Nachdem er über das Internetauktionsportal eBay zwei defekte Steuergeräte erwarb, gab der Käufer folgende negative Bewertung ab: "VORSICHT!!!! beide Steuergeräte defekt Vorsicht lieber woanders kaufen!!!". Nach einer erfolglosen Abmahnung erhob der Verkäufer vor dem AG Bonn Klage auf Rücknahme und Zustimmung zur Löschung. Das AG Bonn gab der Klage statt.
Die Bewertung sei geeignet, ein falsches Bild von den Leistungen des Verkäufers entstehen zu lassen und potentielle Kunden vom Kauf abzuhalten. Der Käufer verknüpfe die ausdrückliche Empfehlung "lieber woanders" zu kaufen mit einer zweimal konkret ausgesprochenen Warnung ("Vorsicht"). Dadurch entstehe der Eindruck, dass der Käufer potentielle Kunden allgemein vor dem Geschäftsgebahren des Verkäufers warnen wolle. Es dränge sich auf, dass der Verkäufer nicht willens oder nicht fähig sei, funktionierende Geräte zu liefern. Ob die Steuergeräte tatsächlich defekt waren, sei insoweit nicht entscheidungserheblich.
Die Entscheidung steht damit im Widerspruch zu anderen Urteilen von Instanzgerichten (vgl. LG Köln, Urt. v. 10.06.2009, Az. 28 S 4/09; AG Koblenz, Urt. v. 02.04.2004, Az. 142 C 330/04; AG Dannenberg, Urt. v. 13.12.2005, Az. 31 C 452/05), die in vergleichbaren Fällen der Meinungsfreiheit i.S. des Art. 5 I GG dem Vorrang gaben und die Grenze zur sog. "Schmähkritik" nicht überschritten sahen. Der BGH hatte bereits die Linie vorgegeben, dass wertende Kritik ohne unwahre Tatsachenbehauptungen i.d.R. auch dann von Art. 5 I GG gedeckt ist, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.01.2002, Az. VI ZR 20/01).
Nichtsdestotrotz sollte die Entscheidung eine deutliche Warnung an eBay-Käufer sein, bei der Formulierung negativer Bewertungen vorsichtig zu sein. Die Überschreitung bestimmter, im Einzelnen nicht klar definierter Grenzen kann kostenpflichtige Abmahnungen zur Folge haben.
Weitere Informationen erhalten SIe unter
AG Bonn zu den Grenzen einer negativen eBay-Bewertung
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