Sittenwidrigkeit von Bürgschaften von Ehegatten und nahen Angehörigen
Bürgschaft, §§ 765 ff. BGB
Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten für die Erfüllung der Verbindlichkeit einzustehen, die der Dritte dem Gläubiger schuldet.
Der Bürge ist dabei nicht selbst Schuldner, sondern haftet lediglich für diesen. Er übernimmt im Rahmen des Bürgschaftsvertrages ein eigenes akzessorisches Schuldversprechen.
Der Bürgschaftsvertrag kommt dabei zwischen Bürge und Gläubiger (beispielsweise einer Bank oder einem Vermieter) zustande und ist nach § 766 BGB formbedürftig.
Schuldmitübernahme in der Familie
Bei Abschluss eines Darlehens kommt es insbesondere bei Eheleuten nicht selten vor, dass die Bank beide Eheleute (oder weitere Familienangehörige) mit in die persönliche Schuldhaft nehmen will. Dabei stellt die Rechtsprechung bestimmte Anforderungen an die Gültigkeit einer Mithaft Dritter, die gerade bei krasser Überforderung des Bürgen von Bedeutung sind. Ob in einem solchen Fall eine Ehegattenbürgschaft sittenwidrig und damit anfechtbar ist, richtet sich nach allen bei Vertragsschluss erkennbaren Umständen, einschließlich der voraussichtlichen Leistungsfähigkeit des Hauptschuldners.
Im Rahmen der Vertragsfreiheit muss es grundsätzlich dem Einzelnen überlassen bleiben, auch risikoreiche Geschäfte zu schließen und Verpflichtungen einzugehen, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse übersteigen. Ein bloßes Missverhältnis zwischen Leistungsvermögen und Leistungspflicht kann daher regelmäßig noch nicht die Nichtigkeit der eingegangenen Verpflichtung begründen. Vielmehr müssen neben einer erheblichen finanziellen Überforderung des Bürgen noch weitere Umstände hinzukommen, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit rechtfertigen.
Nach der Rechtsprechung des BGH hängt die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf Bürgschafts- oder Mithaftungsverträge regelmäßig entscheidend vom Grad des Missverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des, dem Hauptschuldner persönlich nahestehenden Bürgen oder Mitverpflichteten ab (NJW 2002, 2228).
In einem Fall krasser finanzieller Überforderung ist nach allgemeiner Lebenserfahrung widerleglich anzunehmen, dass der Betroffene (d.h. der Bürge) die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und der Kreditgeber dieses Verhalten in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (NJW 2002, 746).
Voraussetzungen für die Sittenwidrigkeit
Die Sittenwidrigkeit eines Bürgschaftsvertrages ist demzufolge anzunehmen, wenn
1. die finanzielle Situation des Bürgen eine Erfüllung der, sich aus dem Bürgschaftsvertrag ergebenden Verbindlichkeiten nicht zulässt
2. der Bürge als Ehepartner oder Lebensgefährte in einem emotionalen Näheverhältnis zum Hauptschuldner steht
3. der Kreditgeber die emotionale Bindung und finanzielle Schwäche des Bürgen in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat.
Die Wirksamkeit einer Bürgschaft richtet sich nur nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen, weshalb das verbürgte Risiko nur um den, im Einzelfall effektiv verfügbaren Sicherungswert des mitverhafteten dinglichen Vermögens zu mindern ist. Valutierende dingliche Belastungen sind daher vermögensmindernd zu berücksichtigen, da sonst die Gefahr besteht, dass ein Bürge zu Unrecht als finanziell leistungsfähig eingestuft würde (BGHZ 46, 37). Zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit sind neben den Vermögens- und Einkommensverhältnissen auch anderweitig bestehende Verpflichtungen des Bürgen (wie Unterhaltszahlungen oder Aufwendungen für Eigenfinanzierungen) zu berücksichtigen.
Emotionale Bindung des Ehegatten
Kreditinstitute bedienen sich regelmäßig dem Konzept der Ehegattenbürgschaft, soweit keine ausreichenden Sicherheiten vorhanden sind. Als Ehepartner mag es schwerfallen, eine Bürgschaft zu verweigern, wenn die berufliche oder betriebliche Existenz des Partners auf dem Spiel steht. Dennoch stellt es unstreitig einen Verstoß gegen die eheliche Rücksichtnahmepflicht dar, wenn ein Ehegatte den anderen zur Bürgschaftsübernahme drängt und ihm auf diese Weise ein nicht einsehbares wirtschaftliches Risiko aufbürdet.
Insbesondere dürfen finanzielle oder emotionale Abhängigkeiten des Partners nicht auf diese Weise missbraucht werden.
Nach Auffassung des BGH stellt die emotionale Bindung (beispielsweise eines Ehepartners oder Familienmitglieds) ein Hindernis für autonome Entscheidungen dar und spricht bereits ohne Hinzutreten weiterer Umstände dafür, dass der Kreditgeber diese enge Beziehung (zwischen Bürge und Hauptschuldner) in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt habe. Ob es sich dabei um geschäftserfahrene oder geschäftsunerfahrene Bürgen handelt, ist nach Ansicht des BGH unbeachtlich (BGH, NJW 2000, 1182).
Wirtschaftliche Bedeutung der Bürgschaft für den Gläubiger
Nutzt die Bank in einem solchen Fall das pflichtwidrige Vorgehen ihres Kreditschuldners aus, so kann die Bürgschaft eines vermögenslosen Ehegatten sittenwidrig und damit nichtig sein (BGH NJW 1994, 1726). Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Gläubiger den Bürgen in eine seelische Zwangslage bringt und diese unredlich ausnutzt oder wenn sich der Gläubiger die geschäftliche Unerfahrenheit des Bürgen zunutze macht (z.B. durch Verharmlosung von Umfang und Tragweite der übernommenen Haftung).
Sofern nach Höhe der Schuld und den Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen des Bürgen bereits bei Vertragsschluss davon auszugehen ist, dass der Bürge die Forderung des Gläubigers nicht tilgen kann, so liefert bereits diese wirtschaftliche Sinnlosigkeit ein Indiz auf die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft. Ein berechtigtes Interesse des Gläubigers an einer Mithaftung mittelloser Ehegatten lässt sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass der Gefahr einer Vermögensverschiebung durch den Hauptschuldner vorgebeugt werden soll.
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