m vorliegenden Fall wurde der Host-Provider von dem Betreiber eines Forums darüber informiert, dass ein Nutzer einen Dritten als "dreister Dummschwätzer" bezeichne hatte. Dennoch entfernte er den gerügten Inhalt nicht. Er verwies darauf, dass er dazu nicht in der Lage sei, weil er nicht über die notwendigen Rechte verfüge. Er habe die "Rechte" komplett an die Mutter übertragen.
Im Folgenden ging der Beleidigte schließlich gegen den Host-Provider gerichtlich vor und verlangte von ihm die Entfernung der kränkenden Inhalte.
Das Oberlandesgericht München stellte in seiner Entscheidung vom 26.09.2011 (Az. 6 W 1551/11) klar, dass der Betroffene hier gegen den Host-Provider einen Anspruch auf die Entfernung der gerügten Postings hat. Der Hostprovider haftet dann, wenn er von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat und die rechtsverletzenden Inhalte dennoch nicht beseitigt hat. Davon ist vorliegend auszugehen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes München habe der Host-Provider nicht hinreichend dargelegt, dass er zu der Entfernung der beleidigenden Inhalte wirklich außerstande gewesen sei. Die Tatsache, dass er angeblich irgendwelche "Rechte" an seine Mutter übertragen habe, reiche nicht aus. Er hätte zumindest angeben müssen, um welche Rechte es sich denn handelt.
Diese Rechtsprechung liegt in einer Linie mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25.10.2011 (Az. VI ZR 93/10) zur Haftung des Hosting-Providers.
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