Mangelhafte Risikoaufklärung vor Konisation- Gericht spricht Patientin 40.000,- € Schmerzensgeld zu

03.09.2008 1392 Mal gelesen Autor: Joachim Laux


In dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 25.04.2007 (5 U 180/05) zugrunde liegenden Fall wurde die Klägerin aufgrund eines suspekten histologischen Befundes im Rahmen einer Krebsvorsorgeuntersuchung durch ihren behandelnden Gynäkologen zur Durchführung einer Konisation in ein Krankenhaus überwiesen. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt 28 Jahre alt, verheiratet und kinderlos. Die Operation führte zur Unfruchtbarkeit der Klägerin. Ob dies auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen war, konnte im Prozess nicht geklärt werden. Zur Überzeugung des Gerichts stand jedoch fest, dass die Klägerin vor der Operation nicht ausreichend über das Risiko einer Fortpflanzungsunfähigkeit aufgeklärt worden war.

Die Aufklärung des Patienten über mögliche Risiken der medizinischen Behandlung gehört zu den wesentlichen Pflichten eines Arztes. Grundsätzlich reicht eine Aufklärung "im Großen und Ganzen", dem Patienten muss aber eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren vermittelt werden. Maßgebend ist, ob das betreffende Risiko dem Eingriff speziell anhaftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet. Im konkreten Fall war die Klägerin nicht über das Risiko der Unfruchtbarkeit nach Ausschabung der Gebärmutterhöhle aufgeklärt worden, obwohl eine Unfruchtbarkeit für eine junge Frau mit Kinderwunsch eine erhebliche Belastung der Lebensführung darstellt. Die Klägerin litt aufgrund der Tatsache, dass ihr Kinderwunsch nunmehr nicht erfüllt werden kann, an schweren psychischen Belastungen. Das Gericht hielt aufgrund dieser Umstände ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,- ? für angemessen.

Nicht nur die medizinische Behandlung selbst ist Aufgabe des Arztes. Auch die Aufklärung des Patienten über damit verbundene Risiken gehört zu seinen wesentlichen Pflichten. Diese Aufklärung entspricht oft nicht den von der Rechtsprechung an sie gestellten Anforderungen. Verwirklicht sich ein solches Risiko, ohne dass der Patient hierüber vorab aufgeklärt wurde, steht ihm ein Anspruch auf Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld zu.

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