Rechtsanspruch auf notarielles Nachlassverzeichnis

17.01.2013 679 Mal gelesen Autor: Alexander M. Heumann
Laut Beschluss des OLG Schleswig-Holstein hat ein pflichtteilsberechtigter Erbe Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis.

Ein pflichtteilsberechtigter Erbe benötigt ein Nachlassverzeichnis, um sich über das ihm zustehende Erbe informieren zu können. Dabei hat er Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis, das vom Notar selbst aufgestellt wurde, falls ihm ein protokolliertes Verzeichnis, in dem der Anwalt das private Verzeichnis des Erben lediglich beurkundet, nicht ausreicht.

So hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe auch dann Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis hat,  wenn ein notariell protokolliertes Nachlassverzeichnis bereits vorliegt. (Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25. Januar 2011, (AZ: 3U 36/10)

Ungeachtet der Tatsache, dass ihm ein protokolliertes Nachlassverzeichnis sowie eine eidesstattliche Versicherung vorlägen, habe er ein Anrecht auf ein notarielles Nachlassverzeichnis, da e seine größere Gewähr für die Richtigkeit der Angaben biete. Der Notar ermittle Bestand und Wert eines Nachlasses aus neutraler und sachkundiger Perspektive. Darüber hinaus sei er und nicht der Erbe für die Angaben verantwortlich.

Alexander Heumann, Fachanwalt für Familienrecht mit weiterem Schwerpunkt Erbrecht aus Düsseldorf, weist daraufhin, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe bei der Aufnahme des notariellen Verzeichnisses lediglich ein Anwesenheitsrecht hat. "Bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat er auch das Recht,  Fragen zu stellen. Lässt er diese protokollieren, muss der Notar später beim Erstellen  seines Verzeichnisses den Hinweisen nachgehen."  Der Pflichtteilsberechtigte bekommt somit die Chance, die Auskunftspflicht des Erben für sich zu nutzen.

 

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