Baurecht: Keine Verjährung der Mehrkosten bei Mängelbeseitigungsvorschuss

07.01.2009 1978 Mal gelesen Veröffentlicht von anwalt24

Der BGH hat in einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung (Az.: VIII ZR 204/07) entschieden, dass ein Urteil auf Mängelbeseitigungsvorschuss ein Feststellungselement enthält:

So heißt es der Entscheidung:

"Ein Urteil, mit dem dem Auftraggeber Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten zugesprochen wird, enthält regelmäßig die Feststellung, dass der Autragnehmer verpflichtet ist, die gesamten Mängelbeseitigungskosten zu tragen, gegebenenfalls auch die den gezahlten Vorschuss übersteigenden Selbstvornahmekosten".

Konsequenz dieser Entscheidung ist, dass Mehrkosten für die Mängelbeseitigung nicht verjähren. Der Bauherr muss sich also keine Sorgen machen, wenn nach einem erfolgreichen Urteil auf Kostenvorschuss für die Beseitigung von Baumängeln die Kosten der Mängelbeseitigung höher sind als ausgeurteilt.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Bauherr als Auftraggeber den Bauunternehmer aufgefordert, Baumängel zu beseitigen. Dies lehnte der Bauunternehmer ab. Aus diesem Grund hatte der Bauherr einen sog. Kostenvorschussanspruch nach § 637 Abs. 3 BGB bzw. § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B. Dieser Anspruch stellt ein "Selbstvornahmerecht" dar, der Bauherr konnte daher die voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung verlangen. In der Regel wird hierzu - da nicht bekannt ist, wie hoch die Kosten sein werden - ein Kostenvoranschlag eines anderen Bauunternehmers eingeholt. Diesen Betrag hatte der Bauherr dann auch eingeklagt.

Nachdem der Bauherr den Prozess gewann und den ausgeurteilten Betrag bekommen hatte, beauftragte er einen anderen Bauunternehmer mit der Beseitigung der Baumängel. Nachdem dies geschehen war und die Rechnung vorlag, war diese aber höher als der Kostenvoranschlag. Daraufhin verlangte der Bauherr von dem gerichtlich unterlegenen Bauunternehmer die Differenz zwischen dem Urteilsbetrag und den tatsächlichen entstandenen Kosten.

Der Baaunternehmer berief sich auf Verjährung, da die Tragung der übersteigenden Kosten nicht im Urteil festgestellt wurden und seit Abschluss des ursprünglichen Bauvertrages mehr als fünf Jahre vergangen waren.

Dies lies der BGH aber nicht gelten:

Denn mit der Vorschussklage werde ein einheitlicher Anspruch auf Ersatz der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht. Die Klage umfasst dabei den Vorschussanspruch in der Höhe, in der er zur Beseitigung des Mangels erforderlich ist. Der Vorschuss stellt aber nichts Endgültiges dar, sondern muss abgerechnet werden.

Die Wirkung der Vorschussklage ist damit nicht auf den eingeklagten Betrag beschränkt. Bezüglich der Unterbrechnung der Verjährung deckt sie vielmehr auch spätere Erhöhungen, sofern sie  nur denselben Baumangel betreffen.

Der Bauunternehmer muss damit gleichzeitig so lange mit Nachforderungen rechnen, bis die Kosten der tatsächlichen Mängelbeseitigung endgültig feststehen. Die Vorschussklage muss er so verstehen, dass gleichzeitig eine Nachschusspflicht für den Fall festgesetllt wird, dass der ausgeurteilte Betrag nicht ausreicht.

 

MAXIMILIAN KOCH

Rechtsanwalt, M.B.A.

LEDERER & PARTNER Rechtsanwälte