Unwiderrufliche Freistellung zur Urlaubserfüllung notwendig?

23.03.2006 2009 Mal gelesen Veröffentlicht von anwalt24

Das Bundesarbeitsgericht hat am 14.03.2006 zu der Frage Stellung genommen, ob Arbeitgeber Arbeitnehmer ausdrücklich "unwiderruflich" unter Anrechnung offener Urlaubsansprüche von der Arbeitspflicht freizustellen haben. Im zu entscheidenden Fall kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und stellte den Arbeitnehmer "unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Leistung frei".

 

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Arbeitnehmer die Abgeltung des Urlaubs. Er war der Ansicht, dass ihm mit der Freistellungserklärung nicht wirksam Urlaub gewährt worden sei, da der Arbeitgeber ihn im Kündigungsschein nicht ausdrücklich unwiderruflich von der Arbeitspflicht befreit habe.

 

Nach einer Pressemitteilung hat das Bundesarbeitsgericht ebenso wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, dass ein einmal erteilter Urlaub unwiderruflich ist. Hierauf muss der Arbeitgeber nicht gesondert hinweisen. Die Unwiderruflichkeit ist Rechtsfolge der Urlaubserteilung. Somit hat der Arbeitgeber mit der Freistellungserklärung wirksam Urlaub erteilt.