WALDORF FROMMER: AG Nürnberg bestätigt Forderungshöhe in Tauschbörsenverfahren – Berufung vor dem LG Nürnberg-Fürth zurückgenommen

03.08.2015 145 Mal gelesen Autor: Claudia Lucka
Gegenstand des Berufungsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Berufung vor dem LG Nürnberg-Fürth im Lichte der jüngsten BGH-Entscheidungen zurückgenommen

Landgericht Nürnberg-Fürth vom 29.06.2015, Az. 3 S 1728/15

In dem Verfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth hatte der in der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Nürnberg unterlegene Anschlussinhaber Berufung eingelegt.

Der Beklagte hatte sich vor dem Amtsgericht damit verteidigt, dass er sowie die weiteren Familienangehörigen sich während des Verletzungszeitraums nicht zuhause aufgehalten hätten. Sämtliche Computer im Haushalt seien ausgeschaltet gewesen. Dementsprechend habe niemand aus dem Kreise der zugriffsberechtigten Personen die Rechtsverletzung begehen können. Das W-LAN-Netzwerk sei überdies ausreichend gesichert gewesen.

Weiterhin wandte sich der beklagte Anschlussinhaber auch gegen die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes sowie der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

Das Amtsgericht Nürnberg hatte der Klage des Rechteinhabers in vollem Umfang stattgegeben. Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung insbesondere damit, dass ein unplausibler Vortrag zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast nicht geeignet sei:

"Im Rahmen des ihm Möglichen hat der Anschlussinhaber auch Nachforschungen anzustellen. Seiner Darlegungslast genügt er auch nur durch einen plausiblen Vortrag. Daran fehlt es jedoch, wenn der Sachvortrag der Beklagtenpartei es ausschließt, dass es zu einer Rechtsverletzung gekommen ist, obwohl andererseits eine solche unstreitig feststeht."

Noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Berufung beim Landgericht Nürnberg-Fürth unter Verweis auf die jüngste BGH-Rechtsprechung (Tauschbörse I-III) zurückgenommen.

Neben den Kosten der Erstinstanz hat der Anschlussinhaber nun auch die Kosten des weiteren Rechtszugs zu tragen.


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