Abmahnung der JUSTUS Rechtsanwalts-GmbH

12.06.2018 157 Mal gelesen Autor: Carsten Herrle
Abmahnung der JUSTUS Rechtsanwalts-GmbH für die Haus des Kindes Heinrich Stockert GmbH & Co. KG wegen mehrerer Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht.

Die JUSTUS Rechtsanwalts-GmbH verschickt im Auftrag der Haus des Kindes Heinrich Stockert GmbH & Co. KG Schreiben an Großhändler, welche ihre Produkte auf der Plattform "eBay.de" vertreiben. Nach Ansicht der JUSTUS Rechtsanwälte betreibe der Betroffene einen unternehmerischen Handel, ohne dabei die gesetzlichen Informationspflichten sowie gewerbliche Pflichtangaben zu erfüllen.

  • fehlerhafter Widerrufsbelehrungen
  • fehlende der gesetzesmäßigen Widerrufsbelehrung
  • fehlerhafte Angaben zur Rückerstattung
  • fehlender OS-Links
  • nicht klickbare OS-Links
  • unzureichende Angabe der Lieferfristen
  • irreführende Angaben zum Versand ("Einschreiben versichert")
  • irreführende Angaben zum Versand ins Ausland ("Auslandsversandkosten auf Anfrage")
  • unzureichende Informationen zur Speicherung des Vertragstextes nach Vertragsschluss

und sieht in diesem Verhalten Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, die Schadensersatzforderungen anderer Mitbewerber begründen würden.

Durch die Schreiben wird in der Regel die  Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, ein Musterformular ist regelmäßig beigefügt. Daneben können auch Auskunftsansprüche und Schadensersatzforderungen enthalten sein. Des Weiteren wird von den Betroffenen Ersatz der entstandenen Anwaltskosten verlangt. Dieser richtet sich nach dem im Schreiben hoch bezifferten Gegenstandswert.

Für den Fall der Nichtabgabe einer hinreichenden Unterlassungserklärung kündigen die JUSTUS Rechtsanwälte bereits ausdrücklich die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe an. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

  • für die Wettbewerbsverletzung verantwortlich sind
  • und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
  • zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe
  • und zur Erstattung der vollständigen Kosten.

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Wettbewerbsverletzung nicht verübt haben. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.