LG Wiesbaden: Bei Insolvenzverkäufen muss beworbene Ware zur Insolvenzmasse gehören

23.12.2013 204 Mal gelesen Autor: Christian Solmecke, LL.M.
Die Werbung mit Insolvenzverkäufen ist unzulässig, wenn die beworbene Ware nicht zur Insolvenzmasse gehört. Dies entschied das Landgericht Wiesbaden mit Urteil vom 26.04.2013 (Az. 13 O 64/12). Ein Teppichhändler hatte Ware mit irreführenden und unwahren Werbeaussagen beworben.

Sachverhalt

Ein Teppichhändler hatte in großen Anzeigen mit einer "Liquidation" und "Insolvenzauflösung" geworben und diese als " ultimative 3-tägige Schlussräumung" bezeichnet. Die Bezeichnung "Bisher Preisabschläge bis 67 %, nun alles noch günstiger" wurde besonders hervorgehoben. Einzelne Teppiche wurden mit "Gutachtenpreisen" und "Abgabepreise bisher" beworben.

Werbung mit herabgesetzten Preisen ist irreführend

Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sowie § 5 Abs. 4 UWG. Ein Großteil der beworbenen Waren war nie Bestandteil der Insolvenzmasse. Auch die Werbung mit herabgesetzten Preisen war irreführend. Der Beklagte hatte diese Preise zuvor nie ausgewiesen.

Das sah das Gericht ebenso und verurteilte den Beklagten zur Unterlassung der beanstandeten Werbeaussagen.