Rechtsschutz gegen vorzeitige Entlassung von Beamten auf Widerruf

18.04.2026 73 Mal gelesen Autor: Peter Koch
Erfolgreiches Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Hannover

Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Dies gilt sowohl für Bundesbeamte (§ 37 BBG) als auch Landesbeamte (§ 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG). Das Gesetz verlangt für die Entscheidung über die Entlassung nicht das Vorliegen besonderer Voraussetzungen. Das Bundesverwaltungsgerichts hat jedoch in ständiger Rechtsprechung geklärt, dass die Entlassung eines Beamten auf Widerruf einen sachlichen Grund voraussetzt. Jeder sachliche Grund rechtfertigt die Entlassung. Es genügen bereits berechtigte oder begründete Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung für sein Amt besitzt.

vgl. u.a. BVerwG – U.v. 09.10.2025 - 2 A 6.25 und BVerwG – B.v. 04.07.2022 – 2 B 5.22

Dabei ist die Eignung nicht nur an den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes, sondern auch an den Anforderungen der angestrebten Laufbahn zu messen.

Bayerischer VGH – B.v. 12.12.2011 – 3 CS 11.2397https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__37.html

Von diesen Maßstäben ausgehend hat das Verwaltungsgericht Hannover mit Beschluss vom 02.02.2026 die aufschiebende Wirkung der Klage einer jungen Beamtin gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wiederhergestellt. Der Dienstherr hatte die Entlassung verfügt, weil er aufgrund der im Studium und auch in der Praxis gezeigten Leistungen der Beamtin nicht davon ausging, dass diese die Laufbahnprüfung bestehen würde. Das Bestehen war jedoch rechnerisch noch ohne weiteres möglich.

Das Verwaltungsgericht stellte die Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung fest. Der Dienstherr sei zu Unrecht von fachlicher Nichteignung ausgegangen. Bei einer Gesamtwürdigung der gezeigten Leistungen müsse man davon ausgehen, dass die Beamtin die zweifellos vorhandenen Lücken noch wird aufholen können. Der Dienstherr habe sein Ermessen fehlerhaft bzw. gar nicht ausgeübt.

VG Hannover – Beschluss vom 02.02.2026 – 13 B 7902/25

Der Beschluss ist inzwischen rechtskräftig. Der Dienstherr hat von einer Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Lüneburg abgesehen und die Entlassungsverfügung aufgehoben. Der Beamtin wurden aufgrund der Verfahrensdauer sogar einige Erleichterungen eingeräumt, damit sie ihre durch das Verfahren entstandenen Rückstände wieder aufholen kann.

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