Erstattung von Detektivkosten bei Untreue, OLG Koblenz Januar 2007

07.11.2007 1063 Mal gelesen Autor: Alpan Sagsöz

Nach einem zwischen einem nicht verheirateten Paar abgeschlossenen Partnerschaftsvertrag sollte die fortlaufende Verpflichtung des Mannes zur Unterhaltszahlung enden, wenn sich die Partnerin einen neuen Lebensgefährten hat. Nach der Trennung versuchte der Mann einen Nachweis durch Einschaltung eines Detektivs zu erbringen.Die Frau bestritt und  erhob Klage auf Unterhaltszahlung, die jedoch bereits daran scheiterte, dass die für die Unterhaltsvereinbarung gesetzlich vorgeschriebene notarielle Form nicht eingehalten war. Sie musste daher schließlich auch die Kosten des Verfahrens tragen. Der Ehemann machte auch die Detektivkosten geltend. In seiner Entscheidung stellte das Oberlandesgericht Koblenz klar, der Nachweis, dass die vertragliche Unterhaltspflicht nach Scheitern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft entfallen ist, könne durchaus die Einschaltung einer Detektei notwendig machen. Die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten war nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie objektiv aus Rechtsgründen (Formnichtigkeit der Vereinbarung) überflüssig waren. Maßgeblich war allein, ob der Mann die Einschaltung eines privaten Ermittlers zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für erforderlich halten durfte. Dies bejahte das Gericht und verurteilte die Frau (auch)  zur Tragung der Detektivkosten.

Beschluss des OLG Koblenz vom 02.01.2007 14 W 785/06