Abmahnung der Schütz RAe im Auftrag der OPM Merchandising GmbH

21.01.2020 20 Mal gelesen Autor: Carsten Herrle
Abmahnung der Schütz Rechtsanwälte im Auftrag der OPM Merchandising GmbH wegen "Die-Ärzte"-Tickets

Die Schütz Rechtsanwälte aus Karlsruhe vertreten die Interessen der OPM Merchandising GmbH aus Trostberg. Kürzlich richteten sie sich mit einer Abmahnung an eine Person, welche unlauteren Wettbewerb betrieben haben soll.

Dem von der Abmahnung Betroffenen wird vorgeworfen als privater Anbieter bei der Internethandelsplattform "eBay" "2 Sitzplätze Tickets Die Ärzte 16.12.2020 Olympiahalle München" angeboten zu haben. Zudem soll der Abgemahnte aber auch in der Vergangenheit schon sehr viele Tickets verkauft haben, was auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen lasse. Damit läge nach Ansicht der Rechtsanwälte der Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs und somit ein Verstoß gegen die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften vor.

Die Schütz Rechtsanwälte fordern in der Abmahnung  zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Zudem wird die Erstattung der bisher entstandenen Rechtsanwaltskosten, die sich an einem Gegenstandswert von 25.000 Euro bemessen, verlangt.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.