Unfall oder Schaden in der Waschanlage - Beweislast

04.07.2013 667 Mal gelesen Autor: Holger Hesterberg
Eine Darlegungs- und Beweislastumkehr zu Lasten des Waschanlagenbetreibers erfolgt nur dann, wenn der Nutzer der Waschanlage dargelegt und bewiesen hat, daß die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Waschanlagenbetreibers stammt.

Wenn die Schadensursache auch aus dem Verantwortungsbereich des Kunden kommen kann, bleibt dieser beweispflichtig für die kausale Schadensverursachung durch einen Fehler der Waschanlage.

Der Waschanlagenbesitzer ist nach einem Urteil des AG Radolfzell (Urt. v. 31.01.2013; AZ: 2 C 214/11) nicht gemäß §§ 634, Nr. 4, 280, Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dessen Verantwortung für den Fahrzeugschaden nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann.

Vorwiegend war bei einem Mini Cooper der Scheibenwischer durch eine mitlaufende Dachwalze in einer Waschstraße beschädigt worden. Konstruktionsbedingt konnte der Scheibenwischer von der Scheibe ab gehoben werden, sodaß er laut Gutachter mit Kunststoffhüllen zu schützen war. Es konnte nach einem Ergänzungsgutachten aber nicht ausgeschlossen werden, daß der Kunde die Scheibenwischer während des Waschvorgangs betätigt hatte.

Bei Waschstraßen, die eine Schleppeinrichtung besitzen und der Kunde im Auto sitzen bleibt, können Schäden also eher aus dem Bereich des Kunden herrühren, als bei sog. Portalanlagen, in denen das Fahrzeug ohne Fahrer stehend gereinigt wird. Vorliegend ist hier nicht von einer Beweislastumkehr zu Lasten des Betreibers auszugehen.

Wichtig ist in jedem Fall, das Fahrzeug vor dem Waschvorgang auf Schäden oder Kratzer zu prüfen, die Spiegel anzuklappen und hervorstehende technische Einrichtungen (z.B. Antenne, Dachgepäckträger) zu entfernen.

In der Regel treten typische Schadensbilder je nach benutzter Waschanlage auf. Wichtig ist, den Schaden sofort dem Betreiber zu melden, am besten noch auf dem Gelände. Dies ist zwar nicht zwingend erforderlich und Schadensmeldungen nach Verlassen des Geländes können auch nicht durch AGB ausgeschlossen werden, aber die sofortige Mitteilung erleichtert die Beweisführung erheblich.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

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