Fokale Dystonie als Berufskrankheit bei Musikern

19.05.2026 8 Mal gelesen Autor: Peter Koch
Darf eine besondere berufliche Betroffenheit auch bei mehreren Versicherungsfällen berücksichtigt werden?

Das Bundessozialgericht hat in einem Verfahren der gesetzlichen Unfallversicherung die Revision gegen ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen zugelassen, in dem ein ehemaliger Berufsmusiker um eine Erhöhung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit streitet. Der Kläger hatte in einem klassischen Berufsorchester gespielt. Er leidet unter mehreren Berufskrankheiten, die auch jeweils vom Unfallversicherungsträger anerkannt wurden. In dem aktuellen Verfahren streitet er u.a. um eine Erhöhung der MdE für die dritte anerkannte Berufskrankheit „Fokale Dystonie“ (Nr. 2115 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung). Sein Ziel ist es, dass eine besondere berufliche Betroffenheit als Härteausgleich anerkannt wird.

Besondere berufliche Betroffenheit

Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit ist § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII. Danach werden bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

Mehrere Berufskrankheiten

Der zuständige Unfallversicherungsträger hatte für den Kläger zuvor bereits eine Lärmschwerhörigkeit und eine Druckschädigung der Nerven als gesonderte Berufskrankheiten anerkannt, dabei eine besondere berufliche Betroffenheit jedoch nur einmal, und zwar bei der Bewertung der Lärmschwerhörigkeit erfasst. Mit seiner weitergehenden Klage macht der Kläger auch wegen der Fokalen Dystonie eine besondere berufliche Betroffenheit im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII geltend. Das LSG lehnte es allerdings ab, diese bei der Bemessung der MdE zusätzlich zu berücksichtigen. Sie sei bereits, nämlich für die Lärmschwerhörigkeit, anerkannt worden.

Mehrfache Anerkennung möglich?

Das LSG geht bei dieser Entscheidung ersichtlich davon aus, dass der Härteausgleich gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII nur einmal, d.h. nur für eine von mehreren Berufskrankheiten vorgenommen werden darf. Die Revision zum BSG ließ das LSG nicht zu.

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Dagegen haben wir beim Bundessozialgericht Beschwerde erhoben und in der Begründung geltend gemacht, dass das Urteil des LSG von mehreren BSG-Entscheidungen abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

Abweichung von BSG-Urteil?

Zusammengefasst haben wir Folgendes vorgetragen: Die Höhe der MdE infolge eines Versicherungsfalls ist abstrakt festzustellen. Dem Beruf des Versicherten wird in diesem Zusammenhang dadurch Rechnung getragen, dass sich die Höhe der Verletztenrente am zuletzt erzielten Einkommen orientiert. Eine darüberhinausgehende allgemeine Berücksichtigung der beruflichen Nachteile erfolgt grundsätzlich nicht. Dies würde dem Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung widersprechen. Die MdE ist allerdings dann höher zu bewerten, wenn die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde.

Das Urteil des LSG weicht nach unserer Auffassung von einem Urteil des BSG vom 19.08.2003 - B 2 U 50/02 R ab und beruht auf dieser Abweichung. In diesem Urteil hat das BSG den Rechtssatz aufgestellt, dass „Gesundheitsschäden, die auf mehreren Arbeitsunfällen beruhen, jeweils getrennt zu beurteilen sind. Die Bildung einer Gesamt-MdE kommt insoweit nicht in Betracht. Der sachlich und örtlich zuständige Unfallversicherungsträger hat vielmehr für jeden Arbeitsunfall die MdE und die Rente jeweils gesondert festzusetzen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 581 Abs. 3 Satz 1 RVO (bzw. nunmehr § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).“

BSG - 19.08.2003 - B 2 U 50/02 R

Hiervon ausgehend haben wir geltend gemacht, dass dementsprechend auch eine besondere berufliche Betroffenheit für jede einzelne Berufskrankheit gesondert zu prüfen und ggf. festzustellen ist.

Zulassung der Revison – Neues Aktenzeichen B 2 U 5/26 R

Das BSG hat die Revision zugelassen und das Verfahren in seine Liste der anhängigen Rechtsfragen mit dem Aktenzeichen B 2 U 5/26 R aufgenommen. Die Fragestellung wird wie folgt formuliert: Darf beim Vorliegen mehrerer Versicherungsfälle die besondere berufliche Betroffenheit nach § 56 Abs 2 S 3 SGB VII nur bei einem Versicherungsfall berücksichtigt werden, um Doppelentschädigungen zu vermeiden? (Vorinstanz: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 3 U 176/21, 20.08.2025).

Die Revision wurde fristgerecht eingelegt. Wann eine Entscheidung ergeht, steht noch nicht fest. Das BSG weist auf seiner Website in den allgemeinen Informationen darauf hin, dass die beim Bundessozialgericht anhängigen Rechtsfragen von der Dokumentationsstelle des Gerichts auf der Grundlage vor allem der Entscheidungen der Vorinstanzen erstellt werden und keine Rückschlüsse auf Einschätzungen der Senate zulassen. Ob überhaupt eine Senatsentscheidung tatsächlich und zu der angegebenen Rechtsfrage erfolgt, kann demgemäß vor Abschluss des Verfahrens nicht verbindlich mitgeteilt werden. Es ist möglich, dass sich eine Revision auch ohne Urteil erledigt (zum Beispiel durch Rücknahme oder Vergleich). Ebenso kann sich herausstellen, dass es zur Entscheidung auf jene Rechtsfrage gar nicht ankommt s. Allgemeine Information zu anhängigen Rechtsfragen.

Weitere Infos: Unfallversicherung: Fokale Dystonie als Berufskrankheit bei Musikern

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.