Nach einem Bericht des Online-Magazins gulli vom 05.02.2011 wurde im Dezember 2010 durch die Non-Profit-Organisation Wi-Fi Alliance eine Umfrage in den USA durchgeführt, an der 1.054 US-Amerikaner teilgenommen haben. Dabei gaben 32% der Befragten zu, dass sie sich mindestens schon einmal über das offene W-LAN ihres Nachbarn ins Internet begeben haben. Was sie dort genau getrieben haben, kann der Umfrage leider nicht genau entnommen werden. Vor zwei Jahren haben dies laut Umfrage nur 18% der Nachbarn getan.
Das eigentlich Erschreckende ist hier nicht die Dreistigkeit mancher Schwarzsurfer (jedenfalls wenn es beim harmlosen Surfen bleibt und der Nachbar über eine Flatrate verfügt). Vielmehr zeigt sich daran, dass viele Anschlussinhaber mit einem WLAN wenig für ihre Sicherheit tun. Eine derartige "Großzügigkeit" - oder besser gesagt Bequemlichkeit - kann aber ärgerliche Konsequenzen nach sich ziehen. So mancher Nutzer führt nämlich bei der Nutzung eines fremden WLAN Böses im Schilde.
Beispielsweise werden urheberrechtlich geschützte Musiktitel oder Filme über Online-Tauschbörsen Dritten zur Verfügung gestellt. In diesem Fall des sogenannten Filesharings muss der Anschlussinhaber damit rechnen, dass er für die damit begangene Urheberrechtsverletzung im Wege der Störerhaftung in Anspruch genommen wird. Er muss dann auf jeden Fall für die mit einer Abmahnung verbundenen Kosten aufkommen. So etwas kann ganz schön teuer werden.
Darüber hinaus werden über fremde Anschlüsse auch schwere Straftaten begangen. Hier richten sich die Ermittlungen der Polizei zunächst gegen den Anschlussinhaber, die in solchen Fällen nicht gerade zimperlich ist.
Von daher sollten Sie als Anschlussinhaber unbedingt Ihren WLAN sichern. Hierzu gehört vor allem die Verwendung einer aktuellen Verschlüsselung wie WPA 2. Nähere Infos erhalten Sie hier sowie im Internetauftritt des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik. Wer dazu keine Lust hat, sollte lieber ein kabelgebundenes LAN Netzwerk benutzen.
Welche juristischen Folgen das Betreiben eines offenen WLANs haben kann, können Sie den nachfolgenden Beiträgen entnehmen:
http://www.anwalt24.de/beitraege-news/fachartikel/lg-wuppertal-zur-strafbarkeit-bei-der-nutzung-eines-fremden-wlans
http://www.wbs-law.de/news/medien-entertainment-und-urheberrecht/1815/ag-wuppertal-benutzen-eines-fremden-wlans-ist-nicht-strafbar/
BGH: Betreiber eines unzureichend gesicherten WLAN-Internetzugangs haftet für Urheberrechtsverletzungen Dritter auf Unterlassung und Aufwendungsersatz (Kommentar von RA Christian Solmecke)
Konsequenzen des BGH W-LAN Urteils für Privatpersonen und Unternehmen - eine ausführliche juristische Einschätzung von Rechtsanwalt Christian Solmecke
Haftung des Betreibers eines WLAN-Zugangs
Filesharing - Anschlussinhaber haftet auch für Besucher in seiner Wohnung
Wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist, sollten Sie keinesfalls den Kopf in den Sand stecken, sondern einer Verbraucherzentrale oder Rechtsanwaltskanzlei aufsuchen. Auf Wunsch beraten wir Sie gerne.
Im Falle einer Abmahnung wegen Filesharing finden Sie hier wertvolle Informationen:
Filesharing-Spezial - Übersicht über unser gesamtes Informationsangebot