Das Landgericht Köln untersagte es einem Spammer durch Beschluss es zu unterlassen, Werbe-E-Mails an den Antragsteller zu versenden, ohne dass dieser zuvor ausdrücklich in den Erhalt der Werbe-E-Mail eingewilligt hat und setzte den Streitwert auf 10.000 EUR fest.
Vorliegend hatte eine Rechtsanwaltskanzlei Ihren Kanzleinewsletter einer anderen Kanzlei zugeschickt. Die Parteien waren also Mitbewerber.
Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung
Der Gegner erhob gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde und berief sich auf eine Entscheidung des OLG Köln, Beschluss vom 22. Mai 2009, Az. 19 W 5/09. Er meint, ein Streitwert von maximal 1.500 EUR sei angemessen.
Diese Auffassung teilte das OLG Köln jedoch nicht. Den Beschluss vom vom 19.12.2014, Az.: 6 W 190/14 finden Sie auf meiner Website www.anwaltblog24.de.