Familienrecht Köln/ Bonn: Scheidung nach türkischem Recht wegen Geisteskrankheit des Ehepartners. AG Bonn 408 F 76/10

12.10.2011 634 Mal gelesen Autor: Alpan Sagsöz
Der Antragsteller begehrte in einem von uns geführen Verfahren die Scheidung, da seine Ehefrau seit Jahren im Koma lag.

Das Gericht hatte  die Scheidungsvoraussetzungen nach türkischem Recht zu prüfen (Art. 165 t ZGB). Hiernach kann bei Geisteskrankheit geschieden werden, wenn die Chancen auf Heilung nicht gegeben sind.

In dem familienrechtlichen Verfahren wurden neurologisch-psychatrische Gutachten eingeholt, die die Geisteskrankheit nach Art. 165 t ZGB auch bestätigten. Dem Antrag auf Ehescheidung wurde stattgegeben, da die Antragsgegnerin sich seit 2006 in einem schlafähnlichen Zustand befand, nicht ansprechbar war  und damit "Geisteskrank" idS..

Eine Besserung war die kommenden Jahre auch nicht zu erwarten.

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