Steuerhinterziehung: Automatischer Informationsaustausch ab 2017 – Ausweg Selbstanzeige

09.04.2015 310 Mal gelesen Autor: Michael Rainer
Mehr als 50 Staaten wollen sich am steuerlichen Informationsaustausch beteiligen und tauschen Daten ab 2017 aus. Für Steuerhinterzieher wird die Luft immer dünner: Ein Ausweg ist die Selbstanzeige.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Durch die verstärkte Kooperation der Staaten untereinander wird Steuerhinterziehung weiter erschwert. 51 Staaten wollen ab 2017 am automatischen Informationsaustausch teilnehmen. Andere Länder signalisieren bereits auf anderem Wege Kooperationsbereitschaft. Noch kann die Selbstanzeige für Steuerhinterzieher der Ausweg sein, um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu umgehen.

Allerdings sollte dann mit einer Selbstanzeige nicht mehr lange gewartet werden. Denn wer jetzt noch unversteuertes Schwarzgeld vor den deutschen Behörden verbergen möchte, geht ein hohes Risiko ein. Wird die Tat entdeckt, droht eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und hohe Geld- bzw. Freiheitsstrafen. Mit einer wirksamen Selbstanzeige kann das verhindert werden. Dazu muss sie aber rechtzeitig also vor Entdeckung der Tat gestellt werden.

Dennoch ist Hektik ein schlechter Ratgeber. Darum sollte eine Selbstanzeige auch immer gut vorbereitet sein und nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Die Gefahr, dass sie dann fehlerhaft ist und ihre Wirkung nicht entfalten kann, ist groß. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können jeden Fall individuell beurteilen und wissen, welche Angaben die Selbstanzeige umfassen muss, damit sie vollständig ist und entsprechend ihre Wirkung entfalten kann.

Komplett straffrei kann die Selbstanzeige seit Jahresbeginn aber nur noch dann wirken, wenn die hinterzogenen Steuern den Betrag von 25.000 Euro nicht überschreiten. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen werden gestaffelte Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent fällig. Damit eine Verurteilung endgültig vom Tisch ist, müssen die hinterzogenen Steuern zzgl. Zinsen und ggfs. dem fälligen Strafzuschlag innerhalb einer Frist bezahlt werden. Das ist aber immer noch günstiger als die drohenden Strafen, wenn die Steuerhinterziehung entdeckt wird und keine Selbstanzeige vorliegt.

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