Corona-Zeit: Welche Versicherung übernimmt den Schaden

16.04.2020 46 Mal gelesen Autor: Yulia Kleyman
Haben Sie den bestehenden Versicherungsschutz überprüft?

Die Gründung und Führung eines Unternehmens hängt wesentlich von einem soliden Finanzierungsplan ab. Damit dieser auch in Krisen-Zeiten nicht ins Wanken gerät, wird die Existenz gegen verschiedene Risiken abgesichert. In der aktuellen Situation lohnt es sich, den bestehenden Versicherungsschutz zu überprüfen.  

Auch während der Corona-Krise können Unternehmer nicht nur auf staatliche Unterstützung hoffen. Eine Reihe von Versicherungen dürfte die durch die behördlich angeordnete Betriebsschließung oder durch unterbrochene Lieferketten entstandenen Schäden ersetzen müssen. Auch wenn die Assekuranz dieser Idee ablehnend gegenübersteht.

Im Einzelnen kann es um folgende Versicherungen gehen:

  • Ertragsausfallversicherung
  • Betriebsschließungsversicherung
  • Betriebsunterbrechungsversicherung
  • Veranstaltungsausfallversicherung
  • All-Risk-Versicherung
  • "non damage Business Interuption"
  • u.s.w.

Wenn Ihre Versicherung die Zahlungen mit der Begründung ablehnt, die Pandemie sei nicht versichert, lohnt es sich die Ablehnung durch einen Anwalt überprüfen zu lassen.

Die entsprechenden allgemeinen Aussagen von Experten, wie z.B. die Betriebsausfallversicherung greife nicht bei Epidemien, sind mit Vorsicht zu genießen. Die von der Versicherung entworfenen und dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen sind nach der Rechtsprechung auszulegen. Letztendlich kommt es daher auf die vereinbarten Versicherungsbedingungen und deren Auslegung an. Der Bundesgerichtshof hat die Versicherungsbranche in der Vergangenheit mehrmals überrascht und mehrere Klauseln gekippt bzw. entgegen dem Willen der Versicherung im Interesse der Versicherungsnehmer ausgelegt.

Ob eine Schließung wegen behördlicher Anordnung versichert ist oder nicht, lässt sich auf keinen Fall verallgemeinern. Besteht jedoch eine Betriebsschließungsversicherung o.ä., sind die in der Regel üblichen Schäden, die dem Betreiber aufgrund einer behördlichen Schließung entstehen, versichert, soll der Versicherer in der Regel leisten.

Soweit die einzelnen Versicherer die Leistungen ablehnen ist dies in jedem einzelnen Fall kritisch zu überprüfen. Die Frage, ob Versicherungsschutz besteht ist sehr umstritten, jedoch spricht vieles dafür.

So hat das Bayerische Wirtschaftsministerium zusammen mit den Branchenverbänden und Versicherungsunternehmen eine Lösung für Hotels und Gaststätten ausgearbeitet. Danach sollen die Versicherungen "freiwillig" zwischen 10 und 15 Prozent der bei Betriebsschließungen jeweils vereinbarten Tagessätze übernehmen und an die Gaststätten und Hotels auszahlen. Es verwundert sehr, dass die Versicherungsbranche beim angeblich fehlenden Versicherungsschutz freiwillige Leistungen erbringt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die staatliche Hilfe der Assekuranz zu Gute kommen soll.

Andere Anbieter haben bereits angekündigt, Fonds einzurichten, um ihren Kunden zur Seite zu stehen.

Diese Initiativen und Aussagen stehen daher im Widerspruch zu den heute in der Praxis häufigen Ablehnungen der Eintrittspflicht. Die Argumente der Versicherungen sind in der Regel wenig überzeugend und dürfen im Ernstfall gerichtlicher Überprüfung nicht standhalten.

Im Einzelfall ist auch zu überprüfen, ob Beratungspflichten beim Abschluss des Versicherungsvertrages verletzt wurden und insbesondere auf die zu versichernden Risiken nicht hingewiesen wurde. Sollte ein entsprechender Beratungsanlass bestanden haben und kein Hinweis auf die Möglichkeit einer Betriebsschließungsversicherung erfolgt haben, kann der Versicherer bzw. der Versicherungsvermittler für die entstandenen Schäden haften.

Wir empfehlen Ihnen daher auf jeden Fall, Ihren Schaden Ihrer Versicherung zu melden.

Sollte Ihre Versicherung die Zahlungen ablehnen, überprüfen unsere Spezialisten und Fachanwälte für Versicherungsrecht für Sie gerne, ob und in welcher Höhe die betriebliche Versicherung den Schaden übernehmen muss.

Weil es sich um existenziellen Fragen handelt, sind wir gerne bereit, die erste Beratung anhand der vorliegenden Unterlagen für Sie gegen einen pauschalen Betrag von 100,00? durchzuführen. Das erste Telefongespräch ist selbstverständlich unverbindlich und kostenlos!

Wir sind für Sie telefonisch und auch persönlich da. Gerne können wir Beratungsgespräche per Videokonferenz durführen.

 

Rechtsanwältin Yulia Kleyman

Fachanwältin für Arbeitsrecht