Jameda Bewertung löschen – So haben Sie Erfolg

02.03.2014 341 Mal gelesen Autor: Matthias Hechler
Als niedergelassener Arzt ist man auf Internetportalen wie Jameda oder Sanego nicht nur positiven, sondern auch negativen Bewertungen ausgesetzt. Täglich fragen uns Ärzte, wie gegen negative Bewertungen, die in einem Internetbewertungsportal abgegeben wurden, rechtlich vorgegangen werden kann.

Generelle Löschung der Bewertungsmöglichkeit

Die Zulässigkeit von Internetportalen wie Jameda oder Sanego zur Bewertung von Arztpraxen wurde bislang noch nicht vom Bundesgerichtshof bestätigt. Dies ist der erste Anknüpfungspunkt für Ärzte, die sich überhaupt nicht mehr auf einem Portal wie Jameda oder Sanego bewerten lassen möchten. Ein solcher Löschungsanspruch kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Arzt ständig und immer wieder in missbräuchlicher Weise rechtswidrig bewertet wird. 

Löschung von einzelnen Bewertungen

Nach § 1004 Absatz 1 in Verbindung mit § 823 Absatz 1 BGB kann ein Arzt, der von einer Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung eines anderen in rechtswidriger Weise betroffen ist, von dem Portalbetreiber Jameda oder Sanego die Unterlassung bzw. Löschung der negativen Bewertung fordern.

Zulässige Meinungsäußerung oder rechtswidrige Bewertung?

Ausschlaggebend für die Einstufung einer Bewertung als rechtswidrig ist, ob die Bewertung eine zulässige Meinungsäußerung darstellt oder nicht. Handelt es sich um eine Meinungsäußerung, so genießt sie verfassungsrechtlichen Schutz nach Artikel 5 des Grundgesetzes. Handelt es sich dagegen um eine Tatsachenbehauptung, so besteht kein grundgesetzlicher Schutz. Dann ist zu klären, ob die Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist. Ist die Tatsachenbehauptung wahr, so ist sie in der Regel zulässig, ist sie unwahr, so ist sie unzulässig. Allerdings kann die Äußerung einer wahren Tatsache auch unzulässig sein, wenn sie in die Intimsphäre einer anderen Person eingreift.

Steht die Herabsetzung der Person im Vordergrund?

Aus einleitenden Worten wie "Ich glaube nicht, ." bzw. "Ich glaube, ." ergibt sich noch nicht der Charakter einer zulässigen Meinungsäußerung. Vielmehr ist der Gesamtzusammenhang entscheidend. Ist die Äußerung insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und ist sie insgesamt dem Schutz der Meinungsfreiheit unterstellt. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (so BGH, Urteil vom  22. September 2009 -  VI ZR 19/08).

Was kann ein Arzt bei einer negativen Bewertung auf Jameda oder Sanego unternehmen?

Der Arzt sollte Portale wie Jameda oder Sanego nicht selbst kontaktieren. Viele Portalbetreiber nehmen Beschwerden von Ärzten nicht Ernst und lassen die Bewertung entweder komplett stehen oder (noch schlimmer) entfernen nur die Textbewertung, wobei die Notenbewertung weiter veröffentlichst wird. Betreiber von Bewertungsportalen haften als sog. Störer auf Beseitigung und Unterlassung gemäß §§ 1004, 823 BGB analog, sofern sie auf Hinweis die Rechtsverletzung nicht entfernen.

Gerne helfen wir Ihnen. Wir vertreten täglich Ärzte gegen rechtswidrige Äußerungen auf Bewertungsportalen.

Sie erreichen Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. für eine kostenlose telefonische Erstberatung unter Telefon 07171 - 18 68 66 täglich zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr.