Die nachträgliche Ergänzung einer Amazon-Beschreibung mit einer Marke ist wettbewerbswidrig.

01.03.2012 450 Mal gelesen Autor: Johannes von von Rüden
Das nachträgliche Einfügen einer Marke in ein Angebot auf der Internetplattform Amazon, dem sich auch andere Verkäufer angeschlossen haben, stellt eine Mitbewerberbehinderung und damit einen Wettbewerbsverstoß dar. Dieser ist auch Unterlassungsansprüchen ausgesetzt (LG Frankfurt a. Main: Urteil v. 11.05.2011, Az.: 3-08 0 140/10).

Sachverhalt 

Die Klägerin hatte im März 2010 unter der Amazon-ASIN (...) ein 100 m Koaxkabel samt Artikelbeschreibung gelistet, um dieses über ihren amazon.de-Account zu verkaufen. Im Zeitraum vom 05.08.2010 und dem 27.08.2010 änderte die Beklagte, die Inhaberin der Wortmarke "S...C." ist, die Beschreibung von "Koax-Kabel100m" in "S.C. Koax-Kabel100m". Die Beklagte, die Inhaberin der Wortmarke "S.C" ist, mahnte die Klägerin am 09.09.2010 wegen Verletzung ihrer Wortmarke ab, weil die Klägerin auf ihrem Account S.X Koax-Kabel anbot, obwohl sie gar keine Kabel der Marke S.C lieferte.

Die Beklagte wiederrum warb auf ihrer eigenen eBay-Seite für Antennenkabel mit der Versandbeschreibung "Blitzversand" und weiter unten auf ihrer Seite konkretisierte die Beklagte, was unter "Blitzversand" zu verstehen sei. Den "Blitzversand" gäbe es nur für Waren mit Rechnungsbeträgen unter 300,- Euro und auch nur bei mindestens 20 positiven Bewertungen oder bei Übersendung eines Überweisungs-Screenshots.

Die Klägerin bestellte daraufhin am 22.09.10 ein solches Antennenkabel zu Testzwecken und bezahlte es am gleichen Tag. Erst am 29.09.10 kam die Ware bei der Klägerin an. Des Weiteren befand sich im Rahmen der Zahlungsabwicklung automatisch ein Häkchen bei "Newsletter abonnieren". Die Klägerin war daher der Ansicht, dass einige AGB-Klauseln der Beklagten wettbewerbsrechtlich nicht zulässig sein. Die Klägerin mahnte daraufhin die Beklagte wegen den begangenen Verstößen ab und begehrte Unterlassen. Ferner unterbreitete die Klägerin der Beklagten in einem weiteren Schreiben ein Vergleichsangebot. Mit diesem Angebot wolle sie die Beklagte dazu bewegen, auf alle Ansprüche zu verzichten und im Gegenzug würde sie auch auf sämtliche Ansprüche verzichten.Die Kammer erließ am 08.10.2010 eine einstweilige Verfügung, die durch Urteil vom 09.02.2011 bestätigt wurde. Entscheidungsgründe 

Die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche ist nicht nach § 8 Absatz 4 UWG rechtsmissbräuchlich.Ein Missbrauch im Sinne von § 8 Absatz 4 UWG kann dann angenommen werden, wenn das beherrschende Motive bei der Klägerin bei der Geltendmachung ihrer Unterlassungsansprüche sachfremde Ziele sind. Diese müssen jedoch nicht das alleinige Motiv der Klägerin sein. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (BGH GRUR 2006, 243, 244 - Mega Sale). 2.      Im Hinblick auf die nachträgliche Abänderung der Artikelbeschreibung sprach das Gericht der Klägerin einen Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG zu, da eine solches Handeln eine "gezielte Behinderung" darstellt. Laut Gericht ist unter Behinderung:

".....die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit eines Mitbewerbers zu verstehen[...........] eine gezielte Behinderung nur dann vor, wenn zur Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit noch weitere, die Unlauterkeit begründenden Umstände hinzutreten. Dies setzt letztlich eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Lauterkeitsrechts voraus. Entscheidend ist, ob die Auswirkungen der Handlung auf das Wettbewerbsgeschehen bei objektiver Betrachtung so erheblich sind, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes von den Marktteilnehmern nicht hingenommen werden müssen (BGH GRUR 2007, 800 Tz. 21 - Außendienstmitarbeiter)....."

 Bezüglich der Bezeichnung "Blitzversand" steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG zu, weil die Beklagte ihr Kabel "0. A. -Kabel" blickfangmäßig unter der Bezeichnung angeboten hat. Gerade eine solche Werbung ist irreführend, weil sie zu Fehlvorstellungen führe und dabei wettbewerbsrechtlich relevante Angaben enthält. Ob Angaben unrichtig oder missverständlich und geeignet sind, eine Fehlvorstellung hervorzurufen, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verkehrsauffassung. Im Falle eines Verbrauchers ist auf das Verständnis eine durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abzustellen. Ferner liegt:

 "Eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe vor, wenn der Blick des Betrachters tatsächlich gefangen wird, mit anderen Worten, wenn die Angabe so auffällig gestaltet ist, dass sie das Interesse des Betrachters zunächst allein auf sich zieht. Dies ist hier gegeben."

 Das Gericht macht jedoch in einigen Fällen eine Ausnahme:

 "...eine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis kann erfolgen, wenn dieser am Blickfang teil hat, dadurch die Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar ist (BGH NJW 2008, 231 Tz. 23 - 150% Zinsbonus). Eine solche Zuordnung kann durch ein Sternchen oder eine hochgestellte Ziffer erfolgen."

 Fazit 

Auch wenn das Gericht der Klägerin einen Unterlassungsanspruch zugesprochen hat, sollten Händler, die bei Amazon ihre Ware anbieten, ihre automatisch generierten Angebotsbeschreibungen ständig kontrollieren und sehr vorsichtig sein. Möchte jemand sein Produkt über den Marketplace anbieten, findet er bei Amazon Angebotsbeschreibungen, die andere Händler für das jeweilige Produkt erstellt und die Rechte an den Texten und Bildern auf Amazon übertragen haben. Problematisch daran ist, dass Dritte diese Angebotsbeschreibungen nachträglich abändern können, ohne dass der Händler dies verhindern könnte. Daher besteht die Gefahr, nicht nur wegen einer Rechtsverletzung abgemahnt zu werden, sondern angenommen das Angebot wird auch inhaltlich geändert, etwa eine neue Mengenangabe, ist der Erfüllungsanspruch des Käufers in der Regel auf das geänderte Angebot gerichtet.

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