Der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat heute entschieden, dass eine Formularmietklausel, mit der einem Mieter generell verboten wird, Hunde und Katzen zu halten, wegen Verstoß gegen § 307 BGB unwirksam ist. Der Mieter werde dadurch unangemessen benachteiligt. Es sei stets eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen, die die Interessen von Mieter, Vermieter und Nachbarn berücksichtige.
Die Entscheidung des BGH bedeutet allerdings nicht, dass Mieter, die eine solche unwirksame Klausel im Vertrag haben, nun bedenkenlos einen Hund oder eine Katze halten dürfen. Denn zuerst muss eine Interessenabwägung ergeben, ob die Haltung des Hundes vom vertragsgemäßen Mietgebrauch gedeckt ist - und im Streitfall muss ein Gericht diese Abwägung vornehmen. Grünes Licht hat der BGH Tierliebhabern also nicht erteilt!