Verkauf von Elektrogeräten ohne Registrierung

09.07.2011 24 Mal gelesen Autor: Thomas Feil
Gefahr: Anbeiten und Vertreiben von Elektrogeräten ohne Registrierung

Das Anbieten und Vertreiben von Elektro- und Elektronikgeräten ohne die dafür erforderliche Registrierung wurde in einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 18.07.2008, Az: 12 O 272/08, n.v.) für wettbewerbswidrig angesehen. Der Verstoß wurde als nicht nur unerheblich im Sinne von § 3 UWG angesehen.

§ 6 Abs. 2 ElektroG wurde durch das LG Düsseldorf als eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG angesehen, da eine unterlassene Registrierung von wettbewerblicher Relevanz ist. So ist die Registrierung Voraussetzung für den Vertrieb von Elektrogeräten; entzieht sich ein Hersteller dieser Verpflichtung, so haben die Mitbewerber die Kosten der Entsorgung zu tragen, die eigentlich auf ihn entfallen, was zu Wettbewerbsverzerrungen führt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.04.2007, Az: I-20 W 18/07).

Entscheidend war u.a. für das vorliegende Verfahren nicht, ob der Antragsgegner als Hersteller oder als sog. "fiktiver Hersteller" im Sinne von § 3 Abs. 12 ElektroG agiert. Zumindest die letztgenannte Vorschrift war erfüllt, da der Antragsgegner schuldhaft Geräte eines nicht registrierten Herstellers angeboten hatte. Wer Elektrogeräte eines Dritten vertreibt, ist nach der Begründung des LG Düsseldorf verpflichtet, sich bei diesem zu versichern, dass wichtige gesetzliche Regelungen eingehalten worden sind. Hierunter fällt auch die ordnungsgemäße Registrierung bei der Stiftung EAR, da dies eine umweltverträgliche Entsorgung von Elektroschrott sicherstellen soll. Der Antragsgegner hatte fahrlässig die ihm obliegenden Kontrollpflichten verletzt.

Der Streitwert wurde mit 35.000 € bemessen.

 

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