Filesharing Abmahnung BaumgartenBrandt mangels Angabe der Ermittlungssoftware unwirksam

11.02.2016 191 Mal gelesen Autor: Denise Himburg
Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 22.10.2015 eine Filesharing Klage der Kanzlei BaumgartenBrandt abgewiesen, da die Abmahnung schon nicht den gesetzlichen formellen Mindestanforderungen genügte und zudem der Schaden nicht ausreichend dargelegt worden war.

Sachverhalt

Die Kanzlei BaumgartenBrandt mahnte im Auftrag eines Rechteinhabers einen Anschlussinhaber wegen illegalen Filesharings des Films "Niko-Ein Rentier hebt ab" ab und forderte diesen zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 555,60 EUR und Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 400 EUR auf.

Da der Anschlussinhaber zwar eine Unterlassungserklärung abgab, jedoch jegliche Zahlungen verweigerte, erhob BaumgartenBrandt Zahlungsklage wegen Urheberrechtsverletzung am Film durch illegales Filesharing.

Entscheidung

Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Filesharing Klage von BaumgartenBrandt als unbegründet ab.

BaumgartenBrandt: Kein Anspruch auf Schadensersatz 

Ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz scheitere daran, dass in der Abmahnung der Schaden nicht konkret genug dargelegt worden war. Hierzu müssen hinreichende Angaben gemacht werden, die eine möglichst genaue Schätzung des Schadens ermöglichen. Daher hätte in der Abmahnung der auf den abmahnenden Rechteinhaber entfallene Anteil am Gesamtschaden im Verhältnis zu den weiteren am Film Beteiligten angegeben werden müssen. Des Weiteren hätte in der Abmahnung angeführt werden müssen, ob der Rechteinhaber mit der Lizenzgeberin eine Pauschal- oder Stücklizenz vereinbart hatte und ob es - neben ihr - weitere Lizenznehmer in Deutschland gab. Ferner hätte schließlich angegeben werden müssen, welche Verwertungsarten in Deutschland existieren und wie die verschiedenen Rechte von der Rechteinhaberin gewichtet wurden.

"Bei der Bemessung des Schadens ist nämlich zu berücksichtigen, dass, soweit noch Andere Urheberrechte an dem streitgegenständlichen Werk im Inland halten und durch das Filesharing geschädigt wurden, die Klägerin nicht den gesamten Schadensersatz, sondern lediglich einen Anteil, der ihrem Anteil an der wirtschaftlichen Verwertung des Werkes entspricht, beanspruchen kann (...)".

Zu solchen Angaben wäre die abmahnende Rechteinhaberin nach Auffassung des Gerichts auch ohne Weiteres in der Lage gewesen, hatte solche Angaben aber auch nach Hinweises des Gerichtes nicht getätigt.

Baumgarten Brandt: Kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten

Den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten verneinte das Gericht, weil die Abmahnungen nicht den nach Gesetz erforderlichen Mindestanforderungen genügte. Nach § 97 a Abs. 2 Ziff. 2 Urhebergesetz muss in der Abmahnung die Rechtsverletzung genau bezeichnet werden. Hieran fehle es, da in der Abmahnung nicht die (angeblich) genutzte Filesharing-Ermittlunsgssoftware angegeben war. Überdies waren die (angeblich) betroffenen Nutzungs- und Verwertungsrechte des Rechteinhabers nicht im Einzelnen genannt.

"So wurde der Tatvorwurf in der Abmahnung nur unvollständig wiedergegeben. Wird einem Abgemahnten die Verletzung von Urheberrechten durch die Beteiligung in einem Filesharing-Netzwerk vorgeworfen, so bedarf es der Nennung der angeblich verwendeten Filesharing-Software, damit es dem Abgemahnten möglich ist, den Verletzungsvorwurf konkret zu überprüfen (...). Diese Information enthält das Abmahnschreiben der Klägerin aber nicht.

Die Klägerin hat in der Abmahnung auch ihre Sachbefugnis nicht nachvollziehbar dargelegt. Im Abmahnschreiben vom 20.04.2010 wird ausgeführt, dass sie Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte bezogen auf den streitgegenständlichen Film sei. Damit hat die Klägerin behauptet, Inhaberin originärer Urheberrechte (Verwertungsrechte im Sinne des § 15 UrhG) als auch abgeleiteter Rechte (Nutzungsrechte im Sinne des § 31 UrhG) zu sein. Tatsächlich verfügt die Klägerin indes allenfalls über abgeleitete Rechte. Aufgrund der Formulierung der Abmahnung war dies aber für den Beklagten nicht ersichtlich."

AG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2015, Az.: 57 C 9369/14