35a SGB VIII: Wunsch- und Wahlrecht bei ambulanter Eingliederungshilfe

07.04.2026 23 Mal gelesen Autor: Peter Koch
Das Verwaltungsgericht Cottbus hat am 26.03.2026 zwei für Hilfeempfänger wichtige Beschlüsse zur Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gefasst.

Die Verfahren betreffen autismusspezifische Förderung. Betroffen sind zwei Minderjährige, die beide unter einer Autismus-Spektrumstörung (frühkindlicher Autismus bzw. Asperger-Autismus) leiden. Sie erhalten seit längerem autismusspezifische Förderung durch einen hierfür besonders qualifizierten Fachberater. Das Jugendamt wollte aus finanziellen Gründen die Hilfe neu organisieren und machte die Weiterbewilligung der Hilfe durch den bisherigen Sozialpädagogen vom Abschluss einer speziellen Leistungsvereinbarung mit diesem zu neuen Konditionen abhängig.

Der Fachberater ließ sich darauf nicht ein. Außergerichtliche Verhandlungen mit dem Jugendamt führten nicht weiter. Den Eltern wurde zwar ein sog. persönliches Budget angeboten. Damit hätten sie sich selbst um einen geeigneten Leistungserbringer kümmern können. Die Weiterarbeit auf dieser Basis lehnte der bislang tätige Fachberater ebenfalls ab. Geeignete Alternativen standen kurzfristig nicht zur Verfügung. Die Fortsetzung der Hilfe ab 01.04.2026 war akut gefährdet.

In dieser Situation stellten wir beim VG Cottbus zwei Eilanträge mit dem Ziel, das Jugendamt zu verpflichten, die Eingliederungshilfe durch den seit langem aktiven Fachberater vorläufig weiter zu bewilligen. Beide Anträge hatten Erfolg: In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass bei ambulanter Eingliederungshilfe (also nicht in einer stationären Einrichtung) das Jugendamt die Bewilligung nicht davon abhängig machen darf, dass mit dem Leistungserbringer (dem Fachberater) eine förmliche Leistungsvereinbarung getroffen wurde. Außerdem muss das Jugendamt das gesetzliche Wunsch- und Wahlrecht des Hilfeempfängers (von Ausnahmen abgesehen, die in dem konkreten Fall nicht vorlagen) respektieren. Das Jugendamt darf den Leistungserbringer auch nicht auf einen einheitlichen Kostensatz verpflichten. Ausnahmen lässt das Gesetz zu, wenn unverhältnismäßige Mehrkosten geltend gemacht werden. Davon war in beiden Fällen aber nicht die Rede. Das Gericht wies insbesondere auch darauf hin, dass ein Wechsel des Leistungserbringers nicht zuzumuten sei, denn Menschen, die unter einer Autismusspektrumstörung leiden, seien bei der Bewältigung der Anforderungen des Alltags auf eine Beständigkeit des sie stützenden Systems angewiesen. Veränderungen würden oft extremen Stress auslösen und den Hilfeprozess gefährden. Deshalb sei ein Abbruch der Hilfe durch den bisherigen Fachberater nicht zumutbar.

VG Cottbus – B.v. 26.03.2026 – VG 8 L 125/26

VG Cottbus – B.v. 26.03.2026 – VG 8 L 128/26

s.a.:

VG Hannover – B.v. 03.07.2014 – 3 B 9975/14

VG Hannover - B.v.14.01.2020 – 3 B 5668/19

VG Hannover _ B.v.17.10.2014 - 3 B 12130/14

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