Die Angabe von Kommunikationsmitteln in der Widerrufsbelehrung - Was ist eigentlich zwingend ?

16.04.2008 1173 Mal gelesen Autor: Monika Soffer

Mangels exakter gesetzlicher Vorgaben hängt das ganz vom Einzelfall ab.

Die immerwährende Frage, was nun zwingender Bestandteil einer Widerrufsbelehrung im Fernabsatzhandel sein muss, hat das OLG Hamburg in einem erst jetzt veröffentlichten Beschluss zugunsten des Unternehmers wie folgt ausgelegt:

§ 312c Abs.1 Satz1 BGB setze nur das klare und verständliche Bereitstellen von Informationen entsprechend einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise voraus. Eine Verpflichtung zur grundsätzlichen Angabe eines bestimmten Fernkommunikationsmittels, wie z.B. einer Faxnummer kann dem Gesetzestext hingegen nicht entnommen werden. Eine konkrete Festlegung von Pflichtangaben findet sich im Gesetzestext weder ausdrücklich noch stillschweigend. Auch der Aufzählung in der  Musterwiderrufsbelehrung aus Anlage 2 der BGB-InfoV kommt bereits rein grammatikalisch (".also z.B..") nur Beispielscharakter zu. An einer genau definierten gesetzgeberischen Vorgabe hinsichtlich der einzelnen anzugebenden Kommunikationsmittel fehle es, so dass die Angabe eines bestimmten Kommunikationsmittel generell, wie z.B. der Faxnummer im konkret entschieden Fall, schlichtweg nicht als zwingend vorausgesetzt werden kann.
 
Im Ergebnis bedeutet dies, dass differierende Angaben von Telekommunikationsmitteln in einer Widerrufsbelehrung für jede Belehrung einzeln zu beurteilen sind und nicht pauschal als falsch abgetan werden können.
 
Wozu in der Praxis allerdings dringend zu raten ist und was man dem Gesetzestext aber sicherlich entnehmen kann, ist , dass das korrespondierende Kommunikationsmittel zu dem Medium, über das der Unternehmer im Fernabsatz sein Angebot schaltet, sei es im Internet die Emailadresse oder bei Faxwerbung auch die Faxnummer, in die Widerrufsbelehrung mit aufgenommen werden sollte.