OLG Urteil: Porsche muss Schadensersatz für 3.0 Liter Diesel EA897 zahlen
Nach einer neueren Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2020, Aktenzeichen 13 U 81/19, wird Porsche zu Schadensersatz wegen der Verwendung des Dieselmotors 3.0 Liter Diesel EA897 verurteilt. Der Porsche - Besitzer kann danach seinen Porschen zurückgeben und erhält seinen Kaufpreis, unter Abzug der gefahrenen Kilometer, zurück. Der Kläger hatte das Fahrzeug im Jahre 2016 erworben.
EA897 Motor betroffen!
Bisher stand die VW - Gruppe unter dem Verdacht die Motoren mit der Bezeichnung EA 189 manipuliert zu haben.
Nun hat das Oberlandesgericht Düsseldorf auch Porsche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, betreffend des Einbaus der Volkswagen 3-Liter-Dieselmotoren des Typs EA 897, zu Schadenersatz verurteilt.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz aller kausal aus der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung resultierenden Schäden. So heißt es in der Urteilsbegründung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf.
Das außerordentlich interessante an der Entscheidung ist nicht nur, dass es sich um eine Entscheidung eines Oberlandesgerichtes handelt, sondern, dass eine Motorreihe betroffen ist, die bisher nicht den zahlreichen VW Urteilen zugrundelag. Es handelt sich nämlich um das Modell mit der Bezeichnung EA 897. Sonst wurde die VW-Gruppe hauptsächlich wegen dem Motor EA 89 verurteilt.
Der 3,0 Liter V6 TDI Motor (EA 897) wurde von Audi hergestellt und existiert sowohl in einer Euro 5 als auch in einer Euro 6 Variante.
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser aus Stuttgart, vertritt mit seinem Team bundesweit über hunderte Diesel Besitzer außergerichtlich und gerichtlich vertritt.
Die Kanzlei Eser verfügt seit fast 15 Jahren Erfahrung im Verbraucherrecht und im Umgang mit Rechtschutzversicherern. Für die betroffenen Dieselfahrer werden auch die Deckungsanfragen bei den Rechtschutzversicherern gestellt. Zahlreiche Geschädigte konnten so bereits Deckungsschutz erhalten.
Angesichts der aktuellen Rechtsklage vor den Gerichten kann längst kein Zweifel mehr daran bestehen, dass Rechtsschutzversicherungen im Kontext von Herstellerklagen umfassend deckungspflichtig sind.