontoauszug ohne Hinweis auf den Rechnungsabschluss ist nicht ausreichend. Daher kennzeichnen Bank ihre Rechnungsabschlüsse regelmäßig als solche.

Der Bankkunde hat nun nach Erhalt des Rechnungsabschlusses sechs Wochen lang die Gelegenheit, diesem Rechnungsabschluss zu widersprechen, wenn dieser seiner Auffassung nach unrichtig ist. Tut der Kunde dies nicht, so genehmigt er sämtliche Soll- und Haben-Buchungen des Buchungszeitraums. Es entsteht ein sog. Saldoanerkenntnis, das es der Bank im Falle eines Negativsaldos ermöglicht, ohne Nachweis der Richtigkeit einzelner Buchungen Ansprüche in Höhe des negativen Saldos gegen den Kunden geltend zu machen.

Zwar kann der Kunde auch nach Versäumung der Sechs-Wochen-Frist die Berichtigung des Rechnungsabschlusses verlangen. Er muss jedoch in diesem Falle den Nachweis erbringen, dass belastende Buchungen unzutreffend erfolgt oder erwartete Haben-Buchungen nicht erfolgt sind.

Dabei ist jedoch eine neu durch die Umsetzung der europäischen Zahlungsdienstrichtlinie eingeführte Frist von 13 Monaten zu beachten. Versäumt es der Bankkunde innerhalb von 13 Monaten nach der fraglichen Buchung gegenüber seiner Bank zu widersprechen, kann er dieser gegenüber keinerlei Ansprüche mehr geltend machen.

Daher gilt:

Kontoauszüge sind regelmäßig zu überprüfen und Einwendungen rechtzeitig innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses vortragen. Versäumt er die Frist sollte der Bankkunde sich fachkundig beraten lassen und durch einen im Bankrecht spezialisierten Rechtsanwalt die weiteren Schritte einleiten lassen, um Schlimmeres zu verhindern.

Rechtsanwalt Siegfried Reulein ist Inhaber der KSR | Kanzlei Siegfried Reulein, Pirckheimerstraße 33, 90408 Nürnberg, Telefon: 0911/760 731 10, E-Mail: s.reulein@ksr-law.de. Schwerpunktmäßig ist RA Reulein seit Jahren auf dem Rechtsgebiet des Kapitalanlagerechts, des Bankrechts sowie des Anlegerschutzes tätig. Dort ist er hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund der Vermittlung von Zertifikaten, der Rückabwicklung von Fondsanlagen aller Art, insbesondere Immobilienfonds, atypisch stiller Beteiligungen