Streitwert einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit in einem einstweiligen Verfügungsverfahren

26.09.2013 223 Mal gelesen Autor: Klaus Weber, LL.M.
Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 23.04.2013 – 13 W 32/13 einer Beschwerde dahingehend stattgegeben, dass der Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, den die Vorinstanz von 10.000,00 EUR auf 2.000,00 EUR herabgesetzt hatte, bei 10.000,00 EUR anzusetzen sei.

Hierzu führt es aus, dass zunächst der Streitwert gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen sei. 

Zwar sei das Gericht an dieser Bestimmung nicht gebunden, allerdings kämen solchen Angaben - wenn sie nicht offensichtlich unzutreffend sind - erhebliches Gewicht zu. Lediglich in besonders gelagerten wettbewerbsrechtlichen Einzelfällen könne der Streitwert vom Gericht herabzusetzen sein.

 

Klaus Weber

Rechtsanwalt in Sankt Augustin