Zur Treuepflicht der Beamten

08.08.2025 71 Mal gelesen Autor: Peter Koch
Bezügemitteilungen sind zu prüfen!

Verfahren über die Rückforderung von Beamtenbezügen nehmen deutlich zu. In zahlreichen Fällen kommt es aus den unterschiedlichsten Gründen zu Überzahlungen, in Einzelfällen im hohen fünfstelligen oder sogar niedrigen sechsstelligen Bereich. Die betroffenen Beamtinnen und Beamten verteidigen sich zumeist mit dem Argument, sie hätten sich auf die Richtigkeit der Berechnungen verlassen und in denBezügeabrechnungen keine Fehler entdeckt.

Bei genauer Untersuchung der Abrechnungen stellt man aber häufig fest, dass diese an bestimmten Stellen unklar oder in sich widersprüchlich sind, weil sie z.B. Angaben enthalten, die miteinander nicht vereinbar sind. Beispiel: Bei einer geschiedenen Beamtin wird der Familienstand mit „V“ für verheiratet angegeben, zugleich ist die Steuerklasse I eingetragen, die nur für ledige/geschiedene Personen gilt. Anderes Beispiel: Bei Wegzug eines Kindes entfällt oder reduziert sich der Familienzuschlag. In der folgenden Bezügemitteilung ändert sich der Betrag jedoch nicht oder nur geringfügig. 

Solche Widersprüche müssen auffallen. Die Beamtin oder der Beamte muss misstrauisch werden und die Bezügestelle auf die Ungereimtheiten hinweisen und um Aufklärung bitten. Das gebietet die beamtenrechtliche Treuepflicht. Die Gerichte sind in diesem Punkt zu Recht sehr streng. Urteile der Verwaltungsgerichte in Rückforderungsverfahren enthalten regelmäßig folgende Formulierung:

„Von jedem Beamten/Soldaten ist zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und wohl auch die ihm zustehenden Zulagen kennt. Von juristisch vorgebildeten oder mit Besoldungsfragen befassten Beamten sind weitergehende Kenntnisse zu erwarten. Bei Unklarheiten oder Zweifeln ist der Beamte aufgrund seiner Treuepflicht gehalten, sich durch Rückfragen bei der auszahlenden oder anweisenden Stelle Gewissheit zu verschaffen, ob die Zahlung rechtmäßig ist. Merkblätter und Erläuterungen zu seiner Besoldung muss er sorgfältig lesen.“

zitiert nach: Bundesverwaltungsgericht - Urteil vom 29. April 2004 - 2 A 5.03, fast wortgleich: OVG Niedersachsen - Beschluss vom 19.01.2009 - 5 LA 273/06 und VG Freiburg – Urteil vom 14.02.2024 - 6 K 1666/22

Eine Verletzung dieser Verpflichtung hat erhebliche Folgen: Die Beamtin oder der Beamte kann sich nicht mehr darauf berufen, die Überzahlung gutgläubig verbraucht zu haben. Eine Verletzung der Treuepflicht schließt Gutgläubigkeit aus. In solchen Fällen muss man prüfen, ob der Rückforderungsanspruch nicht teilweise verjährt ist oder die Überzahlung auf einem überwiegenden Mitverschulden der Behörde beruht. Zu den möglichen Abwehrstrategien s. auch: https://www.anwalt.de/rechtstipps/rueckforderung-von-bezuegen-abwehrstrategien-215321.html

 

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Rechtsanwalt Peter Koch
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