Häufig wird von den abmahnenden Kanzleien die zugegangene modifizierte Unterlassungserklärung nicht angenommen. Dennoch tritt bei Abgabe einer passenden und ausreichenden Unterlassungserklärung die wichtige Wirkung ein, dass die Wiederholungsgefahr ausgeräumt ist.
Interessant ist, dass ohne die Annahme kein so genannter Unterlassungsvertrag zustande kommt. Dann hat im Zweifel bei einem wiederholten Verstoß der Rechteinhaber Mühe, eine Vertragsstrafe durchzusetzen.
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