Freistellungsklausel im Berliner Testament

23.10.2017 1884 Mal gelesen Veröffentlicht von anwalt24
Das OLG Frankfurt hatte die Frage zu entschieden, unter welchen Umständen eine Klausel im notariellen Testament die Bindungswirkung des § 2270 Abs. 2 BGB außer Kraft zu setzen vermag.

Das OLG Frankfurt, Az: 21 W 152/15 (ErbR 2016, 648-650), hatte sich in seiner Entscheidung vom 11. März 2016 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dem überlebenden Ehegatten durch eine Klausel die Abänderung des nach § 2270 Abs. 2 BGB bindend gewordenen gemeinschaftlichen notariellen Testaments gestattet ist.  Der Erblasser hatte folgende Formulierung gewählt: " Der überlebende Ehegatte ist von gesetzlichen Auflagen und Einschränkungen befreit und kann über das Gesamterbe verfügen".
Die Ausgangsinstanz nahm an, dass mit dieser Sprachregelung dem überlebenden Ehegatten eine weiträumige Gestaltungsfreiheit an die Hand gegeben worden sei. Er könne nicht nur zu Lebzeiten, sondern auch von Todes wegen völlig frei über das verbliebene Vermögen verfügen. 
Diese Entscheidung wurde indes vom OLG Frankfurt aufgehoben. Denn nach Auffassung des Senats ist der Inhalt der notariellen Klausel nicht eindeutig dahingehend zu interpretieren, dass sich die Verfügungsfreiheit auch auf letztwillige Verfügungen beziehen soll. Insoweit wurde dem neuen Testament, das eine geänderte Rechtsfolge vorsah, die Gültigkeit versagt. 

Das OLG Frankfurt liegt damit auf der Linie neuerer Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, die derartigen notariellen Klauseln bezüglich einer möglichen Freistellung von der Bindungswirkung die Gültigkeit versagen. Insoweit wird auf die inhaltsgleichen Entscheidungen des OLG Bamberg, Az: 4 W 105/15, vom 06.11.2015, des OLG Düsseldorf, Az: I-3 Wx 128/13, vom 11.09.2014 und des Schleswig-Holsteinischem OLG, Az: 3 Wx 75/13, vom 27.01.2014 verwiesen.
 

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