Verwalter hat Anspruch auf Maklerprovision

11.04.2006 2517 Mal gelesen Autor: Franz-Ludwig Kopinski

Verwalter hat Anspruch auf Maklerprovision, wenn er als WEG-Verwalter und nicht als Sondereigentümer-Verwalter tätig wird. Nur die SE-Verwaltung schließt den Maklerprovisionsanspruch aus, § 2 II 1 Nr. 2 WoVermittG. Der WEG-Verwalter verliert seinen Provisionsanspruch auch nicht dann, wenn er "gelegentlich untergeordnete" Nebentätigkeiten und Gefälligkeiten für einen Wohnungseigentümer ausführt. Z.B. wenn er sich nur ausnahmsweise um die Wohnung kümmert, so dafür sorgt, dass kleine Renovierungs- und Reparaturarbeiten anlässlich der Neuvermietung durchgeführt werden (BGH III ZR 299/02 und LG Düsseldorf NZM 2006, S. 28, 29).