Bundesverwaltungsgericht - Urteil vom 30.05.2013 (2 C 68.11)
Deshalb muss der Dienstherrr der Beamten auch vor der Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand anhören.
vgl.: Beamtenrecht - Nichteinhaltung der Anhörungsfrist
Der Dienstherr muss sich mit den medizinisch begründeten Einwendungen des Beamten auseinandersetzen und diese bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Dies kann auch im Widerspruchsverfahren geschehen, wie folgendes Beispiel zeigt, in dem der Dienstherr nach Eingang des Widerspruchs die medizinischen Voraussetzungen neu überprüft und daraufhin einen Abhilfebescheid erlassen hat:
- Zurruhesetzungsverfügung
- Widerspruch
- Abhilfebescheid
Weitere Informationen zum Zurruhesetzungsverfahren bei Dienstunfähigkeit finden Sie auf unserer Website:
Dienstunfähigkeit - Zurruhesetzungsverfahren
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
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