Reiserecht, Mängelrüge, Zeitpunkt und Verspätung

03.03.2008 1147 Mal gelesen Autor: Ralf Sonnhoff

Der Reisende ist von Gesetzes wegen gehalten, Mängel umgehend nach ihrer Wahrnehmung bei dem Reiseveranstalter, der in der Regel vor Ort durch die Reiseleitung vertreten wird, zu rügen, damit dem Unternehmen die Möglichkeit gegeben wird, für Abhilfe zu sorgen.

Selbstverständlich können Mängelrüge und das in diesem Zusammenhang notwendige Abhilfebegehren auch unmittelbar gegenüber der Zentrale des Reiseveranstalters in Deutschland, etwa durch ein Faxschreiben angebracht werden. In jedem Fall ist für die nachträgliche Beweisbarkeit, etwa durch Zeugen oder Urkunden (Sendeprotokoll) Sorge zu tragen.

Ggf. kann auch das Reisebüro als Durchgangsstelle für die Weiterleitung in Anspruch genommen werden.

Unterbleiben Mängelrüge und Abhilfebegehren oder erfolgen diese verspätet, etwa erst gegen Ende der Reise, so ist der Reisende nach Rückkehr gehindert, die ihm zustehenden Gewährleistungsrechte und Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Er ist damit ausgeschlossen.

In diesem Zusammenhang sind auch die oftmaligen Versuche der Reiseleitungen zu sehen, die Reisenden "abzuwimmeln" und auf die Fertigung einer Beanstandungsniederschrift bzw. eines Mängelprotokolls erst kurz vor der Abreise zu vertrösten. Regelmäßig wird alsdann bei der Geltendmachung von Ansprüchen seitens des Reiseveranstalters der Vorwurf erhoben, der Kunde habe ja nicht rechtzeitig gerügt und dem Unternehmen die Möglichkeit der Abhilfe gegeben, die auch möglich gewesen sei. Für die Möglichkeit der Abhilfe wird dann das Personal der Reiseleitung als Zeugen benannt.

Das Landgericht in Frankfurt am Main hat in einem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 10.8. 2007 (2-24 S 263/06) allerdings die Darlegungs- und Beweislast des Reiseveranstalters verschärft.

Die Berufungsrichter haben hervorgehoben, dass "sich eine nicht unmittelbare Mängelrüge auch auf den vor der Mängelrüge liegenden Zeitraum beziehen" kann, "wenn eine Abhilfe zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen wäre". In einem solchen Fall kann der Reisende die Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche "ab Vorliegen des Reisemangels" geltend machen.

Das Landgericht hat betont, dass der Reiseveranstalter konkret vortragen muss, "welche konkreten Abhilfemaßnahmen.....angeboten" worden wären, "wenn sofort gerügt worden wäre". So muss bei der behaupteten Möglichkeit des Wechsels in ein anderes Hotel das Ausweichquartier namhaft gemacht und es muss die Gleichwertigkeit dargetan und nachgewiesen werden.

Ungeachtet dieser Rechtsprechung sollte der Reisende möglichst umgehend bei der Reiseleitung bzw. bei dem Reiseveranstalter in Deutschland seine Mängelrüge anbringen und tunlichst dafür Sorge tragen, dass er Zeitpunkt und Inhalt später nachweisen kann. Insoweit sollte er mit anderen ebenfalls betroffenen Reisenden vorstellig werden und sich deren Namen und Anschriften notieren. Auch ein Faxschreiben mit Sendebericht an die Zentrale in Deutschland ist ein taugliches Beweismittel. Bei der schriftlichen Fixierung ist darauf zu achten, dass möglichst tunlichst alle Mängel so konkret als möglich angeführt sind, da nur das später Berücksichtigung findet, was auch tatsächlich gerügt ist.